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Start eines österreichweiten Monitorings 2022-2024, EU FFH-Richtlinie und Vogelschutz-Richtlinie

EU FFH Symbolfoto

Die Richtlinien 92/43/EWG vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (FFH-Richtlinie) und die Richtlinie 2008/147/EG vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (Vogelschutzrichtlinie) dienen der Sicherung der Artenvielfalt in Europa. Gemäß Art. 11 der FFH-Richtlinie haben alle Mitgliedsstaaten der EU den Erhaltungszustand der Lebensraumtypen und Arten von gemeinschaftlichem Interesse zu überwachen. Gemäß Art. 12 der Vogelschutzrichtlinie ist über Status und Trend der Brutvögel und ausgewählten Zugvogelarten zu berichten. Diese Verpflichtungen betreffen das gesamte Bundesgebiet. Aufbauend auf den bisherigen Arbeiten haben die Bundesländer das Monitoring weiterzuführen und einen Bericht für den Zeitraum 2019-2024 über den Erhaltungszustand der Lebensräume und Tier- und Pflanzenarten vorzubereiten. Die dafür erforderlichen Erhebungen, Untersuchungen und Auswertungen werden bundesweit in den Jahren 2022 bis 2024 durchgeführt.

Ausdrücklich darf darauf hingewiesen werden, dass es nicht Ziel dieses Monitorings ist, Grundlagen für eventuell weitere Schutzgebietsausweisungen zu erheben.

Mit dem Monitoring sind für GrundeigentümerInnen und BewirtschafterInnen keinerlei Konsequenzen verbunden. Auf den Untersuchungsflächen werden lediglich Koordinaten verortet und Informationen zu den Arten oder Lebensraumtypen aufgenommen. Die Erhebungen werden im Gelände in Form von Begehungen durchgeführt. Die BearbeiterInnen verfügen dafür über die erforderlichen naturschutzbehördlichen Ausnahmegenehmigungen. Weiters können die BearbeiterInnen ein entsprechendes Schreiben der Landesregierung vorweisen, das sie als Beauftragte im Rahmen dieses Projektes ausweist.

Den beauftragten Personen ist jederzeit ungehindert Zutritt zu den in Betracht kommenden Grundstücken (mit Ausnahme von Wohnungen sowie sonstigen zum Hauswesen gehörige Räumlichkeiten) zu gewähren.


08.04.2022