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Volksbegehren

Volksbegehren


Volksbegehren „Feuerwehr Volksbegehren - Umsatzsteuerrückerstattung“

Die Freiwilligen Feuerwehren in Österreich leisten ehrenamtlich jährlich Millionen Stunden. Schwierige Einsätze und Wetterereignisse fordern sie immer mehr und benötigen entsprechende Ausrüstung. Um Investitionen dafür zu erleichtern, soll der Bundes(verfassungs)gesetzgeber die Rahmenbedingungen schaffen, damit alle Feuerwehren nach Antrag eine Rückerstattung der Mehrwertsteuer bei Ausgaben für Fahrzeuge, Gerätschaften, Gebäude und Betriebsmittel erhalten. 

Der ehrenamtliche Einsatz der rund 340.000 Feuerwehrkameradinnen und -kameraden in den 4.500 Feuerwehren in Österreich ist von unermesslichem Wert für die Gesellschaft. Starkregen, Waldbrände und Sturmschäden fordern sie immer mehr und bei immer schwierigeren Einsätzen. Entsprechend hoch ist auch der Investitionsbedarf für moderne Feuerwehrfahrzeuge, Gerätschaften für die unterschiedlichsten Einsätze und ein entsprechendes Rüsthaus. Die Freiwilligen Feuerwehren waren und sind in den unterschiedlichen Bereichen stark von der Teuerung betroffen und erhalten zum Beispiel bei steigenden Strom- und Heizungskosten keine Strom- oder Energiekostenzuschüsse vom Bund.

Die Freiwilligen Feuerwehren finanzieren sich aus der großen Unterstützung von Städten und Gemeinden, Förderungen der Länder, Eigenmitteln (z.B. aus Veranstaltungseinnahmen), Einsatzverrechnungen und Spenden durch die Bevölkerung sowie Unternehmen. Bei jeder Anschaffung von Gerätschaften, Betriebsmitteln oder Arbeiten am Feuerwehrhaus wird diese Unterstützung durch die Umsatzsteuer um ein Sechstel gekürzt. Dieses Problem wurde vom Bundes(verfassungs)gesetzgeber auch nach Jahren Diskussion zur Steuerbefreiung von Feuerwehren bislang nicht gelöst. Es braucht mehr als Spendenbegünstigung für und eine einheitliche Regelung für alle Bundesländer. Die Naturkatastrophen der vergangenen Jahre und die starken Beanspruchungen der Feuerwehren haben gezeigt, dass die gerätetechnische Ausstattung der Feuerwehren im Katastrophenfall sichergestellt werden muss. Beschädigte Geräte müssen dringend repariert, alte Gerätschaften erneuert und zur Kapazitätsausweitung neue Gerätschaften angeschafft werden. Steigende Baukosten, steigende Energiekosten, steigende Kosten für die Einsatzbekleidung, steigende Kosten bei den Betriebsmitteln und steigende Kosten für Geräte und Fahrzeuge sind ohne Unterstützung vom Bund eine immer größere Herausforderung für die Freiwilligen Feuerwehren und die Gemeinden in Österreich. Bestehende Förderung der Bundesländer werden dabei oft schon zu einem guten Teil von der Umsatzsteuer neutralisiert.

Ein kompletter Entfall der Mehrwertsteuer ist laut Finanzministerium europarechtlich nicht möglich.

Um wichtige Investitionen zu erleichtern, soll der Bundes(verfassungs)gesetzgeber die Rahmenbedingungen schaffen, damit alle Feuerwehren in Österreich nach entsprechendem Antrag eine Rückerstattung der Mehrwertsteuer für zumindest folgende Ausgaben erhalten:


  • Anschaffung und Instandhaltung von allen Einsatzfahrzeugen und Gerätschaften 
  • Anschaffung von persönlicher Schutzbekleidung und Feuerwehrbekleidung 
  • Anschaffung von Gebrauchsgütern für den Feuerwehrdienst und Übungen 
  • Betriebskosten für den Feuerwehrdienst 
    • Treibstoffe wie z.B. Diesel für die Feuerwehrfahrzeuge oder Schmierstoffe für Motorsägen usw. 
    • Strom, Heizung und Reinigungsmittel für das Feuerwehrhaus 
    • Lösch- und Schaummittel sowie Bindemittel 
    • Telekommunikationsgebühren (Telefon Internet), Versicherungen (Unfall, Haftpflicht, KFZ) 
    • Schreib, Zeichen und sonstige Büromittel
  • Jedweder Bau- und Sanierungsarbeiten an Feuerwehrhäusern und der dazugehörigen Betriebsausstattung (Einrichtung, Möbel, ...) 


Erreicht das Feuerwehr-Volksbegehren über 100.000 Unterstützerinnen und Unterstützer wird der „Gewinn“ aus der Rückerstattung für ein erfolgreiches Volksbegehren minus Gebühren an die Feuerwehrjugend Österreich gespendet (über 10.000 Euro).

NICHT gefordert wird durch das „Feuerwehr Volksbegehren – Umsatzsteuerrückerstattung“ eine pauschale Umsatzsteuerbefreiung bzw. eine Möglichkeit zum Vorsteuerabzug für Freiwillige Feuerwehren in Österreich für alle Ausgaben.

Damit wäre für zum Beispiel folgende Einkäufe/Aktivitäten für Freiwillige Feuerwehren nach wie vor die Mehrwertsteuer auch nach Umsetzung der Forderung des Volksbegehrens fällig:


• Einkäufe für Feuerwehrfest bzw. Infrastruktur ausschließlich für Feste 

• Einkauf von Essen & Getränken zum Abschluss einer Übung oder nach einem Einsatz 

• Jährlicher Feuerwehrausflug zur KameradschaftsbiIdung 

• Wöchentliche Treffen zu gemeinsamen Sportabend der Feuerwehr (z,B. am Tennisplatz) usw. 


Ziel des Volksbegehrens ist die Freiwilligen Feuerwehr im Einsatz und der Vorbereitung darauf zu unterstützen. Sie leisten in Millionen freiwilligen Stunden ehrenamtlich jährlich ungemein viel für die Allgemeinheit in Österreich. Wenn sie in ihrer Freizeit über Spenden oder Veranstaltungseinnahmen Geld für die dafür notwendigen Feuerwehrfahrzeuge, Einsatzgerätschaft usw. aufstellen, soll nicht ein Sechstel davon direkt durch die Mehrwehrsteuer vermindert werden. Eine Umsatzsteuerrückerstattung wäre auch ein wichtiges und richtiges Zeichen der Wertschätzung für die Freiwilligen Feuerwehren in Österreich.


www.feuerwehr-volksbegehren.at




Volksbegehren „Abtreibungspille rezeptfrei“

Eine medikamentöse Abtreibung ist ident und nicht zu unterscheiden von einem Spontanabort. Dies machen Frauen seit Beginn der Menschheit selbst und suchen ärztliche Hilfe, falls notwendig. Aus medizinischer Sicht sollte deshalb beides gleich geregelt werden. Um die Selbstbestimmung von Frauen ernst zu nehmen, sollte die aktuelle Bevormundung abgeschafft werden. Deshalb möge das Parlament die (verfassungs-) rechtlichen Maßnahmen für die rezeptfreie Abgabe der Abtreibungspille beschließen.




Volksbegehren „Abtreibungs-Strafgesetz-Paragraphen streichen“

Kaiserin Maria Theresia hat das Verbot der Abtreibung 1768 eingeführt. Als Folge einer illegalen Abtreibung sind unzählige Frauen gestorben oder haben an den Folgen gelitten. Deshalb wurde 1975 mit der Fristenlösung die Straffreistellung beschlossen. Allerdings blieb die Abtreibung im Strafgesetz und wird immer noch mit bis zu 1 Jahr Gefängnis geahndet. Das Parlament möge nun beschließen die Abtreibung ersatzlos aus dem Strafgesetz zu streichen, wie Kanada dies bereits 1988 getan hat.




Volksbegehren „GRATIS Verhütung“

Prävention, Zugänglichkeit, Aufklärung:
Gratis Verhütung für ALLE!
Mit einer Unterschrift können Sie heute eine starke Botschaft für Gleichberechtigung und Gesundheit senden.
Der Bundes(verfassungs)gesetzgeber wird aufgefordert, folgende Forderungen umzusetzen:
   1. Kostenlose Kondome und Lecktücher in Apotheken und Drogerien!
   2. Gratis hormonelle und nicht hormonelle Verhütung (z.B. Pille, Stäbchen, Spritze, Hormonspirale, Kupferkette & -spirale, Goldspirale, etc.)!
   3. Gratis Pille Danach!
   4. Kostenübernahme von Verhütungsberatung bei Ärzt:innen!
   5. Umfassende sexualpädagogische Aufklärung in Schulen und anderen Bildungseinrichtungen!
Unsere Gesundheit und unser Wohlergehen hängen eng mit der richtigen Verhütung zusammen. Fehlende oder falsche Verhütung bergen schwerwiegende Risiken – sowohl gesundheitliche als auch gesellschaftliche. Eine ungewollte Schwangerschaft mit all ihren Folgen oder die Verbreitung sexuell übertragbarer Krankheiten müssen unbedingt vermieden werden. Das ist im Interesse von uns allen.
Eine individuell angepasste Verhütungsmethode ist somit genauso eine Gesundheitsleistung wie viele andere ärztliche Behandlungen und sollte demnach ebenso kostenlos zur Verfügung stehen. Ein geringes Einkommen soll und darf nicht über die Verhütungsmethode entscheiden, sondern körperliche Verträglichkeit und persönliche Präferenzen müssen im Vordergrund stehen. Jeder Mensch hat das Recht, in Gesundheitsfragen frei und unabhängig von finanziellen Einschränkungen zu wählen.
Eine solche Maßnahme würde nicht nur individuellen Schutz bieten, sondern auch einen bedeutenden gesellschaftlichen Beitrag zur Eindämmung von sexuell übertragbaren Krankheiten leisten. Es liegt daher in unserem gemeinsamen Interesse, effektive Verhütungsmethoden wie Kondome oder Lecktücher nicht nur zugänglich, sondern auch kostenfrei zur Verfügung zu stellen.
Eine fundierte Beratung und umfassende Aufklärung sind die Grundvoraussetzungen für richtige Verhütung!
- Daher darf die Verhütungsberatung bei Ärzt:innen keine Privatleistung mehr sein, sondern muss kostenlos werden. Denn wir haben alle ein Recht darauf, über unsere sexuelle Gesundheit aufgeklärt    zu werden.
- Genauso wichtig ist die altersgerechte Aufklärung an Schulen. Denn Wissen ist die beste Prävention gegen ungewollte Schwangerschaften und Infektionen mit sexuell übertragbaren Krankheiten.
Mit Ihrer Unterstützung für dieses Volksbegehren setzen wir uns gemeinsam für eine gesündere, aufgeklärtere und verantwortungsbewusstere Gesellschaft ein.
Geben Sie Ihre Stimme für die kostenfreie Bereitstellung von Verhütungsmitteln ab und helfen Sie mit, den Zugang zu sicherer und effektiver Verhütung für jede:n zu gewährleisten.

Website:
www.gratis-verhuetung.at
Instagram:
https://www.instagram.com/verhuetung fuer alle/
Informationen zu Verhütung in Österreich und International:
- https://verhuetungsreport.at/sites/verhuetungsreport.at/files/2019/Verhuetungsreport-2019-Web.pdf
- https://www.epfweb.org/sites/default/files/2020-05/786209755 epf contraception-in-europe white-paper cc03 002.pdf
- https://iris.w.ho.int/bitstream/handle/10665/158866/9789241549103 eng.pdf;jsessionid=494A893922CDD10C6CBAC9E316241869?sequence=z
- https://www.ep.f.web.org/sites/default/files/2023-02/Contraception Policy Atlas Europe2023.pdf
- https://www.un.org/development/desa/pd/data/sdg-indicator-371-contraceptive-use
- https://fps-scale-u.p-guide.srhr.org/src/docs/implementing-and-scaling-up-family-planning-service-improvements-2018-eng.pdf
- https://www.epfweb.org/node/929
- https://iris.who.int/bitstream/handle/10665/158866/9789241549103eng.pdf;jsessionid=494A893922CDD10C6CBAC9E316241869?sequence=1
- https://srhr.org/
- https://www.zeit.de/gesundheit/2023-01/verhuetung-frankreich-kondome-.kostenlos
Steigende Zahlen in Österreich von sexuell übertragbaren Krankheiten:
https://www.meduniwien.ac.at/web/ueber-uns/news/2023/news-im-oktober-2023/rekordhoch-bei-sexuell-uebertragbaren-erkrankungen-in-europa/



Volksbegehren „Inflationssenkungsgesetz FÜR Österreicher!“

Inflation in Österreich übersteigt drastisch den EU-Durchschnitt, besonders bei Grundbedürfnissen. Der Bundes(verfassungs)gesetzgeber möge die Untersuchung internationaler Preisunterschiede (ausschließlich heimisch produzierte Waren sind im Ausland billiger?), Maßnahmen gegen oligopolische Preisabsprachen, Shrinkflation und klare Rabattpraktiken beschließen. Verlangt werden bundesgesetzliche Maßnahmen zum Schutz der Kaufkraft. Die Regierung soll Bürgerinteressen vor Konzerninteressen stellen!



Volksbegehren „Wahlpflicht Nationalratswahl Bundespräsidentenwahl“

Um das Wahlergebnis im jeweiligen Fall messbar an der wahlberechtigten Bevölkerung abzubilden wird der Bundes(verfassungs)gesetzgeber aufgefordert, die Wähler und Wählerinnen für beide vorgeschlagenen Wahlen, Nationalrat,- und Bundespräsidentenwahl, verpflichtend zur Wahl aufzurufen. Dies sollte zur Stärkung der Demokratie und dessen Bewusstsein in unserem Land förderlich sein.




Volksbegehren „Verfassungsgerichtshof ohne Parteipolitik“


Wir fordern


1) unparteiische, im Richterberuf erfahrene Verfassungsrichter,
2) hauptberufliche Verfassungsrichter ohne Zweitjob und
3) dass die Wahl der Verfassungsrichter durch das Volk auf maximal 10 Jahre erfolgt.


Der Nationalrat möge unverzüglich Bundes(verfassungs)gesetze zur Umsetzung dieses Volksbegehrens - und falls erforderlich auch die Durchführung einer Volksabstimmung dazu - beschließen.
Vorbemerkung:
Die Begründung eines Volksbegehrens ist gem. §3 (7) 1 Volksbegehrengesetz erst in einer späteren Phase des Verfahrens einzubringen. Wir wollen unsere Unterstützer/-innen - im Sinne der Transparenz - aber gleich von Beginn an informieren, was die Gründe für dieses Volksbegehren sind.
Gründe für die vorgeschlagenen Änderungen sind
„- die Nichteignung des gegenwärtigen Verfahrens zur Herstellung eines Rechtsstaats,
- die häufige Unfähigkeit derzeitiger Richter, Recht von Unrecht zu unterscheiden,
- die Entfremdung der Richter vom Volk,
- der offene oder geheime Einfluß der Politparteien auf Urteile und
- die Laufbahnabhängigkeit der Richter von der Exekutive und den Parteien.“


Zitat von Claus Plantiko => https://www.grin.com/document/109064
- dass der Verfassungsgerichtshof ganz offensichtlich das politischste Gericht aller Gerichte in Österreich ist. Das merkt man daran, dass nicht nur viele grundsätzliche (politische) Entscheidungen vom Verfassungsgerichtshof getroffen werden, sondern auch daran, dass alle Besetzungen der Verfassungsrichter über die Parteipolitik erfolgen (somit mit „Parteisoldaten").
Dass 8 von 14 Verfassungsrichtern von der Bundesregierung – somit von den Regierungsparteien – vorgeschlagen werden, läßt bereits Zweifel an der Unabhängigkeit des Verfassungsgerichtshofes aufkommen, wodurch er auch seine Kontrollfunktion gegenüber der Bundesregierung nicht (vollumfänglich) erfüllen kann.
Die weiteren 6 Verfassungsrichter werden über das Parlament bzw. genauer gesagt über die Parlamentsparteien vorgeschlagen.
Somit ist der Verfassungsgerichtshof - als Teil der Judikative - bei der Bestellung aller seiner Mitglieder / Richter von der Exekutive (Bundesregierung) und Legislative (Gesetzgebung) abhängig bzw. von denjenigen Parteien, die gerade in der Bundesregierung bzw. in der Gesetzgebung die Posten besetzen.

