Volksbegehren „KAMPFHUNDERASSEN: ZUCHTVERBOT / IMPORT-VERBOT“
Zu den Kampfhunderassen zählen vornehmlich: AMERICAN STAFFORD, PITBULLTERRIER, DOGO ARGENTINO, TOSA INU, BANDONG. Eine unsachgemäße Führung dieser Hunde stellt eine erhebliche Gefahr für Menschen und deren Tiere dar, weil diese Hunderassen über einen angezüchteten Tötungstrieb verfügen. Viele dieser Hunde landen wegen Überforderung ihrer Halter im Tierschutz oder werden für illegale Hundekämpfe vermarktet.
Antrag an den Bundesverfassungsgesetzgeber: ZUCHTVERBOT / IMPORTVERBOT dieser Hunderassen.
Volksbegehren „Einschränkung privates Feuerwerk“
Der Bundes (verfassungs) gesetzgeber wird aufgefordert, umfangreiche bundesgesetzliche Maßnahmen zu ergreifen, das Pyrotechnikgesetz dahingehend zu ändern, den Verkauf und Verwendung von pyrotechnischen Gegenständen ab Kategorie F2 durch Privatpersonen zu untersagen. Ein ortsunabhängiges Feuerwerksverbot von privaten Personen hat zu erfolgen.
Pyrotechnikgesetz 2010 Pyro TG (2010) 3. Hauptstück Besitz, Verwendung und Überlassung.
Volksbegehren „Bitcoin für Österreich“
Dieses Volksbegehren fordert klare gesetzliche Maßnahmen, um Österreich in eine wirtschaftlich souveräne und finanziell aufgeklärte Zukunft zu führen. Bitcoin bietet Bürgerinnen und Bürgern die Möglichkeit, finanzielle Freiheit zu stärken, Vermögen vor Inflation zu schützen und wirtschaftliche Unabhängigkeit zu fördern.
Mit diesem Volksbegehren wird der Bundes(verfassungs)gesetzgeber aufgefordert folgende Maßnahmen umzusetzen:
1. Steuerliche Behandlung:
o Änderung des Einkommensteuergesetzes zur Abschaffung der Kapitalertragssteuer auf Bitcoin bei einer Haltedauer von mehr als einem Jahr.
2. Strategische Bitcoin-Reserve:
o Einführung eines Gesetzes zur Schaffung einer staatlichen BitcoinReserve zur Diversifikation der Währungsreserven und als Absicherung gegen Inflationsrisiken.
3. Freiheit im Umgang mit Bitcoin:
o Gesetzliche Sicherstellung der uneingeschränkten Nutzung, Speicherung und des Handels mit Bitcoin.
4. Finanzielle Bildung:
o Gesetzliche Verankerung von Bildungsprogrammen zu Geldschöpfung, Inflation und Bitcoin in Schulen, Universitäten und Weiterbildungseinrichtungen.
o Gesetzliche Regelung zur Durchführung von Informationskampagnen und zur Entwicklung von Online-Tools zur Vermittlung finanzieller Bildung.
5. Rechtliche Sicherheit:
o Verabschiedung eines Gesetzes zur innovationsfreundlichen Regulierung von Bitcoin-lnvestitionen.
o Erweiterung des Datenschutzes für Bitcoin-Nutzer in bestehenden Gesetzen.
6. Nachhaltigkeit:
o Gesetzliche Anreize für die Nutzung erneuerbarer Energien und überschüssiger Energie für Bitcoin-Mining.
Begründung:
Bitcoin bietet Bürgerinnen und Bürgern eine einzigartige Möglichkeit, finanzielle Unabhängigkeit zu erreichen und Vermögen vor Inflation zu sichern. Es stellt eine Alternative zu inflationären Währungssystemen dar und ermöglicht individuelle Vermögenssicherung ohne Abhängigkeit von zentralisierten Institutionen.