Die Begründung im Detail:
1. Wir fordern unparteiliche Verfassungsrichter:
Die Verfassungsrichter sollten unparteiisch sein. (Derzeit werden die Verfassungsrichter in Österreich von Parteien nominiert.)
Zur „Unparteilichkeit" und Transparenz gehören auch die Offenlegung sämtlicher Partei- und Vereinsmitgliedschaften, sowie die Veröffentlichung der Lebensläufe aller Verfassungsrichter auf der Webseite des Verfassungsgerichtshofes. Das sollte gerade Verfassungsrichtern besonders wichtig sein.
Anhand dessen können dann Außenstehende prüfen, ob es den Anschein einer Befangenheit von Verfassungsrichtern gibt und die Befangenheit geltend machen.
Befangenheitsgründe sind Anfechtungsgründe. Eine Anfechtung von Verfassungsgerichtshofsentscheidungen sind aber in Österreich nicht möglich, da ja der Verfassungsgericht in oberster Instanz entscheidet. Umso strengere Maßstäbe sind bei der Prüfung ihrer Befangenheit anzuwenden.
Auf der Webseite des Verfassungsgerichtshofes geben die einzelnen Verfassungsrichter nur Teile ihres Lebenslaufes bekannt, aber nicht ihre Naheverhältnisse zu der sie entsendenden politischen Partei.
=> https://www.vfgh.gv.at/verfassungsgerichtshof/verfassungsrichter/mitglieder.de.html
Offensichtlich haben die Verfassungsrichter ihre parteipolitische Befangenheit selbst erkannt und versuchen diese zu verheimlichen. Das ist ein weiterer Grund ihrer Befangenheit, insbesondere bei Wahlanfechtungen.
Das Wesen der Befangenheit besteht in der Hemmung einer unparteiischen Entscheidung durch unsachliche psychologische Motive.
Wenn der Verfassungsgerichtshof als unparteiische Instanz anerkannt werden will, dann sollte mit den parteipolitischen Postenbesetzungen durch Parlament und Bundesregierung raschest aufgehört werden. Es geht um das Ansehen des Verfassungsgerichtshofes.
(Anm.: Unparteiisch sind Verfassungsrichter (= Judikative) jedenfalls dann nicht, wenn sie von den ParlamentsPARTEIEN (= Legislative) und RegierungsPARTEIEN (= Exekutive) nominiert werden. Selbst eine proporzmäßige Verteilung der Richterposten am Verfassungrichtshof auf alle Parlamentsparteien ist abzulehnen, da dies sogar die maximale Parteilichkeit bewirkt.)
Beispiele zu Verfassungsrichtern und ihrer Nähe zu politischen Parteien:
* Der Verfassungsgerichtshofspräsident Dr. Christoph GRABENWARTER wurde von der ÖVP unter Bundeskanzler Wolfgang Schüssel nominiert. Das wurde sogar in einem geheimen „Sideletter" (= Nebenabsprache) zum Koalitionsvertrag so ausgemacht und vertraglich festgelegt.
* Die Vizepräsidentin des Verfassungsgerichtshofes Dr. Verena MADNER wurde von der GRÜNEN-Partei nominiert und wurde gleich von Beginn an Vizepräsidentin des VfGHs. Sie wurde am 22. April 2020 unter Kurz (ÖVP) und Kogler (GRÜNE) als Verfassungsrichterin nominiert und vom Bundespräsidenten Van der Bellen (GRÜNE) angelobt.
* Der Ex-Justizminister Dr. Wolfgang Brandstetter (ÖVP) war als Minister Teil der Bundesregierung wurde kurz darauf dennoch Verfassungsrichter. Das wurde von der ÖVP mit der GRÜNEN Partei sogar in einem geheimen „Sideletter" (= Nebenabsprache) zum Koalitionsvertrag so ausgemacht und vertraglich festgelegt.
* Der Verfassungsrichter Dr. Michael Rami ist ein weiterer besonderer Fall. Er engagiert sich in seinem Hauptberuf als Rechtsanwalt, unter anderem für seine Mandantin Katharina Nehammer, der Frau vom ÖVP-Bundeskanzler.
* Aber auch die SPÖ und die FPÖ stellen Verfassungsrichter.
* Frau Dr. Claudia Kahr war von 1989 – 1992 verfassungsrechtliche Referentin im SPÖ-Klub im Parlament. Eine Mitgliedschaft bei der SPÖ ist daher wahrscheinlich.
* Es gibt derzeit keinen einzigen Verfassungsrichter am VfGH, der tatsächlich unparteiisch ist – also von keiner Parlaments- oder Regierungspartei – nominiert wurde. Damit sind die Verfassungsrichter auch alle abhängig und befangen. Dass die Verfassungsrichter über ihre eigene parteiliche Befangenheit nicht einmal diskutieren bzw. in den VfGH-Erkenntnissen „absprechen" wollen, ist unseres Erachtens ein Skandal der Sonderklasse. Eine Parteimitgliedschaft ist unseres Erachtens ein Ausschließungsgrund für einen Verfassungsrichter und eigentlich meist auch ein Befangenheitsgrund.

2. VfGH-Richter sollten im Richterberuf erfahrene Richter sein:
Ein Feuerwehrhauptmann muss vorher einmal Feuerwehrmann gewesen sein. Ein General einer Armee muss vorher einmal Soldat gewesen sein.
Ein Verfassungsrichter sollte vorher einmal Richter gewesen sein. (Das ist aber bei den Verfassungsrichtern nicht der Fall.) Es geht um die Einstellung der zukünftigen Verfassungsrichter zu ihrem Job. Es erscheint uns sinnvoll, dass österreichische Verfassungsrichter mindestens 10 Jahre Berufserfahrung als Richter als Qualifikation für den Richterjob bei der Bewerbung vorzuweisen haben müssen. (Anm.: Der Abschluß eines Studiums der Rechtswissenschaften oder die rechts- und staatswissenschaftlichen Studien gem. Art. 147 B-VG Abs. 2 ist unseres Erachtens zu wenig.) Andernfalls haben sie die Bewerbungsvoraussetzung eben nicht erfüllt und sind vorweg auszuscheiden. (Anm.: Alle derzeitigen 14 Verfassungsrichter übten hingegen nie den Beruf des Richters zuvor in ihrem Leben aus und wurden aufgrund ihrer Parteizugehörigkeit bzw. ihrer Parteinähe dennoch Verfassungsrichter!!!)

3. Wir fordern hauptberufliche Verfassungsrichter ohne Zweitjob:
Verfassungsrichter sollten in Zukunft Berufsrichter ohne Zweitjob (und ev. auch Drittjob) sein. Es gibt genug am Verfassungsgerichtshof zu tun. Somit wird den Verfassungsrichtern auch als Berufsrichter nicht langweilig werden. Jedenfalls gibt es durch diese Regel wesentlich weniger Interessenkonflikte und Befangenheiten von Verfassungsrichtern, als bisher. Hauptberufliche Verfassungsrichter hätten – gegenüber den bisherigen nebenberuflichen Verfassungsrichtern - den Vorteil, dass die Verfahren in Zukunft wesentlich schneller und inhaltlich wesentlich besser werden, als bisher.
(Anm.: Derzeit tagen die österreichischen Verfassungsrichter nur 4x im Jahr in den sogenannten Sessionen.) In fast allen Demokratien sind Höchstrichter auch Berufsrichter, z.B. in den USA, Deutschland, Schweiz, Spanien, usw.. Die aktuellen Bezüge der Verfassungsrichter in Österreich sind wie folgt: Der Verfassungsgerichtshofspräsident kassiert 180% eines Nationalratsabgeordneten, der Vizepräsident 160% und normale Verfassungsrichter 90%. Ein Nationalratsabgeordneter kassiert seit 1. Jänner 2024 10.391 € monatliches Grundeinkommen. (Wofür eigentlich? Was sind seine Pflichten?)
Die Bezüge der Verfassungsrichter sind im Verfassungsgerichtshofgesetz §4 geregelt.
Daraus ergibt sich das monatliche Grundeinkommen wie folgt:
* Verfassungsgerichtshofspräsidenten mit 18.703 €,
* Vizepräsidenten mit 16.625 € und
* normale Verfassungsrichter mit 9.352 €.
Dazu kommen noch die Sitzungsgelder und Sonderzahlungen. Die Bezüge der Verfassungsrichter sind ohnedies derzeit schon extrem hoch und reichen auch für einen Vollzeitjob.

4. Wahl der Verfassungsrichter sollte durch das Volk auf 10 Jahre erfolgen:
Die Gewaltentrennung soll die Macht im Staate Österreich auf verschiedene Institutionen aufteilen. Die wichtigsten Institutionen sind das Parlament als Gesetzgebung, die Bundesregierung als Staatsverwaltung und die Gerichte als Rechtssprechung. Diese Institutionen sollen sich im Idealfall gegenseitig kontrollieren. (Anm.: Die Machtverteilung macht aber keinen Sinn, wenn dahinter - wie aktuell - überall die ÖVP steht, denn dann gibt es keine Kontrolle mehr, sondern viele Fälle mit Korruptionsverdacht. Für die ÖVP gilt die Unschuldsvermutung.)
Deshalb sind auch unabhängige und unparteiische Höchstrichter für eine unabhängige Rechtssprechung unerläßlich. (Anm.: Derzeit werden die Verfassungsrichter von den Parteien mit einer Mehrheit im Parlament und den Koalitionsparteien der Bundesregierung bestellt. Die ÖVP ist immer mit dabei.)
Die unabhängigen Verfassungsrichter sollen sich nur der Rechtssprechung und dem österreichischen Volk verpflichtet fühlen (und nicht irgendwelchen Parteien).
Die Unabhängigkeit der Höchstrichter kann - im Sinne der Gewaltentrennung - nur damit garantiert werden, dass Richter eigenständig und direkt vom Volk gewählt werden. Unser Vorschlag dazu ist ist, die Tätigkeit auf 10 Jahre zu beschränken.
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Was kann und soll Herr und Frau Österreicher tun?
Das „Verfassungsgerichtshof ohne Parteipolitik" - Volksbegehren können alle österreichischen Staatsbürger über 16 Jahre in allen Gemeindeämtern, Rathäusern (außer in Wien) und in den Wiener Magistratischen Bezirksämtern, im Eintragungszeitraum unterschreiben.
(Hinweis: Eine Unterstützung mittels ,,ID- Austria" wird von uns wegen den Datenverknüpfungen und Überwachung nicht empfohlen, ist aber auch möglich.)
Was soll der Bundes(verfassungs)gesetzgeber tun?
Der Nationalrat möge unverzüglich Bundes(verfassungs)gesetze zur Umsetzung dieses Volksbegehrens - und falls erforderlich auch die Durchführung einer Volksabstimmung dazu - beschließen.
Mag. Robert Marschall
Bevollmächtigter des „Verfassungsgerichtshof ohne Parteipolitik" – Volksbegehren
Webseite: www.volksbegehren.oesterreich.at
24. Jänner 2024
ENDE.



Volksbegehren „Keine BARGELD-Obergrenze“

Bargeld ist eine der letzten Bastionen persönlicher Freiheit. Die auf EU-Ebene geplante Einführung einer Obergrenze von 10.000 Euro stellt einen massiven Eingriff in die Privatsphäre und Autonomie der Bürger dar. Jeder sollte das Recht haben, über sein eigenes Vermögen auch in bar frei zu verfügen, ohne eingeschränkt und überwacht zu werden. Der (Bundes-)Verfassungsgesetzgeber möge daher beschließen, eine Bargeldobergrenze zu verbieten und Selbstbestimmung weiterhin gesetzlich zu gewährleisten.



Volksbegehren „Kein ORF-Zwangsbeitrag“

Für eine demokratische Gesellschaft ist ein unabhängiger und vielfältiger Medienmarkt von entscheidender Bedeutung. Doch die derzeitige Zwangsfinanzierung des öffentlichen Rundfunks in Form des ORF-Zwangsbeitrags wirft Fragen auf, die wir nicht länger unbeachtet lassen können. Der (Bundes-)Verfassungsgesetzgeber möge beschließen, den ORF-Zwangsbeitrag ersatzlos zu streichen und den ORF sich hinkünftig aus Eigenem finanzieren zu lassen.



Volksbegehren “WHO-Austritt JETZT”

Wir fordern
1) den raschest möglichen WHO-Austritt Österreichs;
2) die Ablehnung des WHO-Pandemievertrages und der Internationalen Gesundheitsvorschriften ("IHR");
3) die Gesundheitsgesetze für Österreich sollen ausschließlich in Österreich beschlossen werden.
Der Nationalrat möge unverzüglich Bundes(verfassungs)gesetze zur Umsetzung dieses Volksbegehrens - und falls erforderlich auch die Durchführung einer Volksabstimmung dazu - beschließen.
Vorbemerkung:
Die Begründung eines Volksbegehrens ist gem. §3 (7) 1 Volksbegehrengesetz erst in einer späteren Phase des Verfahrens einzubringen. Wir wollen unsere Unterstützer/-innen - im Sinne der Transparenz - aber gleich von Beginn an informieren, was die Gründe für dieses Volksbegehren sind.
Die Begründung:
1) Wir lehnen die Grundrechtsaussetzungen durch den WHO-Pandemievertrag und den IHR-Vertrag ab:
Sollte der Pandemievertrag und der IHR-Vertrag (engl. „International Health Regulations“) Ende Mai 2024 beschlossen werden, drohen uns folgende Eingriffe in unsere Souveränität und in unsere körperliche Integrität:
* Aussetzung der Grundrechte!
* Die WHO erhält die Befugnis medizinische Untersuchungen, Prophylaxe-, Genesungs-, Impfstoff-, Impfaufenthalts- und (digitale) Gesundheitsbescheinigungen zu verlangen oder Zwangs-„lmpfungen“ oder – medikationen, Kontaktverfolgungen (Zwangs-) Quarantänen und Einrichtung von COVID-Lagern, Einführung von Lockdowns (auch z.B. Klimalockdowns), Homeoffice-Verpflichtungen, Zensur und Überwachungen.
Das sind nur einige Beispiele in welche Belange sich die WHO einmischen und uns vorschreiben wird, was wir zu tun haben und wie wir zu leben haben. Geregelt wird das in der Neufassung der Internationalen Gesundheitsvorschriften („IHR“), sowie dem neuen „Pandemievertrag“. Die Vorschriften der WHO sind ab Vertragsunterzeichnung und Ratifizierung bindend.
2) 30. Jänner 2024: Die WHO will Verfassungen außer Kraft setzen:
„... Der von der WHO vorgeschlagene Pandemievertrag und die Änderungen der Internationalen Gesundheitsvorschriften (IHR) geben der globalistischen Organisation weitreichende neue Befugnisse, die die Gesetze souveräner Nationen außer Kraft setzen. Der Vertrag wird die WHO mit weitreichenden globalen Befugnissen ausstatten, wenn er verabschiedet wird, und wird der Organisation der Vereinten Nationen die Autorität geben, die Pandemie-Notfallpolitik einst souveräner Nationen zu erklären und zu verwalten, wie TKP zuvor berichtet hat.
Sobald ein Gesundheitsnotstand von der Weltgesundheitsorganisation ausgerufen wird, müssen sich alle Unterzeichnerstaaten der Autorität der WHO unterwerfen. Dies bedeutet, dass sich die Staaten der WHO bei Behandlungen, Lockdowns, lmpfstoffvorgaben und staatlicher Überwachung beugen müssen. Mit diesen Vollmachten würden in den meisten Staaten die Verfassung außer Kraft gesetzt (Erg.: werden). ... “
Qu.: https://tkp.at/2024/01/30/who-tedros-luegen-und-verschwoerungstheorien-gefaehrden-machtuebernahme/
3) Wir wollen keinen Impfzwang, auch nicht über den Umweg der WHO („Weltgesundheitsorganisation “) und ihre „Internationalen Gesundheitsvorschriften “ (IHR) oder den Pandemievertrag, der im Mai 2024 beschlossen werden soll. Wir wollen weder einen direkten, noch indirekten Impfzwang (z.B. über Altersheime, Spitäler, Schulen, Universitäten, Arbeitgeber oder die Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln und auch keine einrichtungsbezogene Impfpflicht).
4) Die WHO haftet nicht für Schäden, die sie anrichtet:
Viele Österreicher leiden heute noch an den COVID-lmpfschäden, so sie daran noch nicht gestorben sind. Dafür kann man die WHO leider bisher nicht oder nur sehr schwer zur Verantwortung ziehen, aber auch dann nicht, wenn der geänderte Pandemievertrag und die geänderten „Internationalen Gesundheitsvorschriften“ umgesetzt sind.
5) Die WHO finanziert seltsame Programme und Initiativen:
Beispielsweise zu nennen sind die Lancierung von globalen Impfprogrammen, Einheitsabkommen über die Betäubungsmittel, das „menschliche Reproduktionsprogramm“, bevölkerungspolitische Maßnahmen zur Verringerung des Bevölkerungszuwachses, usw..
6) Der Gründer und erster Generaldirektor der WHO, Brock Chrisholm:
Der Kanadier Brock Chrisholm, hatte das Ziel eine technokratische Weltregierung zu errichten. Brock Chrisholm forderte eine Weltbürgerschaft, statt der Staatsbürgerschaften. Sein Ziel war es, die Menschen kulturell und spirituell zu entwurzeln. Stattdessen soll der Migrationspakt und der Multikulturismus gefördert werden. Seine Handschrift ist bis heute in der WHO zu erkennen.
7) Der aktuelle Generaldirektor der WHO: „Tedros“
Der jetzige Generaldirektor der WHO, Tedros Adhanom Ghebreyesus („Tedros“) aus Äthiopien, ist auch kein Garant für eine vernünftige Gesundheitspolitik. Er ist kein Arzt und wurde sogar wegen Massenmord und Folter angeklagt. 1991 trat er der kommunistischen Volksbefreiungsfront von Tigray bei. 2012-2016 Äthiopien hat Milliarden von China geliehen, darunter Berichten zufolge mehr als 13 Milliarden Dollar während Tedros‘ Amtszeit als Außenminister. 