Österreich hat die Chance, durch gezielte Förderung von Bitcoin und finanzieller Bildung nicht nur seine wirtschaftliche Resilienz zu stärken, sondern auch eine Vorreiterrolle bei der Unterstützung individueller Freiheit einzunehmen.
Mit diesem Volksbegehren fordern wir den Bundes(verfassungs)gesetzgeber auf, durch gezielte gesetzliche Maßnahmen Bitcoin als Zukunftstechnologie zu fördern und Österreich zu einem Vorbild für Freiheit, Innovation und Nachhaltigkeit zu machen.
Volksbegehren „Vereinbarkeit Studium - Arbeit“
Bereits 69 % der Studierenden in Österreich arbeiten neben dem Studium, davon geben zumindest 55 % an, dass Sie dies auch tun um Berufserfahrung zu sammeln. Diese Ergebnisse ergeben sich aus der Studierenden-Sozialerhebung 2023. Die Gründe sind aber oftmals noch viel breiter gefächert. Es gilt die Vereinbarkeit von Studium und Arbeit voranzutreiben. Der Bundesgesetzgeber soll mit den Forderungen diesem Ansatz Rechnung tragen.
Anliegen des Volksbegehrens „Studieren und Job: na und ob!"
1. Erhöhung der Toleranzsemester für berufstätige oder ehrenamtlich tätige Studierende
Die Anzahl der Toleranzsemester soll für berufstätige Studierende, die über der Geringfügigkeitsgrenze arbeiten, und für ehrenamtlich Tätige, die mindestens 15 Wochenstunden ehrenamtliche Arbeit leisten (Rettungsdienst, Freiwillige Feuerwehr) verdoppelt werden (zB. BA/MA/PhD: statt zwei, dann vier Toleranzsemester, Diplomstudiengänge: statt ein Toleranzsemester pro Abschnitt, dann zwei Toleranzsemester pro Abschnitt). Damit sollen zusätzliche Belastungen besser berücksichtigt werden, ohne dass die Studierenden Gebühren zahlen müssen.
2. Anpassung der Zuverdienstgrenze für Familienbeihilfe
Der nun valorisierten Zuverdienstgrenze von 16.455 € (2024, rückwirkend) jährlich soll eine zweite Zuverdienstgrenze beigefügt werden: Bis zu diesem „ersten" Betrag erhalten Studierende die volle Familienbeihilfe. Bei einem Zuverdienst zwischen 16.456 € und 20.000 € soll noch die Familienbeihilfe zur Hälfte zustehen.
3. Steuererleichterungen für berufstätige Studierende
Für Studierende, die sich innerhalb der neuen Toleranzsemester befinden und ein Mindestmaß von ECTS pro Semester, zB 25 ECTS erarbeiten, sollen die 2. und 3. Lohnsteuerstufen rückwirkend gesenkt werden, zB.:
Zweite Steuerstufe: 10 % (statt 20 %)
Dritte Steuerstufe: 20 % (statt 30 %)
Diese Steuervergünstigungen sollen über den Steuerausgleich rückforderbar sein.
Damit sollen insbesondere jene, die in so einem Ausmaß arbeiten, sodass sich diese in den einzelnen Steuerstufen wiederfinden und gleichzeitig eine hohe Anzahl an ECTS und damit schnellen Fortschritt im Studium vorweisen können, entlastet und auch begünstigt werden.
4. Anreize für flexiblere Lehrveranstaltungsplanung an Universitäten
Universitäten sollen flexibler in der Gestaltung ihrer Vorlesungen und Seminare sein. Es wird gefordert, dass insbesondere Vorlesungen ohne Anwesenheitspflicht aufgezeichnet und gestreamt werden, wo immer möglich. Außerdem sollen Alternativzeiten, z.B. an Tagesrandzeiten oder auch samstags, angeboten werden, um berufstätigen und ehrenamtlich tätigen Studierenden mehr Flexibilität zu bieten.