Qu.: https://uncutnews.ch/5-schockierende-fakten-ueber-who-chef-tedros-adhanom-ghebreyesus/
2013-2015: Tedros soll als Außenminister Äthiopiens Massenmord und Folter durch seine Sicherheitskräfte unterstützt haben.
Qu.: https://www.focus.de/panorama/who-chef-tedros-adhanom-ghebreyesus-unter-beschuss-beteiligung-an-voelkermord-in-aethiopien_id_12880567.html vom 18.1.2021 und
https://www.breitbart.com/politics/2020/04/10/5-shocking-facts-about-who-chief-tedros-adhanom-ghebreyesus/ vom 10. April 2020.
2017: Tedros wird erstmals zum WHO-Generaldirektor gewählt, obwohl er kein Arzt ist.
2020: Verdacht: Tedros habe China geholfen, den COVID-19-Ausbruch zu verschleiern. Qu.: nzz.ch vom 28.5.2022
2022 war Tedros der einzige Kandidat als WHO-Generaldirektor. Er wurde u.a. von China zum WHO-Generaldirektor gewählt.
Sein Heimatland Äthiopien wählte ihn aber nicht! (Österreich offenbar schon.)
8) Die lnteressenskonflikte der WHO:
Die WHO wird teilweise von privaten Organisationen finanziert,
wie z.B. 12% von der „Bill & Melinda Gates Stiftung“ oder vom Weltwirtschaftsforum oder von der Pharmabranche. Inzwischen stammen bereits 75% - 80% des Etats der WHO von freiwilligen Spenden, die an der Unabhängigkeit der WHO zweifeln lassen. (Qu. wikipedia). Die WHO ist hauptsächlich auf die Gelder der Wirtschaft und Industrie angewiesen. Wer zahlt schafft an.
Damit ist die WHO in einem großen lnteressenskonflikt. „Big Pharma“ (= Pharma-Konzerne) und „Big Food“ (= Nahrungsmittelkonzerne) nutzen diese lnteressenskonflikte der WHO aus, so der indische Gesundheitsexperte Amit Sengupta.
9) Die Fehleinschätzungen der WHO sollten zuerst aufgearbeitet werden:
Die Fehleinschätzungen der WHO bezüglich des experimentellen mRNA-Coronalmpfstoffen sollten zuerst aufgearbeitet werden, ehe neue Regularien eingeführt werden.
* Wie konnte es zu den gravierenden Fehleinschätzungen kommen?
* Wer ist dafür verantwortlich?
* Wer bezahlt die angerichteten Schäden?
10) Seit COVID19 gibt es einen massiven Vertrauensverlust in die WHO.
Der Vertrauensverlust der Österreicher in die WHO hat schon bei der „Vogelgrippe“ bzw. „Geflügelpest “ 2005/2006 begonnen, weiter ging es mit der Schweinepest 2009 und hat sich in der Corona-Zeit 2020-2022 noch massiv ausgebaut. Der Vertrauensverlust in die WHO begründet sich auch darin, dass es ein schwerwiegendes und chronisches Informationsdefizit gibt. Es ist nicht bekannt, wer Österreich wann in der WHO vertreten hat und was dabei beschlossen wurde. Wer war der Vertreter Österreichs in der Funktionsperiode 2019 – 2022 im Exekutivrat der WHO und was hat er/sie für Österreich geleistet? Es gibt keine veröffentlichten Berichte darüber, wieviele Gelder aus Österreich an die WHO überwiesen wurden. Warum hält die Bundesregierung diese Informationen geheim?
11) Die WHO hat keine Legitimation durch das österr. Volk:
Die WHO wurde von den Österreicherinnen und Österreichern NICHT legitimiert, Gesundheitsvorschriften für Österreich zu erlassen. Es gibt keine demokratische Kontrolle der WHO. Die WHO ist keine Behörde, sondern ist eine Sonderorganisation der UNO, die 1948 gegründet wurde. Es gab in Österreich keine Volksabstimmung zum WHO-Beitritt.
12) Die WHO-Mitgliedsbeiträge stattdessen in Österreichs investieren:
Die WHO-Mitgliedsbeiträge Österreichs sollen in Zukunft in das österreichische Gesundheitswesen investiert werden.
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Was können und sollen die wahlberechtigten Österreicher tun?
Das „WHO-Austritt JETZT“ - Volksbegehren können alle österreichischen Staatsbürger über 16 Jahre in allen Gemeindeämtern, Rathäusern (außer in Wien) und in den Wiener Magistratischen Bezirksämtern im Eintragungszeitraum unterschreiben.
(Hinweis: Eine Unterstützung mittels „ID-Austria“ wird von uns wegen den Datenverknüpfungen und Überwachung nicht empfohlen, ist aber auch möglich.)
Was soll der Bundes(verfassungs)gesetzgeber tun?
Der Nationalrat möge unverzüglich Bundes(verfassungs)gesetze zur Umsetzung dieses Volksbegehrens - und falls erforderlich auch die Durchführung einer Volksabstimmung dazu - beschließen.
5. Februar 2024
ENDE.



Volksbegehren „Tierschutz einforderbar machen“

Der Bundesverfassungsgesetzgeber möge die Bundesverfassung dahingehend ändern, dass zur Stellung eines Antrages an den Verfassungsgerichtshof auf Prüfung eines Gesetzes auf Verfassungswidrigkeit gemäß Art. 140 B-VG oder einer Verordnung auf Gesetzwidrigkeit gemäß Art. 139 B-VG sowie zur Erhebung einer Beschwerde gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes gemäß Art. 144 B-VG eine Person nicht nur dann legitimiert ist, wenn sie durch eine solche Verfassungs- oder Gesetzwidrigkeit beziehungsweise ein solches Erkenntnis selbst in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, sondern auch, wenn sie darin eine Vernachlässigung des Tierschutzes behauptet, zu dem sich die Republik Österreich in § 2 des
Bundesverfassungsgesetzes über die Nachhaltigkeit, den Tierschutz, den umfassenden Umweltschutz, die Sicherstellung der Wasser- und Lebensmittelversorgung und die Forschung bekennt.

Im Verfassungsrang stehend hat dieses Bekenntnis eine für den einfachen Gesetzgeber und den Verordnungsgeber rechtlich bindende Wirkung: Es verpflichtet ihn, den Tierschutz in seiner Gesetz- beziehungsweise Verordnungsgebung zu berücksichtigen, und kann widrigenfalls Grundlage für die Aufhebung entsprechender Gesetzes- oder Verordnungsbestimmungen durch den Verfassungsgerichtshof sein, wie beispielsweise am 13. Dezember 2023, als der Verfassungsgerichtshof befunden hat, dass die vom Gesetzgeber gewährte Übergangsfrist für bestehende Schweinehaltungsanlagen zur Umsetzung des Verbots der Vollspaltenbodenhaltung mit 17 Jahren zu lange bemessen war, weil damit einseitig auf den Investitionsschutz abgestellt und der Tierschutz nicht adäquat berücksichtigt werde.
Nun ist aber ein Antrag an den Verfassungsgerichtshof zur Durchführung eines derartigen Normenprüfungsverfahrens nur unter ganz bestimmten Voraussetzungen überhaupt erst zulässig. Eine natürliche Person kann einen solchen Antrag beispielsweise nur dann stellen,wenn sie behauptet, selbst in ihren Rechten verletzt zu sein. Tiere sind in Österreich jedoch keine Rechtsträger und Tierschutz ist auch kein subjektives Recht eines Menschen, sondern lediglich ein Staatsziel, also ein Gebot an den Gesetzgeber, sodass eine behauptete Missachtung dieses Tierschutzgebotes eine natürliche Person niemals legitimieren kann, einen Antrag an den Verfassungsgerichtshof auf Prüfung eines Gesetzes auf Verfassungswidrigkeit oder einer Verordnung auf Gesetzwidrigkeit zu stellen. Ohne Eingriff in ein subjektives Recht ist die Möglichkeit zur Einleitung eines Normenprüfungsverfahrens stattdessen nur einigen wenigen öffentlichen Organen vorbehalten – bei auf Bundesebene erlassenen Gesetzen etwa den Landesregierungen oder einem Drittel der Nationalrats- oder Bundesratsabgeordneten. Im konkreten Fall der Vollspaltenbodenhaltung von Schweinen
war es die burgenländische Landesregierung, die den entscheidenden Antrag gestellt hat; hätte sie das nicht getan, müssten möglicherweise unzählige Schweine bis zum Jahr 2039 trotz anhaltender Kritik von Tierschützern theoretisch verfassungswidrigerweise eine Haltung auf Vollspaltenböden und die damit verbundenen Leiden (angefangen bei Verletzungen an den Füßen vom Auftreten auf die scharfen Kanten der Betonspalten, Schwielen und geschwollenen Gelenken vom Liegen auf den Betonspalten, über Augen- und Lungenentzündungen von den vom Kot und Urin aufsteigenden Ammoniakdämpfen oder einen Befall von aus den Güllegruben kletternden Parasiten, bis hin zu durch derartige Lebensumstände in Kombination mit den gegebenen, beengten Platzverhältnissen bedingtem psychischem Stress, der sich seinerseits wiederum in Verhalten wie gegenseitigem Attackieren und Abbeißen von Ohren und Schwänzen äußert) erdulden.Dies ist für die Initiatoren dieses Volksbegehrens inakzeptabel, weshalb eine Reform der Bundesverfassung in diesem Bereich und die Herstellung einer Rechtslage gefordert wird, in der die Möglichkeiten zur Durchsetzung des Tierschutzgebotes vor dem Verfassungsgerichtshof an jene zur Geltendmachung subjektiver Rechte eines Menschen angelehnt sind. Oberflächlich betrachtet mag diesem Anspruch zwar bereits dann entsprochen zu sein scheinen, wenn ein Weg zum Verfassungsgerichtshof bloß dem Halter eines Tieres, dessen Schutz durch das Gesetz von jenem als vernachlässigt behauptet wird, eröffnet würde. Zielführend wäre eine solche Regelung jedoch nicht, da einerseits nicht jedes Tier einen Halter hat, weil es beispielsweise in freier Wildbahn lebt, und andererseits bei
einem Tierhalter nicht grundsätzlich Empathie mit seinem Tier vorausgesetzt werden kann, die ihn gegebenenfalls dazu veranlassen würde, für das Wohl seines Tieres den Weg zum
Verfassungsgerichtshof anzutreten. Es wäre etwa geradezu absurd, anzunehmen, dass der Betreiber einer Schweinehaltungsanlage mit Vollspaltenböden beim Verfassungsgerichtshof ein Verbot solcher Anlagen begehren würde. Auch wäre es zu kurz gegriffen, ausschließlich anerkannte bzw. bestimmte Tierschutzorganisationen mit einem entsprechenden Recht auszustatten, weil durch die
Notwendigkeit einer Anerkennung beziehungsweise Bestimmung erst recht wieder eine Abhängigkeit von der Politik entstehen würde, sei es eine mittelbare, wenn die Anerkennung einer Tierschutzorganisation durch eine Verwaltungsbehörde an per Gesetz oder Verordnung näher zu bestimmende Voraussetzungen gebunden wäre, oder eine unmittelbare, wenn die zur Antragstellung berechtigten Tierschutzorganisationen direkt per Gesetz oder Verordnung bestimmt würden. Um eine politikunabhängige Durchsetzbarkeit des Tierschutzgebotes ähnlich jener der subjektiven Rechte eines Menschen zu gewährleisten, scheint es demnach notwendig, überhaupt jeder Person die Anfechtung einer Gesetzes- oder Verordnungsbestimmung vor dem Verfassungsgerichtshof zu ermöglichen, sofern sich diese Anfechtung auf eine behauptete Missachtung des verfassungsgesetzlichverankerten Tierschutzbekenntnisses stützt.



Volksbegehren „Energieangebot erweitern“

Der Bundesverfassungsgeber wird aufgefordert das 149. Bundesverfassungsgesetz wie folgt zu ändern:
§2. Anlagen, die dem Zweck der Energiegewinnung durch Kernspaltung von Uran und dessen Zerfalls- und Spaltprodukten dienen, dürfen in Österreich nicht errichtet werden. Sofern derartige bereits bestehen, dürfen sie nicht in Betrieb genommen werden.

§ 2a. Technologien und Forschungsprototypen, die dem Zweck der Entwicklung von Kernenergienutzung als Primärenergieträger dienen, dürfen in Österreich entwickelt und getestet werden. Anlagen dieser Art dürfen in Österreich errichtet und in Betrieb genommen werden.

§ 3. Der Transport von spaltbaren Stoffen auf österreichischem Staatsgebiet ist untersagt, sofern dem völkerrechtliche Verpflichtungen nicht entgegenstehen. Von diesem Verbot ausgenommen ist der Transport für Zwecke der ausschließlich friedlichen Nutzung. Der Transport, die Lagerung und die Verwendung von nicht spaltbaren Materialien für die Erforschung und Entwicklung von Technologie- und Forschungsprototypen, sowie die Errichtung und der Betrieb von Anlagen gemäß § 2a. sind erlaubt. Darüber hinaus sind keine Ausnahmegenehmigungen zu erteilen.

§1, §4 und §5 bleiben unberührt !



Volksbegehren „Absicherung Pensionssystem JETZT!“

Österreich setzt seit Jahrzenten auf das staatlich gesicherte Pensionssystem. Durch die erhöhte Lebenserwartung steigt aber der Finanzierungsaufwand. Der Fiskalrat sieht das Pensionssystem nicht gesichert und der Rechnungshof ortet Handlungsbedarf. Regierung und Sozialpartner sind untätig und verhindern damit eine langfristige Absicherung. Wir fordern den Bundes(verfassungs)-gesetzgeber auf Maßnahmen zu beschließen um ein enkeltaugliches Pensionssystem(fairer und flexibler) zu schaffen.



Volksbegehren „STRAFMÜNDIGKEIT SENKEN!“

Jüngste Ereignisse haben gezeigt, dass Straftäter in Österreich ein immer jüngeres Alter vorweisen. Das gesetzliche Alter für die Strafmündigkeit von 14 Jahren ist daher überholt und nicht mehr zeitgemäß. Um auch jüngere Straftäter ihrer gerechten Strafe zuzuführen, fordern wir den Bundesverfassungsgesetzgeber dazu auf, das Alter für die Strafmündigkeit zumindest auf die Vollendung des 12. Lebensjahres zu setzen.



Volksbegehren „Gleichbehandlung für Verheiratete"

Der Gesetzgeber wird zur Gleichbehandlung von Verheirateten und Unverheirateten aufgefordert; Alleinstehende bekommen zur Pension eine Ausgleichzulage, Verheiratete nicht. Arbeitgeber bieten oft nur Teilzeitarbeit an. Im Sinne des Gleichheitsgrundsatzes gemäß Artikel 7B-VG liegt hier eine sachliche Rechtfertigung vor, da eine Förderung der Abhängigkeit von einem Partner zum anderen nicht menschenrechtskonform ist. Forderung: Mindestpension/-sicherung auch für Verheiratete und Verpartnerte.




Volksbegehren „Transparenz im Parlament“

Im sanierten Parlament gibt es eine moderne Abstimmanlage, die aber von den Abgeordneten nicht benutzt wird. Damit wäre es einfach möglich, ihr Stimmverhalten nachzuvollziehen und für interessierte Bürger und Medien zu dokumentieren. Die vorhandene Anlage soll genutzt werden!
Der Bundesgesetzgeber möge
- die namentliche elektronische Abstimmung im Nationalrat als Regelfall und
- die Dokumentation des individuellen Stimmverhaltens aller Abgeordneten auf der Parlamentshomepage gesetzlich verankern.



Volksbegehren „ORF-Gehälter beschränken!“

Der ORF wird durch eine Haushaltsabgabe finanziert. Die nun transparent gewordene Mittelverwendung dieser Gelder sorgt für Kopfschütteln. 450.000 € Jahresgehalt für Moderator Kratky sind die Spitze eines Eisberges aus Gier und fehlender demokratischer Kontrolle im ORF. Der Bundesgesetzgeber wird aufgefordert, durch Änderung des ORF-Gesetzes sicherzustellen, dass Gehälter im ÖRR der Höhe nach analog dem BezBegrBVG begrenzt und gedeckelt werden.



Volksbegehren „Polizei - kritischer Personalmangel“

Seit Jahrzehnten wird die Polizei in Österreich systematisch ausgedünnt und dezimiert. Auch geschönte Statistiken ändern nichts daran, dass vor allem in Wien, letztendlich aber in ganz Österreich, immer weniger Personal, sprich Exekutivbedienstete, zur Verfügung stehen. Durch ein Bundes-Verfassungsgesetz muss eine von der Wohnbevölkerung abhängige Mindestzahl an Polizisten:innen sichergestellt sein, was zu einer Aufstockung der Exekutive um mindestens 25% führt, sowie leistungsgerechte Gehälter.



Volksbegehren „Wahlbeteiligung bestimmt Parteienförderung“

Der Nationalrat möge eine Koppelung der Parteienförderung an die Wahlbeteiligung beschließen. An die Parteien soll nurmehr ein fix-Betrag pro Stimme aus dem Parteienförderungstopf ausbezahlt werden. Die restlichen Mittel (Anteil Nicht-Wähler:innen) sollen in ein neu zu verankerndes Verfassungsorgan für eine partizipative Weiterentwicklung der Demokratie fließen.

Grundsätzlich wollen wir mit diesem Volksbegehren die gesellschaftliche Debatte rund um die notwendige Weiterentwicklung der Demokratie/Demokratie-Reformen wieder stärker anregen. Wir sehen bei den Parteien zu wenig Bewegung zu diesem Themenkomplex.
Mit einer Debatte rund um eine Senkung der Parteienförderung bzw. eine Koppelung an die Wahlbeteiligung, möchten wir mit diesem Thema einerseits die Parteien direkt adressieren. Andererseits ist es uns ein Anliegen, dass die Bevölkerung bestmöglich in die Weiterentwicklung der Demokratie eingebunden werden soII. Mit einer Anpassung der Parteienförderung hin zu einer Demokratie-Förderung, können für partizipative Prozesse und ein neues Verfassungsorgan Mittel frei werden, ohne dass dafür zusätzliches Steuergeld aufgewendet wird!

ein neues Demokratie-Reform-Verfassungsorgan soII deshalb:
> ähnlich der Volksanwaltschaft und des Rechnungshofes aIs Organ des Nationalrats geschaffen werden und wirken.
> laufend partizipative Prozesse organisieren und abhalten (Bürger:innen Räte uä), im Rahmen derer gemeinsam mit Expert:innen Potentiale für Demokratie-Reformen eruiert und Vorschläge für die Weiterentwicklung der Demokratie erarbeiten werden. (Österreich-Konvent 2.0)
> wie auch die Volksanwaltschaft, das Recht auf Mitwirkung an der Erledigung der an den Nationalrat gerichteten Petitionen und Bürgerinitiativen (gem Art 148a Abs 5 B-VG) übertragen bekommen.

Beispielhaft können dabei zusätzlich sein
> die Schaffung eines dauerhaften Bürger:innen-Rats zur ständigen Weiterentwicklung der Demokratie (am Beispiel Ost-Belgien, Aachen, Paris;)
> die Abhaltung eines Österreich-Konvents 2.0 unter Einbeziehung von Expert:innen UND per Zufallsprinzip geladener Bürgerinnen. Die Abläufe und die Ergebnisse von Demokratie-Reform-Prozessen sollen der Öffentlichkeit nachvollziehbar kommuniziert werden. Ergebnisse/Gesetzesvorschläge sollen im Rahmen der parlamentarischen Gesetzgebung und von Volksabstimmungen zur Entscheidung gelangen.



Volksbegehren „Stoppt SKY SHIELD“

RECHTSBRUCH
• Eine Teilnahme Österreichs an der “Europäischen SKY SHIELD Initiative” (ESSI) der NATO verstößt gegen das Neutralitätsgesetz vom 26. Oktober 1955 (Art. 1), wonach unser Land in aller Zukunft keinen militärischen Bündnissen beitreten wird.

VERHARMLOSUNG
• Laut Österreichs Bundeskanzler bleibt die Verantwortung über den Einsatz der Raketen bei den jeweiligen Nationalstaaten, aber tatsächlich war der Umstand, dass ein einzelnes Land keinen sinnvollen Raketenschutz errichten kann der Antrieb für die Beitrittsbestrebungen zu Sky Shield.
• Dieses sogenannte Abwehrsystem kann in kürzester Zeit auch zu einem Angriffssystem umfunktioniert und mit Atomsprengköpfen ausgerüstet werden. Der Beitritt zu Sky Shield ist weniger eine “Einkaufsgemeinschaft”, als ein weiterer Schritt für die NATO zur Erlangung einer atomaren Erstschlagkapazität.
• Sky Shield ist vor allem die Mitwirkung Österreichs am internationalen Rüstungswettlauf.

GEFÄHRDUNGSPOTENTIAL
• Raketenabwehr ist ein veraltetes Verteidigungskonzept, wie aktuelle Kriege zeigen. Im Konflikt Israel-Iran wurde der Welt die Sinnlosigkeit von Raketenabwehr sehr deutlich vor Augen geführt. Sie ist einerseits von einer großen Anzahl an Raketen einfach zu überfordern, andererseits gibt es gegen moderne Hyper-Schall-Raketen keine Abwehr.
• Im Fall der Stationierung weitreichender Raketen-Abwehrsysteme auf österreichischem Staatsgebiet steigt die Gefahr, dass unser Land zum direkten Ziel von Militärschlägen wird.

ENORME KOSTEN
• Ersten Schätzungen zufolge belaufen sich die Kosten für die Beschaffung von 8 Raketen-Abwehrsystemen auf mindestens 7 Milliarden Euro.

WOFÜR?
• Russland hat kein Interesse an territorialer Erweiterung – diese fiktive Bedrohung ist primär Propaganda der NATO in ihrem eigenen Interesse.
• Schon im Ukraine-Konflikt ging es nicht um Erweiterung, wie unabhängige Militärexperten anhand Russlands eingesetzter Mittel beweisen.
• Und schon gar nicht hat Russland die militärische/wirtschaftliche Kapazität für eine Eroberung über die Ukraine hinaus, geschweige den eine Administration nach einer Eroberung.

LÖSUNG
• KEINE Teilnahme Österreichs an der NATO-Initiative Sky Shield!
• Österreich investiert besser in eine aktive Neutralitäts- und Friedenspolitik und Politik für die Menschen.

Der Bundes(verfassungs)gesetzgeber möge beschließen, die Bemühungen zum Beitritt zu Sky Shield zu beenden und getroffene Absichtserklärungen zu widerrufen!



Volksbegehren „Abschaffung der Sommerzeit“

Der Gesetzgeber möge bundesverfassungsgesetzliche Maßnahmen treffen, um die mitteleuropäische ″Normalzeit″ vor 1980 in Absprache mit den Nachbarländern wieder einzuführen und somit die zweimalige Zeitumstellung pro Jahr abzuschaffen.
Begründung:
- Nachteilige Auswirkungen auf den Biorhythmus von Mensch und Tier
- Negativer Effekt in verschiedenen Arbeitsbereichen
- Hoher finanzieller sowie zeitlicher Aufwand



Volksbegehren „AUSTRITT EUROPÄISCHE MENSCHENRECHTSKONVENTION“

Für Migranten bildet Österreich das Zielland Nr. 1. 2024 dienten zwei von drei Asylanträgen dem Familiennachzug oder den in Österreich geborenen Kindern. Die “5 Sterne für Österreich “ fordern den Bundes(verfassungs)gesetzgeber auf, den Verfassungsrang der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) aufzuheben sowie die erforderlichen Schritte zum Austritt aus der Konvention zu veranlassen – bis zur Aufhebung Art. 8 (Familiennachzug) und einer Reform Art. 3 (Abschiebeverbot in Folterstaaten).



Volksbegehren „Karfreitag-Feiertag für Alle“

Der Karfreitag aIs Tag der Erinnerung an den Tod Jesu Christ am Kreuze stellt ein zentrales Ereignis im Leben Jesu, damit für das Christentum und die ganze Menschheit dar.
Die Geburt Jesu zu Weihnachten, der Tod am Karfreitag und die Auferstehung Jesu Christi zu Ostern sind prägende Ereignisse des christlichen Glaubens und der christlichen Frohbotschaft.
Der Bundes(verfassungs)gesetzgeber möge daher den Karfreitag im § 7 des Feiertagsruhegesetzes verankern.



Volksbegehren „Tempolimit-Volksbefragung“

Der Bundes(verfassungs)gesetzgeber wird aufgefordert, gesetzliche Maßnahmen zu ergreifen, um eine Volksbefragung bezüglich der Einführung eines Tempolimits von 100 km/h auf Autobahnen und von 80 km/h auf Freilandstraßen durchzuführen. Eine Verringerung der Fahrgeschwindigkeit bewirkt bei geringfügigen Zeitverlusten neben erhöhter Verkehrssicherheit und weniger Lärmentwicklung eine sofortige Reduktion des CO2 Ausstoßes.



Volksbegehren „Stromkostensenkung durch Patentförderänderungsgesetz“

Von einer Stromkostensenkung profitieren alle Haushalte, Unternehmungen, ohne weiteren bürokratischen Aufwand, ohne Antrag. Ein Großteil von patentfähigen Erfindungen wird von Einzelpersonen privatrechtlicher Natur gemacht, erhalten jedoch keine ausreichende Förderung. Patent-Anmeldungen und weitere Entwicklungen werden oftmals durch das finanzielle Risiko, mangels Kreditgewährung, Bürgschaften keiner Realisierung zugeführt.
Ein volkswirtschaftlicher Schaden durch Stagnation bleibt unerkannt und der Stromkunde noch länger unnötig belastet.
Der Bundes(verfassungs)gesetzgeber wird aufgefordert eine gesetzliche Änderung der öffentlichen Patentförderungen, insbesondere auch Förderung von Erfindungen durch Privatpersonen lt. Antrag vorzunehmen:

Dass Privatpersonen wie auch Unternehmungen, Anspruch auf staatliche Förderung mit Patenteinreichung erhalten. Spätestens nach Patenterteilung soll der/die Antragsteller/in sämtliche Gebühren und Kosten, von der Entwicklung bis zur Marktfähigkeit inkl. Veröffentlichung zu 100% und bis zu 5 Jahren rückreichend ab dem Einreichdatum (mit Belegvorlage) von der österreichischen Bundesregierung bzw. dem zuständigen Ministerium ersetzt erhalten, wenn der/die Antragsteller/in

a) Österreichische/r Staatsbürger/in ist, eine Patenterteilung erfolgte und eine Verwertung der Erfindung, bspw. durch die Vergabe von Lizenzen, von Österreich aus erfolgt.
b) Ein bestehendes oder zu gründendes Unternehmen ist und der Erfinder oder Patentinhaber innerhalb der Steuerhoheit von Österreich gemeldet ist, das mit der Patentverwertung der österreichischen Gesetzgebung unterliegt, auch wenn die Erfindung von Personen anderer Nationalitäten ausgeht.
c) Gewinn, Einkommens- und Bezugsversteuerung in Österreich erfolgt.
d) Die Förderungleichheit zwischen Privaterfindern, öffentlichen und Firmenstrukturen egalisiert, gleichstellt.

Patentförderungen, wie und in welcher Höhe:

a. In einem ersten Stadium, eine nationale Anmeldung inkl. aller dazu notwendigen Aufwendungen, Beschreibung, Veröffentlichungen, Gebühren, Darstellungen und Anwaltskosten sowie sonstiger Dokumentationsleistungen, die die Funktionsfähigkeit und Wirksamkeit bestätigen sowie, wenn gefordert und notwendig, auch die Herstellung von Prototypen, Versuchsanordnungen und Versuchsserien - lt. Belegvorlage zu 100% bei Patenterteilung, lt. Rechnungsvorlagen.
b. Weiters eine staatliche Bürgschaft für einen Betriebsmittelkredit,
c. Eine Befreiung von Gebühren und Steuervorauszahlungen bei Firmenneugründung mit Hauptsitz in Österreich. Dies würde zugleich eine Förder-Kostenlimitierung und Risikobegrenzung bedeuten,
d. dies ohne Vorabinfo der Erfindung an das Patentamt wie z.B. zur Erlangung eines Patentschecks notwendig.
e. In einem 2. Stadium, nach der Einreichung einer nationalen Patentanmeldung, eine Förderung für die Kosten von
ausländischen Anmeldungen inkl. aller anfallenden Kosten wie bspw. Übersetzungskosten, Gebühren und Patentanwaltshonoraren in europäische Staaten lt. dem EPÜ und in
f. Staaten außerhalb Europas, die internationale Patentanmeldungen (auch PCT-Anmeldung genannt) respektieren, die von der World Intellectual Property Organization (WIPO) verwaltet werden,
g. unter Vorlage eines Firmenbuchauszuges der österreichischen Hauptniederlassung die zumindest an den Erfinder bzw. an das patentinnehabende österreichische Unternehmen Lizenzgebühren entrichten, die das Fördervolumen für die ausländische Schutzerweiterung übertreffen.

Jeder Haushalt, jedes Unternehmen würde durch freiwerdendes Kapital profitieren, wenn sich z.B. die Stromerzeugung und der Strombezugspreis durch Patent(e) wesentlich reduzieren und auf Importe verzichtet werden kann.
Alle Vorteile und Vorteilsvarianten hiermit aufzulisten würden den Antrags-Umfang sprengen. Jeder kann sich selbst seinen Vorteil errechnen, wenn er z.B. für Strom in Zukunft weniger bezahlen muss und außerdem ein „Black-out-Szenario“ ausgeschlossen werden kann.
Der/die Antragsteller haben entsprechende technische Patentansprüche die „Grüne“ Stromerzeugungs-Kosten wesentlich senken zur Anmeldung in Ausarbeitung und ihrem Patentanwalt bereits vorgelegt.



Volksbegehren „Gentechnik klar Kennzeichnen“

Der Bundes(verfassungs)gesetzgeber wird aufgefordert, Gesetze zu erlassen und alle Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass jede Form der Gentechnik in Lebensmitteln (auch enomeditierte Produkte) verpflichtend und gut erkennbar gekennzeichnet wird durch: 1. Klare Kennzeichnungspflicht aller Lebensmittel. 2. Tiere, die gentechnisch verändertes Futter erhalten haben, kennzeichnen. 3. Transparente Information. 4. Unabhängige Überprüfung durch eine eigene Behörde.

Vorbemerkung:
Die Begründung eines Volksbegehrens ist gem. §3 (7) 1 Volksbegehrengesetz erst in einer späteren Phase des Verfahrens einzubringen. Im Sinne der Transparenz und Klarheit wollen wir unsere Unterstützer und Unterstützerinnnen gleich von Beginn an über die Gründe für dieses Volksbegehren informieren.

Begründung:
1) Warum ist das wichtig?
 Verbraucherschutz: Die Menschen haben ein Recht darauf zu wissen, was in ihren Lebensmitteln enthalten ist.
Gesundheitsrisiken: Langzeitfolgen gentechnischer Veränderungensind noch nicht ausreichend erforscht.
 Umweltrisiken: Unbeabsichtigte Auswirkungen auf die Umwelt können schwerwiegende Folgen haben.
 Informierte Entscheidungen: Nur durch transparente Kennzeichnung können Verbraucher informierte Entscheidungen treffen.


2) Unsere Forderungen im Detail:
1. Klare Kennzeichnungspflicht: Alle Lebensmittel, die gentechnisch verändert sind (alte und neue Gentechnik) oder Inhaltsstoffe enthalten, die mit Hilfe von Gentechnik erzeugt wurden, müssen klar und gut sichtbar gekennzeichnet werden.
2. Erweiterung der Kennzeichnung: Die Kennzeichnungspflicht soll auch für tierische Produkte gelten, wenn die Tiere gentechnisch verändertes Futter erhalten haben.
3. Transparente Information: Verbraucher sollen leicht verständliche und zugängliche Informationen über die Art der gentechnischen Veränderungen und deren potenzielle Auswirkungen erhalten.
4. Unabhängige Überprüfung: Es soll eine unabhängige Behörde eingerichtet werden, die die Einhaltung der Kennzeichnungspflichten überwacht und sicherstellt, dass die Informationen korrekt und aktuell sind.

3) Bisher: Österreich hat sich 1997 im Gentechnik-Volksbegehren (Platz 2 unter den österreichischen Volksbegehren) klar für Gentechnikfreiheit entschieden. 27 Jahre später, im Jahr 2024, steht dieser richtungsweisende Entscheid unter massivem Druck. Mit der sogenannten „Neuen Gentechnik" (Neue genomische Techniken/Verfahren: NGT; Genom-Editierung: GE) wird versucht, gentechnisch veränderte Organismen gegen den Willen der Bevölkerung in Österreich und der EU zu verbreiten.
In den letzten Jahren hat sich die Technologie der genetischen Veränderung rasant entwickelt. Insbesondere die CRISPR/Cas-Technologie hat große Fortschritte gemacht und findet zunehmend Anwendung in der Lebensmittel- und Agrarindustrie.
Trotz der mutmaßlichen Vorteile bestehen erhebliche Risiken und Unsicherheiten hinsichtlich der langfristigen Auswirkungen auf Gesundheit und Umwelt. Daher ist eine klare Kennzeichnung gentechnisch veränderter Lebensmittel unerlässlich, um den Verbrauchern die Möglichkeit zu geben, informierte Entscheidungen zu treffen.

4) Hintergrund: Große Unternehmen versuchen, CRISPR/Cas als natürliche und präzise Mutationstechnik zu verkaufen, um die Gentechnik-Kennzeichnung zu umgehen. Doch die Risiken sind identisch mit der herkömmlichen Gentechnik: unvorhersehbare Mutationen, unerkannte Auswirkungen auf Ökosysteme und die DNA anderer Lebewesen. CRISPR/Cas ist eindeutig eine Risikotechnologie und darf nicht leichtfertig eingesetzt werden. Verbraucher haben ein Recht darauf zu wissen, ob Lebensmittel gentechnisch verändert sind, um mögliche Gesundheits- und Umweltrisiken zuminimieren.

5) Aktueller Stand: Laut einer Studie im Auftrag des Handelsverbands Österreich und GLOBAL 2000 sind 94 Prozent der Österreicherinnen und Österreicher für eine Kennzeichnungspflicht: „Produkte aus der Neuen Gentechnik müssen auch weiterhin direkt am Produkt als ,gentechnisch verändert' gekennzeichnet werden!"

Quellenverweis: Studie „Consurner-Check zum Thema Neue Gentechnik" im Auftrag von Handelsverband Österreich und GLOBAL 2000.
h.t.tp.s://w.w.w..handelsverband..at/presse/presseaussendungen/neue-gentechnik/ abgefragt am 28.05.2024

6) Kurzbeschreibung: Wir müssen über neue Gentechnik reden!
h.tt.ps://ww.w.youtube.com./watch?v=VRcuGkzJsCQ&ab_channel=GLOBAL2000 abgefragt am 01.08.2024

7) Schlussfolgerung: Der Einsatz dieser Technologie schreitet voran, daher fordern wir eine eindeutige Kennzeichnung aller Produkte, die direkt oder indirekt (z.B. durch verwendete GE-Futtermittel) mit diesem Verfahren in Kontakt standen. Nur so können Verbraucher informiert entscheiden und mögliche Gesundheits- und Umweltrisiken minimieren.

Unterstützen Sie das Volksbegehren: Setzen Sie ich für eine klare Kennzeichnungspflicht ein und schützen Sie Ihre Gesundheit und die Umwelt.
Ihre Unterschrift zählt!

Weiterführende Informationen:
1) Risikotechnologie:
Gentechnik (alt und neu) zählt neben Atomenergie und -waffen, Chemiewaffen und Nanotechnologie zu den Risikotechnologien. Risikotechnologien benötigen eine komplexe und hochentwickelte Infrastruktur von Wissenschaft, Industrie und Politik. Ohne die politische Erlaubnis und die Zustimmung der Bevölkerung dürfen diese Technologien nicht verbreitet werden.

Risiken neuer Technologien für die Gesundheit und die Umwelt lassen sich nur durch die Erfahrung in deren Anwendung erkennen. Erst seit wenigen Jahren werden Methoden zur Genomeditierung wie die sehr verbreiteteMethode CRISPR/Cas (seit 2012) verwendet. Die Anwendbarkeit dieser Methoden in verschiedenen Organismen oder die Entwicklung neuer Produkte sind der Hauptfokus der Forschung. Nur ein Bruchteil des Forschungsbudgets wird für Sicherheitsforschung oder Nachweismethoden aufgewendet. Erfahrungen in der Anwendung in der Landwirtschaft oder für die Lebensmittelproduktion und das Wissen über mögliche unbeabsichtigte Effekte sind sehr eingeschränkt.
Bereits kleinste Veränderungen im Erbgut können negative Auswirkungen (z.B. Krankheiten, Produktion von unerwünschten Inhaltsstoffen) im gesamten Organismus verursachen.
Mögliche Risiken für Gesundheit und Umwelt können sich aber auch durch die gentechnisch veränderte Pflanze mit ihrer neuen Eigenschaft ergeben. Neue Stoffwechselprodukte, wie z.B. Öle, aber auch Allergene in einer Pflanze können ein höheres Risiko für die Gesundheit darstellen.
Trocken- oder Frosttoleranz einer Ackerpflanze können ihr Anwendungsgebiet stark vergrößern bzw. ihre Überlebensfähigkeit erhöhen. In weiterer Folge besteht ein höheres Risiko für die Umwelt durch das Vordringen von Ackerpflanzen in natürliche Lebensräume.

Quellenverweis:
ht.t.ps://.emedien..arbeiterkammer.at/viewer/api/v1/records/AC04301967_2021_3/files/images/00000014.tif/full.pdf?divID=LOG_0003 abgefragt am 05.06.2024

2) Risiko „Neue Gentechnik"
1. Ungewollte Effekte durch Stressfaktoren: Gentechnisch veränderte Pflanzen mittels CRISPR/Cas-System können unter Stressfaktoren (wie Trockenheit, schwankende Temperaturen oder Schädlinge) unerwartete Reaktionen zeigen. Solche Effekte lassen sich im Vorfeld nicht planen und kontrollieren, was ein erhebliches Risiko für die landwirtschaftliche Praxis darstellt.
2. Off-Target Effekte: Diese betreffen Veränderungen an ungewollten Bereichen der DNA, die zu unerwünschten Mutationen führen können. Solche Mutationen können unerwartete und schädliche Eigenschaften in den Organismen verursachen..
3. On-Target Effekte: Hierbei besteht die Gefahr, dass Teile der artfremden DNA, die als Bauplan für die Gen-Schere (z.B. CAS) in die Zielzellen eingeschleust werden, dauerhaft in das Erbgut eingebaut werden. Dies kann zu unvorhergesehenen und potenziell schädlichen Effekten führen.
4. Exon-Skipping: Diese unerwünschte Nebenwirkung kann dazu führen, dass veränderte Genabschnitte falsch abgelesen werden, was zur Bildung von Proteinen mit unerwünschten Strukturen und Eigenschaften führt. Das obwohl die DNA-Zielsequenz scheinbar korrekt verändert wurde.
5. Auch wenn CRISPR/Cas relativ präzise DNA-Veränderungen ermöglicht, darf präzise nicht mit sicher gleichgesetzt werden. Durch Wechselwirkungen mit anderen Genen können sich beispiels-weise die Zusammensetzung der Inhaltsstoffe von Pflanzen verändern oder diese anfälliger für Krankheiten werden. Betroffen können beispielsweise auch die Interaktionen mit Bestäubern, Bodenorganismen (Mikrobiom der Pflanzen) oder der Nahrungskette sein. Diese Auswirkungen sind zum Teil schwer zu entdecken, weil es hier nicht ausreicht, nur die Struktur der DNA zu untersuchen.
6. Langzeitstudien fehlen: Es gibt bisher keine Langzeitstudien, die die Sicherheit und Auswirkungen der Neuen Gentechnik umfassend untersuchen. Langzeitstudien sind notwendig, um mögliche Langzeiteffekte auf Gesundheit und Umwelt zu verstehen.
7. Fehlende Kennzeichnung von Lebensmitteln wo genetisch verändertes Futtermittel verwendet wurde. Verbraucherinnen und Verbraucher können wegen fehlender Kennzeichnung nicht erkennen, welche Lebensmittel oder Zutaten aus »neuer« Gentechnik erzeugt wurden.

Quellenverweis: h.ttp.s:/./fachstelle-gentechnik-umwelt.de/wp-content/uploadsC/RISPR Risiken.pdf abgefragt am 10.06.2024

3) Kritik:
1. Unvorhersehbare Risiken: Die Ausbringung von Gentechnik-Pflanzen birgt große Gefahr für Umwelt und Gesundheit. Es gibt keine Langzeitstudien und die Wechselwirkungen mit Organismen in der Natur sind nicht ausreichend erforscht., Wechselwirkungen mit Organismen in der Natur sind nicht vorhersehbar, unerwartete biologische Eigenschaften der GENTECHNIK-Pflanzen nicht bekannt).
2. Verletzung des Vorsorgeprinzips: Es bedeutet, keine Techniken zu zulassen die bei unerwarteten unerwünschten Nebenwirkungen oder unbeabsichtigten Wechselwirkungen nicht mehr rückgängig gemacht werden können. Genau dies geschieht bei CRISPR/Cas-Freiland-Auspflanzungen ohne strenge Sicherheitskontrollen und ohne Langzeitstudien und -erfahrungen. Sind die GENTECHNIK-Pflanzen einmal in Freilandversuchen auf den Feldern in der Natur, gibt es kein zurück!
3. Keine Wahlmöglichkeiten für die Konsumenten: Ohne klare Kennzeichnung haben Verbraucher keine Kontrolle über den Konsum von Gentechnik-Produkten und können sich nicht bewusst gegen diese entscheiden.
4. Beeinträchtigung von Biolandwirten: Biolandwirte, die strikt gentechnikfrei arbeiten, können ihr Gentechnikfrei-Label nicht aufrechterhalten, wenn Gentechnik-Pflanzen nicht klar gekennzeichnet sind.
5. Die Welthungerproblematik wird durch GENTECHNIK-Pflanzen nicht gelöst. Das Problem ist primär ein Verteilungsproblem, nicht eines der Produktionsmenge.
6. Abhängigkeit von Großkonzernen: Landwirte könnten in eine Abhängigkeit von großen Unternehmen geraten, die Gentechnik-Saatgut patentieren und verkaufen. Dies führt zu hohen Kosten und
Abhängigkeiten, da jedes Jahr neues Saatgut gekauft werden mussInsbesondere Bauern der armen Länder werden in noch größere Abhängigkeiten getrieben (inklusive hoher Selbstmordraten überschuldeter Bauern).
7. Erhöhter Pestizideinsatz: Bereits bei herkömmlicher Gentechnik hat der Einsatz von Pestiziden zugenommen, entgegen den ursprünglichen Versprechungen einer Reduktion.

4) Propaganda:
Unternehmen, die von der Entwicklung und Verbreitung von Gentechnik profitieren, neigen dazu, die Risiken zu verharmlosen und den Nutzen zu übertreiben. Dabei werden Alternativen oft ignoriert und mögliche Folgen des Technikversagens verschwiegen oder heruntergespielt.
1. Übertreibung des Nutzens: Der potenzielle Nutzen von Gentechnik wird übertrieben dargestellt, während Alternativen kaum Beachtung finden.
2. Verschweigen der Risiken: Laufende Risiken und mögliche Folgen im Fall des Technikversagens werden verschwiegen oder als unbedeutend dargestellt.
3. Fehlende Langzeitstudien: Ohne langfristige Studien und Erfahrungen können die echten Risiken und Nebenwirkungen der Gentechnik nicht vollständig erfasst werden.

5) Was können und sollen die wahlberechtigten Österreicher tun?

Das „Gentechnik klar Kennzeichnen" - Volksbegehren können alle österreichischen Staatsbürger und Staatsbürgerinnen über 16 Jahre einfach mittels „ID-Austria" und in allen Gemeinden unterschreiben.
Siehe htt.ps.://w.ww.bmi.gv.at/411./ und mittels „ID-Austria"
http.s://citizen.bm.i.gv.at/at.gv.bmi.fnsweb-p/vbg/checked/VolksbegehrenBuerger

6) Was soll der Bundes(verfassungs)gesetzgeber tun?
Unverzüglich möge der Nationalrat Bundes(verfassungs)gesetze zur Umsetzung dieses Volksbegehrens und falls erforderlich auch die Durchführung einer Volksabstimmung dazu beschließen.


Gentechnik-Kennzeichnung bringt Klarheit und Transparenz.




Volksbegehren „Abwahl des Bundespräsidenten"

Wenn das Volk den Bundespräsidenten wählen kann, so soll es ihn auch abwählen können. Das ist derzeit nicht der Fall. In einer Demokratie (= Volksherrschaft) soll die Abwahl des Bundespräsidenten durch das Volk (= Souverän, Art 1 B-VG) mittels erfolgreichem Volksbegehren und anschließender erfolgreicher Volksabstimmung möglich sein. Der Bundes(verfassungs)gesetzgeber soll die Möglichkeit einer Abwahl des Bundespräsidenten durch das Volk mit einer Gesetzesänderung raschest beschließen.




Volksbegehren „KAMPFHUNDERASSEN: ZUCHTVERBOT / IMPORT-VERBOT“

Zu den Kampfhunderassen zählen vornehmlich: AMERICAN STAFFORD, PITBULLTERRIER, DOGO ARGENTINO, TOSA INU, BANDONG. Eine unsachgemäße Führung dieser Hunde stellt eine erhebliche Gefahr für Menschen und deren Tiere dar, weil diese Hunderassen über einen angezüchteten Tötungstrieb verfügen. Viele dieser Hunde landen wegen Überforderung ihrer Halter im Tierschutz oder werden für illegale Hundekämpfe vermarktet.
Antrag an den Bundesverfassungsgesetzgeber: ZUCHTVERBOT / IMPORTVERBOT dieser Hunderassen.



Volksbegehren „Einschränkung privates Feuerwerk“

Der Bundes (verfassungs) gesetzgeber wird aufgefordert, umfangreiche bundesgesetzliche Maßnahmen zu ergreifen, das Pyrotechnikgesetz dahingehend zu ändern, den Verkauf und Verwendung von pyrotechnischen Gegenständen ab Kategorie F2 durch Privatpersonen zu untersagen. Ein ortsunabhängiges Feuerwerksverbot von privaten Personen hat zu erfolgen.
Pyrotechnikgesetz 2010 Pyro TG (2010) 3. Hauptstück Besitz, Verwendung und Überlassung.




Volksbegehren „Bitcoin für Österreich“

Dieses Volksbegehren fordert klare gesetzliche Maßnahmen, um Österreich in eine wirtschaftlich souveräne und finanziell aufgeklärte Zukunft zu führen. Bitcoin bietet Bürgerinnen und Bürgern die Möglichkeit, finanzielle Freiheit zu stärken, Vermögen vor Inflation zu schützen und wirtschaftliche Unabhängigkeit zu fördern.
Mit diesem Volksbegehren wird der Bundes(verfassungs)gesetzgeber aufgefordert folgende Maßnahmen umzusetzen:
1. Steuerliche Behandlung:
o Änderung des Einkommensteuergesetzes zur Abschaffung der Kapitalertragssteuer auf Bitcoin bei einer Haltedauer von mehr als einem Jahr.
2. Strategische Bitcoin-Reserve:
o Einführung eines Gesetzes zur Schaffung einer staatlichen BitcoinReserve zur Diversifikation der Währungsreserven und als Absicherung gegen Inflationsrisiken.
3. Freiheit im Umgang mit Bitcoin:
o Gesetzliche Sicherstellung der uneingeschränkten Nutzung, Speicherung und des Handels mit Bitcoin.
4. Finanzielle Bildung:
o Gesetzliche Verankerung von Bildungsprogrammen zu Geldschöpfung, Inflation und Bitcoin in Schulen, Universitäten und Weiterbildungseinrichtungen.
o Gesetzliche Regelung zur Durchführung von Informationskampagnen und zur Entwicklung von Online-Tools zur Vermittlung finanzieller Bildung.
5. Rechtliche Sicherheit:
o Verabschiedung eines Gesetzes zur innovationsfreundlichen Regulierung von Bitcoin-lnvestitionen.
o Erweiterung des Datenschutzes für Bitcoin-Nutzer in bestehenden Gesetzen.
6. Nachhaltigkeit:
o Gesetzliche Anreize für die Nutzung erneuerbarer Energien und überschüssiger Energie für Bitcoin-Mining.
Begründung:
Bitcoin bietet Bürgerinnen und Bürgern eine einzigartige Möglichkeit, finanzielle Unabhängigkeit zu erreichen und Vermögen vor Inflation zu sichern. Es stellt eine Alternative zu inflationären Währungssystemen dar und ermöglicht individuelle Vermögenssicherung ohne Abhängigkeit von zentralisierten Institutionen.
Österreich hat die Chance, durch gezielte Förderung von Bitcoin und finanzieller Bildung nicht nur seine wirtschaftliche Resilienz zu stärken, sondern auch eine Vorreiterrolle bei der Unterstützung individueller Freiheit einzunehmen.
Mit diesem Volksbegehren fordern wir den Bundes(verfassungs)gesetzgeber auf, durch gezielte gesetzliche Maßnahmen Bitcoin als Zukunftstechnologie zu fördern und Österreich zu einem Vorbild für Freiheit, Innovation und Nachhaltigkeit zu machen.



Volksbegehren „Vereinbarkeit Studium - Arbeit“

Bereits 69 % der Studierenden in Österreich arbeiten neben dem Studium, davon geben zumindest 55 % an, dass Sie dies auch tun um Berufserfahrung zu sammeln. Diese Ergebnisse ergeben sich aus der Studierenden-Sozialerhebung 2023. Die Gründe sind aber oftmals noch viel breiter gefächert. Es gilt die Vereinbarkeit von Studium und Arbeit voranzutreiben. Der Bundesgesetzgeber soll mit den Forderungen diesem Ansatz Rechnung tragen.
Anliegen des Volksbegehrens „Studieren und Job: na und ob!"
1. Erhöhung der Toleranzsemester für berufstätige oder ehrenamtlich tätige Studierende
Die Anzahl der Toleranzsemester soll für berufstätige Studierende, die über der Geringfügigkeitsgrenze arbeiten, und für ehrenamtlich Tätige, die mindestens 15 Wochenstunden ehrenamtliche Arbeit leisten (Rettungsdienst, Freiwillige Feuerwehr) verdoppelt werden (zB. BA/MA/PhD: statt zwei, dann vier Toleranzsemester, Diplomstudiengänge: statt ein Toleranzsemester pro Abschnitt, dann zwei Toleranzsemester pro Abschnitt). Damit sollen zusätzliche Belastungen besser berücksichtigt werden, ohne dass die Studierenden Gebühren zahlen müssen.
2. Anpassung der Zuverdienstgrenze für Familienbeihilfe
Der nun valorisierten Zuverdienstgrenze von 16.455 € (2024, rückwirkend) jährlich soll eine zweite Zuverdienstgrenze beigefügt werden: Bis zu diesem „ersten" Betrag erhalten Studierende die volle Familienbeihilfe. Bei einem Zuverdienst zwischen 16.456 € und 20.000 € soll noch die Familienbeihilfe zur Hälfte zustehen.
3. Steuererleichterungen für berufstätige Studierende
Für Studierende, die sich innerhalb der neuen Toleranzsemester befinden und ein Mindestmaß von ECTS pro Semester, zB 25 ECTS erarbeiten, sollen die 2. und 3. Lohnsteuerstufen rückwirkend gesenkt werden, zB.:
Zweite Steuerstufe: 10 % (statt 20 %)
Dritte Steuerstufe: 20 % (statt 30 %)
Diese Steuervergünstigungen sollen über den Steuerausgleich rückforderbar sein.
Damit sollen insbesondere jene, die in so einem Ausmaß arbeiten, sodass sich diese in den einzelnen Steuerstufen wiederfinden und gleichzeitig eine hohe Anzahl an ECTS und damit schnellen Fortschritt im Studium vorweisen können, entlastet und auch begünstigt werden.
4. Anreize für flexiblere Lehrveranstaltungsplanung an Universitäten
Universitäten sollen flexibler in der Gestaltung ihrer Vorlesungen und Seminare sein. Es wird gefordert, dass insbesondere Vorlesungen ohne Anwesenheitspflicht aufgezeichnet und gestreamt werden, wo immer möglich. Außerdem sollen Alternativzeiten, z.B. an Tagesrandzeiten oder auch samstags, angeboten werden, um berufstätigen und ehrenamtlich tätigen Studierenden mehr Flexibilität zu bieten.



Volksbegehren „flächendeckendes privates Böllerverbot“

Warum ein Böllerverbot in Österreich notwendig ist

Ein flächendeckendes privates Böllerverbot in Österreich ist längst überfällig. Die Verwendung von Feuerwerkskörpern, insbesondere zum Jahreswechsel, ist nicht nur eine potenzielle Gefahr für die öffentliche Sicherheit, sondern auch eine unnötige Belastung für Umwelt und Tiere. In den letzten Jahren häuft sich die Kritik an der Lärmemission und den gesundheitlichen Risiken, die durch den Einsatz von Böllern und Raketen entstehen.
Es gibt zahlreiche Gründe, warum ein österreichweites Verbot von Feuerwerkskörpern eine sinnvolle und verantwortungsbewusste Entscheidung wäre.
Wie die letzten Jahre gezeigt haben, werden Böller immer häufiger als „Waffen“ verwendet, und damit sowohl Privatpersonen als auch Einsatzkräfte gezielt angegriffen. Der Lärm, der durch Silvesterfeuerwerke entsteht, stellt eine ernsthafte Gefahr für die Gesundheit dar. Besonders für ältere Menschen, Kinder und Personen mit gesundheitlichen Vorbelastungen wie Herz-Kreislauf-Erkrankungen kann der plötzliche und laute Knall lebensbedrohlich sein. Auch die mentale Belastung durch die ständige Geräuschkulisse ist nicht zu unterschätzen. Viele Menschen, die an Angststörungen oder posttraumatischen Belastungsstörungen leiden, sind besonders betroffen.
Ebenfalls führen Böller und Raketen zu einer Umweltbelastung. Die Verbrennung von Feuerwerkskörpern setzt Schadstoffe wie Feinstaub, Ruß und giftige Chemikalien frei, die die Luftqualität erheblich beeinträchtigen. Auch die Abfälle, die nach den Feierlichkeiten übrig bleiben, stellen eine erhebliche Belastung für die Natur dar.
Nicht zuletzt geht es auch um den Schutz von Tieren. Die meisten Haustiere und Wildtiere reagieren extrem sensibel auf den Lärm von Feuerwerkskörpern und erleben große Angst. Es gibt zahlreiche Berichte über verwirrte und panische Tiere, die sich verletzen und in gefährliche Situationen geraten, weil sie vor dem Lärm flüchten. Rinder fressen weniger, Pferde durchbrechen Zäune und Geflügeltiere können aufgrund ihres schwachen Herz-Kreislaufsystems sogar sterben.
Ein österreichweites, flächendeckendes Böllerverbort ist die einzige Möglichkeit, um den oben genannten negativen Aspekten langfristig endlich ein Ende zu setzen. Es gibt mittlerweile zahlreiche Alternativen, wie etwa Laser- oder Lichtshows, die ebenso spektakulär und faszinierend sind, aber keinen Schaden anrichten. Daher sollte ein Böllerverbot in Österreich nicht nur als eine Maßnahme zur Förderung der öffentlichen Gesundheit und des Umweltschutzes verstanden werden, sondern auch als ein Schritt in eine verantwortungsbewusstere Zukunft.
Der Bundes(verfassungs)gesetzgeber möge dementsprechend beschließen, ein flächendeckendes privates Böllerverbot in Österreich einzuführen.



Volksbegehren „Smartmeter-Diktatur beenden!“

https://www.bmi.gv.at/411/files/registrierte_Volksbegehren/Text_VB_Smartmeter-Diktatur_beenden_BF_20250311.pdf

Aus platztechnischen Gründen bitte den Link verwenden.



Volksbegehren „SOS PFLEGE!“

Der Bundes(verfassungs)gesetzgeber wird aufgefordert, den Pflegeregress bei häuslicher Pflege, bei der 24-Stunden-Betreuung – per Verfassungsbestimmung zu verbieten. Der Pflegeberuf ist Schwerarbeit, es braucht automatische Zuerkennung der Schwerarbeiterpension. Bessere Rahmenbedingungen für Pflegende. Gesicherte Pflegefinanzierung für alle – auch zu Hause (zB Pflegegelderhöhung bei Betreuung). Entbürokratisierung der Pflege. Eigenes Pflegestaatssekretariat!




Volksbegehren „Nie wieder Krieg“

Wir wollen FRIEDEN!
Wir wollen den Frieden und die IMMERWÄHRENDE Neutralität Österreich nach dem Neutralitätsgesetz 1955 und dem Staatsvertrag von Wien 1955 erhalten.
Wir fordern:
NEIN zur Kriegshetze!
NEIN zu laufenden Waffentransporten durch Österreich!
NEIN zum Raketensystem Sky-Shield!
NEIN zum Krieg, schon gar NICHT an der Seite von EU und NATO!
Wir verlangen vom Bundes(verfassungs)gesetzgeber, raschest ein Gesetz zur Erhaltung des Friedens in Österreich zu beschließen.
Was können Herr und Frau Österreicher nun tun?
*Sie können sich informieren: z.B. über https://.vo.lks.begehren-oester.reich..at/
*Unterschreiben Sie das „Nie wieder Krieg“ - Volksbegehren. Das ist ein deutliches Bekenntnis zum Frieden und zur immerwährenden Neutralität Österreichs.
*Vernetzen Sie sich mit Gleichgesinnten in der realen Welt und im Internet.
*Bringen Sie sich ein: Helfen Sie mit, das „Nie wieder Krieg“ - Volksbegehren bekannter zu machen.
Die Entscheidung über Krieg oder Frieden betrifft uns alle.
Die „Volksvertreter“ haben - in einer Demokratie - den Willen der Mehrheit des österreichischen Volkes im Parlament umsetzen!
Von wem und wo kann das Volksbegehren unterschrieben werden?
Das „Nie wieder Krieg“ - Volksbegehren kann von allen österreichischen Staatsbürgern im Alter von über 16 Jahren in allen Gemeindeämtern, Rathäusern (außer in Wien) und in den Wiener Magistratischen Bezirksämtern unterschrieben werden.
Die Unterstützung des Volksbegehrens ist kostenlos.
Danke im Voraus und heben Sie sich die amtliche Bestätigung Ihrer Unterschrift gut auf.
Mag. Robert Marschall und Boris Hanreich
Bevollmächtigter und 1. Stellvertreter des „Nie wieder Krieg“ – Volksbegehrens
4. April 2025
ENDE des Anmeldetextes




Volksbegehren „Mountainbiken Freies WEGERECHT“

Mountainbiken (Radfahren) ist in Österreichs Wäldern immer noch generell VERBOTEN, es bedarf expliziter Genehmigung durch Eigentümer. Im europ. Vergleich ein unhaltbarer Zustand für ca. 800.000 heimische Radfahrer, Erholungssuchende, Tourismus und Eigentümer, der zu gesellschaftlichen und monetären Nachteilen führt. Der Bundes(verfassungs)gesetzgeber möge daher gesetzliche Rahmen für Mountainbiken (Radfahren) in Österreich erlassen, die die generelle Nutzung geeigneter Wege im Wald ermöglicht.
Die Mountainbikestrategie, die bereits 2024 im Ministerrat verabschiedet wurde, ist keine Option, um eine tragfähige Lösung für die heimischen und touristischen Mountainbiker zu erarbeiten. Im Regierungsübereinkommen wird auf diese Strategie Bezug genommen - die Unterzeichner dieses Volksbegehrens fordern daher abseits dieser jahrzehntelangen Versprechungen eine rasche, klare, weitreichende und tragfähige Lösung im Sinne der österreichweiten Sportausübung analog zu europäischen Modellen.
Das Bundesforstgesetz, aber auch das AGBG und gegebenenfalls die STVO (sowie weitere Gesetze), zur Regelung des Fahrens mit Mountainbikes (Fahrräder) soll dem Grundsatz folgen, dass ein generelles Fahren mit dem Fahrrad auf geeigneten Wegen im Wald und Bergland generell und ohne Zustimmung der Eigentümer - analog dem Wandern - erlaubt ist.
Immer wieder werden vertraglich vereinbarte Mountainbikewege mit einem Netz von österreichweit ca. 27.000 km publiziert. Es gibt dazu jedoch KEINE validen Zahlen oder Aufzeichnungen, die über Quantität und Qualität Auskunft geben würde. Der Blick im Detail auf einzelne ausgewiesene Wege macht deutlich, dass zumindest viele Kilometer an asphaltierten Radwegekilometern mitgerechnet werden und damit wohl kaum als typische Mountainbikewege gelten können. Es werden aber auch teils attraktive Single Trails angeboten und somit scheint außer Streit, dass die Stakeholder und Wegehalter davon ausgehen, dass diese als geeignet für das Mountainbiken im Wald anzusehen sind.


Lösung
Bei der geforderten und umzusetzenden Gesetzesänderung für das freie Wegerecht bzw. das Nutzen der heimischen Wege für geeignete Fahrräder ist die Definition der gesetzlich freigegebenen Wege zentral.
Hier bieten auch die Nachbarländer bereits ausreichend Expertise, um einfach festzulegen, welche Wege für die gesetzlich erlaubte Nutzung umfasst sein sollen. 

Folgende Definition der zu öffnende Wege im Forstgesetz für das Radfahren ist also zu wählen:
„Für das Befahren mit dem geeigneten Fahrrad (Mountainbike) gelten ausschließlich bereits angelegte und verfügbare Wege, die der forstlichen Nutzung dienen oder als ausreichend breite Wege für Erholungszwecke genutzt werden. Ausreichend breit sind sie dann, wenn sie bei Benutzung für den geübten Radfahrer und für andere Nutzer Platz bieten, um sich gefahrlos zu begegnen. Es gilt für Radfahrer die nachrangige Nutzung gegenüber Fußgängern. Wer neue Wege anlegen möchte, darf dies ausschließlich mit Einwilligung des Eigentümers."

Die Unterzeichnerinnen und Unterzeichner dieses Volksbegehrens ersuchen den Gesetzgeber eindringlich, die genannten Gründe für eine generelle Öffnung des geeigneten Wegenetzes zu berücksichtigen, die europaweite Akzeptanz und Regelwerke in Sachen Mountainbiken als Vorbild zu nehmen, um diese in Österreich gesetzlich umfassend sicherzustellen.

Nachstehend werden ergänzende Argumente und Fakten dargelegt, die eine unverzügliche Umsetzung dieser Forderung unterstreichen sollen - dies soll primär zur ergänzenden Information der Unterzeichnerinnen und Unterzeichner des Volksbegehrens dienen:

Einleitung - Radfahren im Wandel der Zeit
Das Mountainbiken wurde Mitte der 1980er zum Breitensport in den USA und etablierte sich relativ rasch auch in Europa als Trend, um sich sportlich und umweltschonend in der Natur fit zu halten und diese nachrangig zu genießen. Davor war das Fahrrad primär eine günstige Alternative, Alltagswege zeitsparend zu erledigen. Radfahren wurde im Sport einzig im öffentlichen Verkehr und mittels Rennrades ausgeübt. Für Rennräder hatte sich der Gesetzgeber in der STVO Gedanken gemacht, um zielgerichtete Ausnahmen bei Ausrüstung und Ausstattung im Straßenverkehr für den Straßenradsport zu erlassen. Das aus der NS-Zeit stammende Forstgesetz wurde im Jahr 1975 novelliert. Dabei wurde dem Wald erstmalig ein umfassender Erholungswert gesetzlich zugesprochen. In Zuge dessen wurde, entgegen heftigen Widerständen der Eigentümer und Jägerschaft, die weitreichende Nutzung des Waldes auch durch Erholungssuchende verankert. Jahre später war klar, dass die Eigentümer und Jägerschaft keine weiteren Nutzergruppen mehr dulden werden, wenn nun auch Radfahrer die gesetzlich verankerte Erholungswirkung des Waldes beanspruchen.
Mit dem Mountainbike kam ein bis heute andauernder Konflikt in die heimischen Wälder, da Eigentümer, aber auch Jagdpächter, Mountainbiker auf unterschiedlichste Weise verfolgen. Neben rechtskonformen Anzeigen sowie Besitzstörungsklagen sind es aber auch teils verbale Entgleisungen bis hin zu körperlichen Attacken (mit und ohne Schusswaffen), die das soziale Miteinander zerstören.
Der Gesetzgeber hat bis dato alle Versuche erfolgreich abgewehrt, einen Zustand für das Mountainbiken herzustellen, der in der EU nahezu als Standard gilt. In allen Nachbarländern Österreichs, aber auch der Mehrzahl der EU-Länder bzw. Länder Europas, ist es gesetzliche Normalität den Mountainbikern einen Status gleichwertiger Erholungssuchender zu gewähren, die sich mit einem Fahrrad in der Natur legal bewegen.
Das Fahrrad hat in seiner gesellschaftlichen Bedeutung eine gewaltige Transformation erlebt: vom militärisch-taktischen Objekt über das Fortbewegungsmittel für arme Leute hin zu einem Freizeit-, Sport- und sinnvollen Nutzungsobjekt, um Fitness und klimafreundliche Fortbewegung zu ermöglichen. In Österreichs Wäldern ist vieles davon noch nicht angekommen. Das Mountainbike wird nach wie vor von der organisierten Gruppe der Eigentümer und Jägerschaft massiv abgelehnt und dabei wird gegen das freie Wegerecht strikt lobbyiert. Die geplante und angekündigte Mountainbike-Strategie läuft in dieselbe Richtung, wiewohl hier zumindest die Dramatik der Nachteile für den Wirtschaftsstandort Österreich von den Akteuren anerkannt werden!

Die Regelungen im Forstgesetz
Status Quo
Im Forstgesetz aus 1975 unter „C. Benützung des Waldes zu Erholungszwecken" findet sich im §33 folgendes auszugsweise:
§ 33. • (1) Jedermann darf, unbeschadet der Bestimmungen der Abs. 2 und 3 und des § 34, Wald zu Erholungszwecken betreten und sich dort aufhalten. (...) (3) Eine über Abs. 1 hinausgehende Benutzung, wie(...)
Befahren (...) ist nur mit Zustimmung des Waldeigentümers, hinsichtlich der Forststraßen mit Zustimmung jener Person, der die Erhaltung der Forststraße obliegt, zulässig. (...) Da in diesem Forstgesetz das „Befahren" allgemein gehalten bleibt, ist eben nicht zwischen dem motorisierten Befahren und dem Radfahren zu unterscheiden. Dieser Missstand ist aufzuheben, da angenommen werden darf, dass damit tatsächlich das motorisierte Befahren gemeint war und sicher nicht das Fahren mit dem Mountainbike, da dieses erst 10 Jahre später entwickelt wurde.

Lösung/ Antrag zur sofortigen Änderung:
Im gegenständlichen Forstgesetz §33 ist eine Erweiterung der Erholungssuchenden um die Nutzergruppe der Radfahrer (Mountainbiker) umzusetzen, um auch RadfahrerInnen den gesetzlichen Erholungswert gleichwertig und ohne Einschränkungen zu Teil werden zu lassen. Hierbei ist eine Einschränkung auf das Radfahren auf geeigneten Wegen vorzunehmen; ein „Querfeldein Fahren" mit dem Rad wird nicht gefordert. Das verfügbare Wegenetz (geeignete Wanderwege und Forststraßen) soll für das Radfahren, analog zu der Nutzungseinschränkung der übrigen Besucherinnen, ermöglicht werden. Eine Zustimmung zur Nutzung durch die Eigentümer ist für diese Gruppe ersatzlos zu streichen.
Nachstehend werden einige Gründe und Aspekte hervorgehoben, warum diese Forderung nach einer generellen Freigabe von geeigneten Wegen für das Befahren mit dem Mountainbike (geeignetem Fahrrad) umgehend vom Gesetzgeber korrigiert werden soll. Gesamtgesellschaftlich ein längst nötiger Schritt in eine neue Wirklichkeit:

1. Haftung der Wegehalter
Status Quo
Der § 176 im Forstgesetz weist bereits auf das Haftungsrisiko des Eigentümers und Wegehalters hin und schränkt dies vernünftigerweise auf grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz ein. Neben den expliziten Ausführungen der allgemeinen Haftungen nimmt der Gesetzgeber auch Bezug auf das ABGB, um möglichst hohe Rechtssicherheit als Ausgleich für das Recht der Erholungswirkung zu schaffen. Die nachstehende Haftungsbestimmung betrifft alle bereits im Wald berücksichtigten Erholungssuchenden, denen der Gesetzgeber hier diese Möglichkeit einräumt und gilt analog damit auch für die Mountainbikerlnnen.
(1) Wer sich im Wald abseits von öffentlichen Straßen und Wegen aufhält, hat selbst auf alle ihm durch den Wald, im Besonderen auch durch die Waldbewirtschaftung drohenden Gefahren zu achten.
(2) Den Waldeigentümer und dessen Leute sowie sonstige an der Waldbewirtschaftung mitwirkende Personen (wie Nutznießer, Einforstungs- oder Bringungsberechtigte, Schlägerungs- oder Bringungsunternehmer) und deren Leute trifft, vorbehaltlich des Abs. 4 oder des Bestehens eines besonderen Rechtsgrundes, keine Pflicht zur Abwendung der Gefahr von Schäden, die abseits von öffentlichen Straßen und Wegen durch den Zustand des Waldes entstehen könnten; sie sind insbesondere nicht verpflichtet, den Zustand des Waldbodens und dessen Bewuchses so zu ändern, dass dadurch solche Gefahren abgewendet oder vermindert werden.
(3) Wird im Zusammenhang mit Arbeiten im Zuge der Waldbewirtschaftung ein an diesen nicht beteiligter Mensch getötet, an seinem Körper oder an seiner Gesundheit verletzt oder eine ihm gehörige Sache beschädigt, so haftet der Waldeigentümer oder eine sonstige, an der Waldbewirtschaftung mitwirkende Person für den Ersatz des Schadens, sofern sie oder einer ihrer Leute den Schaden vorsätzlich oder grobfahrlässig verschuldet haben. Ist der Schaden durch Leute des Haftpflichtigen verschuldet worden, so haften auch sie nur bei Vorsatz oder bei grober Fahrlässigkeit. Entsteht der Schaden in einer gesperrten Fläche, so wird nur für Vorsatz gehaftet. Das Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetz, BGBl. Nr. 48/1959, bleibt unberührt.
(4) Für die Haftung für den Zustand einer Forststraße oder eines sonstigen Weges im Wald gilt § 1319a ABGB; zu der dort vorgeschriebenen Vermeidung von Gefahren durch den mangelhaften Zustand eines Weges sind der Waldeigentümer und sonstige an der Waldbewirtschaftung mitwirkende Personen jedoch nur bei Forststraßen verpflichtet sowie bei jenen sonstigen Wegen, die der Waldeigentümer durch eine entsprechende Kennzeichnung der Benützung durch die Allgemeinheit ausdrücklich gewidmet hat. Wird ein Schaden auf Wegen durch den Zustand des danebenliegenden Waldes verursacht, so haften der Waldeigentümer, sonstige an der Waldbewirtschaftung mitwirkende Personen und deren Leute keinesfalls strenger als der Wegehalter. Nach § 1319a ABGB haftet der Wegehalter eben nur für einen - vorsätzlichen oder grob fahrlässigen - mangelhaften Zustand des Weges. Im Zusammenhang mit einem Radweg besteht die Haftung des Wegehalters nach § 1319a ABGB für eine atypische Gefahrenquelle, die für den Wegehalter erkennbar war. Für diese Beurteilung von Gefahrenquellen ist laut OGH nicht so sehr entscheidend, ob es sich um eine bestimmte Strecke (zB Mountainbikestrecke) handelt. sondern ob mit atypischen Gefahrenquellen aufgrund der ländlichen Umgebung  gerechnet werden muss.

Lösung
Ungeachtet der oben genannten ausreichenden Haftungsabsicherung kann analog zum deutschen Bundeswaldgesetz (§14) auch noch ein Passus im Forstgesetz eingefügt werden, der „die Nutzung auf eigene Gefahr" absichert. Dies würde bei unberechtigten Haftungsansprüchen gegenüber Eigentümern eine Verbesserung für Eigentümer bieten. Grobfahrlässiges Verhalten oder Vorsatz bleibt ohnehin in allen Fällen ein berechtigtes Haftungsthema.

2. Mountainbiken als Einkunft der Eigentümer
Status Quo
Regional sehr unterschiedlich gibt es brauchbare vertragliche Lösungen, wo Strecken von Tourismusverbänden oder Rechtsträgern mit Eigentümern festgelegt und beworben werden. Die Haftung für Wartung und Kennzeichnung übernehmen in der Regel Tourismusverbände oder Vereine. Diese finanziell abgegoltenen vertraglichen Nutzungsvereinbarungen bringen den Eigentümern meist eine attraktive (Neben-)Einkunft.
In touristisch exponierten Regionen fehlen allerdings Organisationen und Stakeholder die hier finanziell, personell und materiell auftreten könnten, um ein geeignetes Mindestwegenetz sichern zu können. Selbst wo es diese lnteressensgruppen gibt, verunmöglichen unkooperative Eigentümer oft eine sinnvolle Streckenlegung. Wenn bei einem Wegenetz über viele Kilometer auch nur ein Eigentümer seine Zustimmung für wenige Meter seines Eigengrundes verwehrt, werden attraktive touristische Angebote nicht realisierbar. Ablehnung gibt es auch, wo sich ausländische industrielle oder heimische Eigentümer den Grund und Boden lediglich für die Jagd erworben haben und keine (weiteren) Erholungssuchenden dulden. Da ist es schon schwer, Wanderwegenetze zu entwickeln oder Bestehendes zu halten, geschweige denn ein zusätzliches Mountainbikewegenetz zu entwickeln.

Lösung
Mit einer generellen Öffnung des Wald-Wegenetzes für Mountainbiken würden keine der bereits bestehenden Vereinbarungen obsolet, da diese ja einen hohen Stellenwert für Touristen und Einheimische gleichermaßen haben. Die Wegehalterhaftung und die ordnungsgemäße Beschilderung der angebotenen Mountainbikeruten entlastet Eigentümer und es wäre bei einer generellen Öffnung eine Motivation ALLER Eigentümer, durch Streckenausbau eine ergänzende Lenkungsmaßnahme zu setzen. Es würde also kein aktueller Verdienst von Eigentümern entfallen, sondern viele zusätzliche Vereinbarungen würden sinnvoll und Ertrag erweiternd hinzukommen. In jenen Fällen, wo einzelne Eigentümer (mit vielleicht wenigen Metern Wegenetz) ein gesamtes Angebot kippen, würde diesen die Rechtsgrundlage entzogen, den restlichen Eigentümern eine attraktive Zusatzeinkunft durch das besondere Zurverfügungstellen von touristisch und sportlich wertvollen Angeboten zu verunmöglichen.

3. Mountainbiken und Naturschutz
Status Quo
Natürliche Wälder (,,aerobe Waldflächen") sind auf nur mehr 2,9 % der Waldfläche Österreichs zu finden. Der Rest der Fläche ist mäßig bis stark durch den Menschen beeinflusst und verändert. Das Argument der Naturzerstörung durch Mountainbiken lässt sich also nicht schlüssig argumentieren. Österreichs Forste weisen zudem die höchste Dichte an Forstwegen auf. Die Forstwirtschaft greift immer intensiver und mit schwereren Geräten in die Natur ein und nimmt in bedenklichem Ausmaß keine Rücksicht auf die Leistungen der Schutz- und Wohlfahrtswirkung des Waldes. Der Waldzustandsbericht, aber auch wissenschaftliche Erkenntnisse, legen dies unter anderem offen. Dennoch oder gerade deshalb ist eine schonende Nutzung des Naturraumes Wald Gebot der Stunde. Der Einfluss auf die Waldböden oder auf die Fauna durch Mountainbiken (Fahrrädern) ist vernachlässigbar.


Lösung
Die generelle Öffnung des Wegenetzes für Mountainbiken ist hilfreich, da eine bessere Lenkung der Nutzerströme auf Grund einer hohen Akzeptanz im Blick auf sensible und ökologisch wertvolle Gebiete den Naturschutz ermöglicht. Ähnlich den Lenkungsmaßnahmen bei Schitourengehern ließe sich plausibel erklären, warum bestimmte Gebiete von der sportlich/touristischen Nutzung ausgenommen sind. Für diese Nutzungs einschränkungen genügen die bestehenden naturschutzrechtlichen Regelungen.


4. Mountainbiken und Tourismus
Status Quo
Im Vortrag an den Ministerrat in Sachen Radinitiative ist folgendes zu erfahren:
Laut der Studie Wirtschaftsfaktor Radfahren 2022 hat das Radfahren einen fiskalischen Effekt von 1,33 - 1,39 Mrd. Euro in Österreich. (Das wäre dann die dreifache Bewertung gegenüber der Jagd!) Die touristische Nutzung und damit die Wertschöpfung könnte noch viel attraktiver sein, wenn die rechtlichen Rahmenbedingungen endlich österreichweit als für Radfahrer befriedigend geklärt gelten würden. Die ehemalige BM Köstinger warb mit dem Slogan „you like it- Bike it" für Österreich als Mountainbikeparadies - das Gegenteil ist, zumindest in weiten Teilen Österreichs der Fall, denn es hängt immer am Willen und der Gnade aller Eigentümer, zumindest ein begrenztes Angebot für den Tourismus anzubieten. Das gelingt vor allem dort gut, wo der Tourismus einen breiten gesellschaftlichen Konsens hat und die Akteure des Tourismus auch Einfluss auf die Eigentümer haben. Regional sticht hier sicher Tirol hervor, auch wenige Teile Kärntens, die umfassende Angebote für Touristen bieten können. Dennoch kommt es immer wieder zu Konflikten mit verwunderten
Touristen, so diese abseits der offiziellen Strecken in Kontakt mit Eigentümern oder Jägern kommen. Diese Geschehnisse, wie auch das magere Angebot, führt zu einem schweren Nachteil des Tourismusstandort Österreich gegenüber Ländern wie Slowenien, Italien, Kroatien oder der Schweiz, die für den Outdoor begeisterten Touristen ein weitaus besseres Angebot zu bieten haben. Studien des WIFO wie auch andere Erkenntnisse der Wissenschaft machen deutlich, dass der klassische Wintertourismus je nach Höhenlage eine nahe oder ferne Herausforderung ist. Es ist also ein Gebot der Stunde für die heimische ertragsstarke Tourismuswirtschaft vernünftige gesetzliche Rahmenbedingungen zu schaffen, die auch eine Weiterentwicklung des Angebotes an Gäste für die Sommersaison ermöglichen.


Lösung
Mit einer generellen Öffnung des geeigneten Wegenetzes für das Mountainbiken wird dieser Nachteil gegenüber anderen Ländern zumindest im Bereich Radfahren aufgelöst und es kann ein attraktives Angebot für die Touristinnen in Abstimmung zwischen Eigentümern und Tourismusanbietern entstehen. Erst mit der Öffnung der Wege für das Mountainbiken ist die Werbebotschaft „You like it- bike it" ein ehrliches Versprechen für einen nachhaltigen Umgang mit der Natur und den Gästen im gesamten Tourismusland Österreich. Die Klimaveränderung ist eine Herausforderung für den heimischen Tourismus, denn mit Schifahren allein wird sich der Anteil am BIP nicht halten lassen. Die Umsetzung der Forderung nach Gesetzesänderung unterstützt daher wesentlich eine vorausschauende Attraktivierung des Sommertourismus für kommende schneeärmere Winter. Rasches Handeln ist daher auch deshalb geboten, da in diesem Bereich bereits viele Touristen verloren sind, diese wieder nach Österreich zu holen bedarf Zeit -falsche Versprechen wie ,,you like it- Bike it" ohne gesetzliche Rahmen gehen ins Leere.


5. Mountainbiken und der gesellschaftliche Gesamtnutzen
Mountainbiken ist auch in Österreich eine Massensportart, denn es darf angenommen werden, dass mehr als 800.000 Österreicherinnen und Österreicher regelmäßig mit den Mountainbikes in den heimischen Wäldern ihre Fitness und mentale Gesundheit verbessern. Vielfach wird Mountainbiken auf Grund der Gesetzeslage, Großteiles auch unwissend, widerrechtlich ausgeübt! Die gesellschaftlichen Nutzen des Mountainbikens in Österreich sind vielfältig und reichen von gesundheitlichen Aspekten über wirtschaftliche Auswirkungen bis hin zur Förderung eines Umweltbewusstseins. Hier sind einige der potenziellen Vorteile:

A. Gesundheitsförderung
Körperliche Gesundheit: Mountainbiken fördert die körperliche Fitness und Ausdauer. Es stärkt Herz-Kreislauf-System, Muskulatur und verbessert die allgemeine Gesundheit.
Psychische Gesundheit: Aktivitäten im Freien, wie das Biken in der Natur, können Stress reduzieren, die Stimmung heben und das allgemeine Wohlbefinden steigern. Die Ausübung von Mountainbiken führt also mehrheitlich zur Entlastung unseres Gesundheitssystems, das Argument von Unfällen durch das Radfahren geht gesamtgesellschaftlich ins Leere. Sport für Jugendliche: Mountainbiken bietet jungen Menschen eine gesunde und aktive Freizeitbeschäftigung, fördert die Bewegung in der Natur und trägt dazu bei, einen gesunden Lebensstil zu etablieren. Der positive Umgang mit der Umwelt wird damit geschärft. Gerade in Zeiten der Digitalisierung und tendenziell ungesunden Ernährungsweise, sowie störender Umwelteinflüsse ist es Gebot der Stunde, auch der jungen Generation die nachrangige Nutzung der Natur in allen Fassetten zu vermitteln. Mountainbiken kann da ein wertvolles ergänzendes Angebot sein.

B. Tourismus und Wirtschaft
Österreich bietet mit seinen Bergen, Wäldern und malerischen Landschaften ideale Bedingungen für Mountainbiker. Einzig die gesetzliche Regelung führt zu klaren Wettbewerbsnachteilen. Das Mountainbiken trägt erheblich zur Wirtschaftsleistung bei, indem es Arbeitsplätze in Bereichen wie Tourismus, Gastronomie, Fahrradindustrie und Einzelhandel sowie Dienstleistung schafft.

C. Umweltfreundliche Mobilität
Das Mountainbiken fördert eine umweltfreundliche Form der Fortbewegung und reduziert den Bedarf an motorisierten Verkehrsmitteln für Freizeitaktivitäten. Zudem trägt es dazu bei, das Rad auch für Alltagsfahrten einzusetzen und damit den CO2 Ausstoß durch Vermeidung von Alltagsfahrten zu verhindern.

D. Gemeinschaft und soziale Integration
Mountainbiken schafft eine Gemeinschaft von Menschen mit gemeinsamen Interessen, unabhängig von Alter oder Hintergrund. Dies stärkt den sozialen Zusammenhalt. Aber auch die Gemeinschaft der Naturnutzer unterscheidet mehrheitlich nicht zwischen Radfahrer und Wanderer, soziales Miteinander auf „shared Trails" funktioniert in der Regel sehr gut. Konflikte gibt es - entgegen der Behauptung im Dokument zur Mountainbikestrategie - primär zwischen Eigentümer-und Jägerschaft und der Nutzergruppe der „illegalen" Mountainbiker.

E. Naturschutz und Umweltbewusstsein
Die Mountainbike-Community ist oft sehr umweltbewusst und fördert den respektvollen Umgang mit der Natur. In einem weiteren Schritt könnten Aktivitäten zu Umweltschutzprojekten und Naturschutzmaßnahmen begleitend entwickelt und gefördert werden. Durch eine generelle Öffnung der geeigneten Wege für das Radfahren (Mountainbiken) kann ein inklusiver Austausch zwischen der Jägerschaft und Eigentümer einerseits und den Erholungssuchenden andererseits entstehen, da es dann im beiderseitigen Interesse liegt, den Naturraum gesamtgesellschaftlich zu betrachten und Lösungen zu erarbeiten, um die Natur wertschätzend zu nutzen.

6. österreichische Verpflichtungen im Rahmen der Alpenkonvention
Österreich ratifizierte bereits 1989 die Alpenkonvention und verpflichtete sich zum Schutz der Natur und zur Entwicklung nachhaltiger und gesellschaftlich verträglicher Nutzungsformen des Alpenraumes. Die nachstehend auszugsweisen Punkte warten im Hinblick auf das Radfahren auf geeigneten Wegen auf deren Umsetzung:
Artikel „2(a) ...Bevölkerung und Kultur- mit dem Ziel der Achtung, Erhaltung und Förderung der kulturellen und gesellschaftlichen Eigenständigkeit der ansässigen Bevölkerung und der Sicherstellung ihrer Lebensgrundlagen, namentlich der umweltverträglichen Besiedlung und wirtschaftlichen Entwicklung sowie der Förderung des gegenseitigen Verständnisses und partnerschaftlichen Verhaltens zwischen alpiner und außeralpiner Bevölkerung, (...)" sowie
„2 (i) ... Tourismus und Freizeit - mit dem Ziel, unter Einschränkung umweltschädigender Aktivitäten, die touristischen und Freizeitaktivitäten mit den ökologischen und sozialen Erfordernissen in Einklang zu bringen, insbesondere durch Festlegung von Ruhezonen"
Die Unterzeichner der Alpenkonvention (Bundesrepublik Deutschland, Französische Republik, Italienische Republik, Slowenische Republik, Fürstentum Liechtenstein, Republik Österreich, Schweizerische Eidgenossenschaft sowie Europäische Gemeinschaft) haben allesamt - mit Ausnahme der Republik Österreich - der oben genannten Verpflichtungen im Hinblick auf Radfahren Rechnung getragen und die generelle Nutzung der geeigneten Wege in ihrem Hoheitsgebiet erlaubt.
Es steht damit außer Streit, dass die geforderte Freigabe der Nutzung geeigneter Wege im Sinne der Erholungswirkung eindeutig dem Willen und Geiste der Alpenkonvention entspricht und somit auch in Österreich umzusetzen ist.

7. Mountainbiken und Fauna (und Nutzergruppe Jagd) 

Status Quo
Die immer wieder gehörten Argumente der Beunruhigung des Wildes und der damit verursachten Schäden und negativen Beeinflussungen lassen sich nicht glaubhaft darstellen, da topografisch sehr vergleichbare Länder wie Slowenien, Italien oder die Schweiz o.ä. teils artenreichere Fauna aufweisen und Mountainbikern diesen Naturraum zur Nutzung zugestehen. Die genannten Probleme sind keine Mensch-Wild- Probleme, sondern sind ausschließlich Mensch- Mensch-Probleme, da die Nutzergruppe der Jägerschaft primär ihre teils naturferne Nutzung von hohen und künstlich geschaffenen Wildbeständen ohne Einfluss und Kontrolle bewirtschaften möchte. Das Argument der Störung der Natur ist nicht stimmig, sondern offenbart vielmehr die Notwendigkeit der externen Kontrolle der Jagd in der aktuellen Ausgestaltung.

Lösung
Die Jagd-und Forstwirtschaft ist durchaus eine sehr wirtschaftsgetriebene Naturnutzung, die sich von Nachhaltigkeitszielen zusehends entfernt oder diese für ihre Zwecke deutet. Die Nutzung der heimischen Forste durch Radfahren steht nicht im Widerspruch zu den Nutzungsweisen der naturverträglichen Jagd- und Forstwirtschaft. Durch die generelle Öffnung der geeigneten Wege für Radfahren könnte sogar ein Austausch an Argumenten für eine sensiblere Nutzung der Natur entstehen, die unserer Umwelt im Sinne der Resilienz gegenüber kommenden Herausforderungen durch den Klimawandel guttäte. Statt ein Gegeneinander würde damit ein Miteinander gefördert! Sensible Naturschutzgebiete und Einstände von bedrohten Arten sind aber außer Zweifel nach Naturschutzrechtlichen Grundsätzen zu schützen, der große Rest der Wirtschaftsforste sind jedoch gesetzlich für die Nutzung per Fahrrad freizugeben.

Dort wo im Text zur einfachen Lesbarkeit nur ein Geschlecht genannt wurde, gilt natürlich, dass sowohl männliche wie auch weibliche Personengruppen mitgedacht sind!





Volksbegehren „Insektenverbot im Essen“

Durch die Durchführungsverordnung (EU) 2025189 der Kommission vom 20.01.25 ist die Beimengung von UV-behandelten Mehlwurmpulver in unsere Lebensmittel zulässig. D. h. es dürfen diese in Brot und Gebäck, Kuchen, Teigwaren, Chips, Käse sowie Obst- und Gemüsekonserven beigemengt werden. Der Bundes(verfassungs)gesetzgeber wird aufgefordert, gesetzliche Maßnahmen zu ergreifen, die die zuständigen österreichischen Organe verpflichtet, auf Unionsebene auf eine Änderung dieses Rechtsaktes hinzuwirken.



Volksbegehren „THC-Grenzwert Anpassung“

hiermit reichen wir ein Volksbegehren ein, das sich mit der aktuellen Gesetzeslage zu Cannabis im Straßenverkehr in Österreich auseinandersetzt.

Problemstellung:

Die bestehende Nulltoleranz-Regelung führt zu unverhältnismäßigen Strafen für Cannabiskonsumenten. Selbst bei nachweislich unbeeinträchtigter Fahrtüchtigkeit droht der Entzug des Führerscheins. Dies stellt eine klare Ungleichbehandlung gegenüber dem Alkoholkonsum dar und verstößt gegen grundlegende rechtsstaatliche Prinzipien.

Forderung:
Wir fordern den Bundesgesetzgeber auf, eine gesetzliche Toleranzgrenze für THC im Straßenverkehr einzuführen. Diese Grenze soll auf wissenschaftlichen Erkenntnissen basieren, die eine Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit erst ab einem bestimmten THC-Wert belegen.

Begründung:
• Rechtsstaatliche Unverhältnismäßigkeit: Die aktuelle Regelung sanktioniert Konsumenten unabhängig von ihrer tatsächlichen Fahrtüchtigkeit.
• Ungleichbehandlung: Während für Alkohol eine Toleranzgrenze von 0,5 Promille gilt, werden Cannabiskonsumenten ohne jeglichen Spielraum bestraft.
• Wissenschaftliche Grundlage: Studien zeigen, dass eine Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit erst ab einem definierten THC-Wert einsetzt.
• Vorbild Deutschland: Seit August 2024 gilt in Deutschland eine Toleranzgrenze, die wissenschaftlich fundiert ist und eine Beeinträchtigung vergleichbar mit 0,3 Promille Alkohol berücksichtigt.

Zielsetzung:
Dieses Volksbegehren strebt eine gerechtere, wissenschaftlich begründete Regelung für Cannabiskonsumenten im Straßenverkehr an. Eine Toleranzgrenze würde unverhältnismäßige Konsequenzen entschärfen und die Gleichbehandlung mit Alkoholkonsumenten sicherstellen.

Konkrete Maßnahmen:
• Einführung einer gesetzlichen Toleranzgrenze für THC im Straßenverkehr, gestützt auf wissenschaftliche Erkenntnisse.
• Änderung der Führerscheingesetzgebung, um den Führerscheinentzug an eine tatsächliche Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit zu knüpfen.
• Aufklärungskampagnen zur Förderung eines verantwortungsvollen Umgangs mit Cannabis im Kontext des Straßenverkehrs.



Volksbegehren „FRIEDENSPOLITIK statt KRIEG“

Die Forderungen richten sich an den Bundes(verfassungs)gesetzgeber:
1. Gesetzesantrag:
Im Artikel 9a Abs.2 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) soll die umfassende Landesverteidigung um die Verpflichtung zur aktiven Friedenspolitik erweitert werden.
2. Anregung:
Der Nationalrat wird aufgefordert, den Frieden für Österreich und die Sicherheit unseres Landes durch gesetzliche Maßnahmen und aktives politisches Handeln zu gewährleisten.
Davon umfasst sind alle verteidigungspolitischen Fragen wie Waffenlieferungen, finanzielle Unterstützung, wirtschaftliche Sanktionen oder die Beteiligung österreichischer Soldaten.
Österreich setzt sich unter Wahrung der immerwährenden Neutralität gemäß den Bestimmungen des Neutralitätsgesetzes 1955 weltweit für den Frieden ein und beteiligt sich an keinen Kriegen oder kriegsfördernden Programmen.




Volksbegehren „Kinderschutz jetzt!“

Kinder sind die schutzbedürftigsten Mitglieder unserer Gesellschaft. Ihr Wohl und Ihre Unversehrtheit müssen oberste Priorität haben. Leider zeigen zahlreiche Fälle in jüngster Vergangenheit, dass unsere derzeitigen Gesetze, Kontrollmechanismen und Präventionsmaßnahmen nicht ausreichen, um Kinder wirksam vor sexueller Gewalt und Ausbeutung zu schützen.
Es ist unsere moralische und gesellschaftliche Pflicht, entschlossen gegen Pädokriminalität vorzugehen und unsere Kinder bestmöglich zu schützen.
Unsere Forderungen:

- Lebenslanges Berufsverbot für verurteilte Sexualstraftäter im Bereich Kinder- und Jugendarbeit. Wer Kinder missbraucht, darf nie wieder Zugang zu einem Beruf mit Kontakt zu Minderjährigen haben – unabhängig von der Strafe oder dem Zeitpunkt der Tat.
- Zentraler Zugang zu erweiterten Strafregisterauszügen für alle pädagogischen Einrichtungen, Bildungseinrichtungen, Vereine, Kirchen und Organisationen mit Kinderkontakt müssen verpflichtend Zugang zu relevanten Strafregisterinformationen erhalten.
- Verjährungsfristen für sexuellen Missbrauch an Kindern abschaffen. Viele Betroffene brauchen Jahre oder Jahrzehnte, um über den Missbrauch zu sprechen. Das Recht, Anzeige zu erstatten, darf nicht verjähren.
- Stärkung der Prävention und Aufklärung in Schulen und Kindergärten. Altersgerechte Aufklärung und Schulung von Kindern, Pädagog:innen und Eltern über sexualisierte Gewalt und Schutzmechanismen müssen flächendeckend erfolgen.
-  Finanzielle und personelle Aufstockung spezialisierter Kinderschutzeinrichtungen. Einrichtungen wie Kinderschutzzentren und Opferschutzeinrichtungen benötigen mehr Mittel, um flächendeckende und schnelle Hilfe anbieten zu können.
- Schaffung einer unabhängigen Anlaufstelle für Verdachtsmeldungen und Whistleblower-Schutz. Wer Missbrauch oder Missstände meldet, muss rechtlich geschützt und ernst genommen werden – insbesondere in Fällen mit strukturellem Missbrauch (z.B. in Institutionen).
- Sonderkommission gegen Online-Kindesmissbrauch und digitale Ausbeutung. Die digitale Verbreitung von Missbrauchsdarstellungen muss konsequent verfolgt werden. Es braucht spezialisierte Ermittler:innen und internationale Zusammenarbeit.

Der Bundes(verfassungs)gesetzgeber möge dementsprechend beschließen, umfassende Maßnahmen zum Schutz von Kindern vor sexuellem Missbrauch und Ausbeutung zu ergreifen.



Volksbegehren „Nummerntafeln für Fahrräder“

Begründung:
In den letzten Jahren ist die Zahl der FahrradfahrerInnen in Österreich stark gestiegen. Diese Entwicklung ist grundsätzlich positiv, da Fahrräder einen wichtigen Beitrag zur umweltfreundlichen Mobilität und zur Förderung der Gesundheit leisten. Doch mit der Zunahme des Fahrradverkehrs steigt auch die Zahl der Unfälle und die Gefährdung von FußgängerInnen, RadfahrerInnen und anderen VerkehrsteilnehmerInnen. Hier sollen auch die Auto- und MotorradfahrerInnen nicht ausgenommen werden, weiters ist eine Gefährdung für die FahrerInnen von Autobussen und Straßenbahnen nicht geringer geworden.
Insbesondere in städtischen Gebieten kommt es häufig zu unsicheren Situationen, wenn RadfahrerInnen Verkehrsregeln missachten, sich auf Gehwegen bewegen oder FußgängerInnen gefährden, Vorrangregeln gegenüber AutofahrerInnen durch rücksichtsloses Verhalten missachten. Eine Kennzeichenpflicht für Fahrräder könnte hier eine entscheidende Rolle spielen, um die Verkehrssicherheit zu erhöhen und die Verantwortlichkeit der RadfahrerInnen zu stärken.

Ziele des Volksbegehrens:

1. Erhöhung der Verkehrssicherheit für FußgängerInnen insbesondere Kinder und ältere Personen: Eine Kennzeichenpflicht würde es ermöglichen, RadfahrerInnen, die sich nicht an Verkehrsregeln halten oder
FußgängerInnen gefährden, zu identifizieren. Besonders auf Gehwegen, in Fußgängerzonen oder bei Verstößen gegen die Verkehrsregeln von RadfahrerInnen könnte eine Identifikation im Nachhinein zur Ahndung beitragen und somit das Verhalten der RadfahrerInnen positiv beeinflussen.
2. Stärkung der Verantwortung der Radfahrerinnen: Durch die Kennzeichnung jedes Fahrrads wird der/die RadfahrerIn stärker in die Verantwortung genommen, sich an Verkehrsregeln zu halten, insbesondere Vorrangregeln und Geschwindigkeitsbegrenzungen. Das Bewusstsein, dass Verstöße nachvollzogen werden können, trägt dazu bei, dass sich RadfahrerInnen verantwortungsvoller im Straßenverkehr bewegen und insbesondere FußgängerInnen aber auch andere Verkehrsteilnehmerlnnen weniger gefährden.
3. Förderung der Verhaltensänderung im Straßenverkehr: Eine Kennzeichenpflicht erhöht die Aufmerksamkeit und Sensibilität für das Thema Verkehrssicherheit. Wenn bei RadfahrerInnen das Bewusstsein geschaffen wird, dass ihr Verhalten leicht nachvollzogen und gesetzlich geahndet werden kann, ist die Wahrscheinlichkeit größer, dass sie sich an Verkehrsregeln halten.
4. Sicherstellung einer besseren Unfallaufklärung: Im Falle von Unfällen zwischen RadfahrerInnen und anderen Verkehrsteilnehmerlnnen könnte das Kennzeichen dazu beitragen, den Vorfall schneller zu klären und die Verantwortlichkeiten zu bestimmen. Dies wäre insbesondere dann von Vorteil, wenn der/die Unfallverursacherln flüchtet oder nicht in der Lage ist, seine/ihre Identität preiszugeben.
5. Langfristige Prävention: Mit der Einführung einer Kennzeichenpflicht könnte langfristig ein Bewusstsein für die Notwendigkeit entstehen, den Radverkehr besser zu regulieren und sicherer zu gestalten. Dies wäre ein Schritt hin zu einer sicheren und verantwortungsvollen Nutzung öffentlicher Räume für alle Verkehrsteilnehmer.

Vorschlag zur Umsetzung:

• Registrierung und Kennzeichnung: Alle Fahrräder, vor allem E-Fahrräder müssen bei einer zentralen Behörde registriert werden, ähnlich wie bei Kraftfahrzeugen, und erhalten einen dauerhaft angebrachten, eindeutigen Identifikationscode.
• Kosten und Gebühren: Die Registrierung sollte zu einem geringen, einmaligen Betrag erfolgen, der lediglich die Verwaltungskosten abdeckt. Die Gebühr sollte sozial verträglich gestaltet werden.
• Verwendung des Kennzeichens: Das Kennzeichen sollte an einem gut sichtbaren Ort am Fahrrad angebracht werden, z. B. am Rahmen oder an der Sattelstütze. Es sollte für Behörden, Polizistlnnen und andere zuständige Stellen leicht identifizierbar sein, um die Identifikation des Fahrrads im Falle eines Verstoßes oder Unfalls zu ermöglichen.

Schlussfolgerung:
Die Einführung einer Kennzeichenpflicht für Fahrräder in Österreich ist ein entscheidender Schritt, um die Sicherheit auf unseren Straßen zu erhöhen. Sie würde nicht nur die Verantwortung der RadfahrerInnen stärken, sondern auch zur Sicherheit von FußgängerInnen und anderen VerkehrsteilnehmerInnen beitragen. Insbesondere in städtischen Gebieten, in denen der Verkehr dicht und die Gefahr von Unfällen hoch ist, kann diese Maßnahme einen wichtigen Beitrag zu einer sicheren und fairen Mobilität leisten.
Wir fordern daher den Bundes(verfassungs)gesetzgeber auf, die Einführung einer Kennzeichenpflicht für Fahrräder in Österreich umzusetzen und die notwendigen gesetzlichen Maßnahmen zu ergreifen..



04.05.2025