Volksbegehren „flächendeckendes privates Böllerverbot“
Warum ein Böllerverbot in Österreich notwendig ist
Ein flächendeckendes privates Böllerverbot in Österreich ist längst überfällig. Die Verwendung von Feuerwerkskörpern, insbesondere zum Jahreswechsel, ist nicht nur eine potenzielle Gefahr für die öffentliche Sicherheit, sondern auch eine unnötige Belastung für Umwelt und Tiere. In den letzten Jahren häuft sich die Kritik an der Lärmemission und den gesundheitlichen Risiken, die durch den Einsatz von Böllern und Raketen entstehen.
Es gibt zahlreiche Gründe, warum ein österreichweites Verbot von Feuerwerkskörpern eine sinnvolle und verantwortungsbewusste Entscheidung wäre.
Wie die letzten Jahre gezeigt haben, werden Böller immer häufiger als „Waffen“ verwendet, und damit sowohl Privatpersonen als auch Einsatzkräfte gezielt angegriffen. Der Lärm, der durch Silvesterfeuerwerke entsteht, stellt eine ernsthafte Gefahr für die Gesundheit dar. Besonders für ältere Menschen, Kinder und Personen mit gesundheitlichen Vorbelastungen wie Herz-Kreislauf-Erkrankungen kann der plötzliche und laute Knall lebensbedrohlich sein. Auch die mentale Belastung durch die ständige Geräuschkulisse ist nicht zu unterschätzen. Viele Menschen, die an Angststörungen oder posttraumatischen Belastungsstörungen leiden, sind besonders betroffen.
Ebenfalls führen Böller und Raketen zu einer Umweltbelastung. Die Verbrennung von Feuerwerkskörpern setzt Schadstoffe wie Feinstaub, Ruß und giftige Chemikalien frei, die die Luftqualität erheblich beeinträchtigen. Auch die Abfälle, die nach den Feierlichkeiten übrig bleiben, stellen eine erhebliche Belastung für die Natur dar.
Nicht zuletzt geht es auch um den Schutz von Tieren. Die meisten Haustiere und Wildtiere reagieren extrem sensibel auf den Lärm von Feuerwerkskörpern und erleben große Angst. Es gibt zahlreiche Berichte über verwirrte und panische Tiere, die sich verletzen und in gefährliche Situationen geraten, weil sie vor dem Lärm flüchten. Rinder fressen weniger, Pferde durchbrechen Zäune und Geflügeltiere können aufgrund ihres schwachen Herz-Kreislaufsystems sogar sterben.
Ein österreichweites, flächendeckendes Böllerverbort ist die einzige Möglichkeit, um den oben genannten negativen Aspekten langfristig endlich ein Ende zu setzen. Es gibt mittlerweile zahlreiche Alternativen, wie etwa Laser- oder Lichtshows, die ebenso spektakulär und faszinierend sind, aber keinen Schaden anrichten. Daher sollte ein Böllerverbot in Österreich nicht nur als eine Maßnahme zur Förderung der öffentlichen Gesundheit und des Umweltschutzes verstanden werden, sondern auch als ein Schritt in eine verantwortungsbewusstere Zukunft.
Der Bundes(verfassungs)gesetzgeber möge dementsprechend beschließen, ein flächendeckendes privates Böllerverbot in Österreich einzuführen.
Volksbegehren „Smartmeter-Diktatur beenden!“
https://www.bmi.gv.at/411/files/registrierte_Volksbegehren/Text_VB_Smartmeter-Diktatur_beenden_BF_20250311.pdf
Aus platztechnischen Gründen bitte den Link verwenden.
Volksbegehren „SOS PFLEGE!“
Der Bundes(verfassungs)gesetzgeber wird aufgefordert, den Pflegeregress bei häuslicher Pflege, bei der 24-Stunden-Betreuung – per Verfassungsbestimmung zu verbieten. Der Pflegeberuf ist Schwerarbeit, es braucht automatische Zuerkennung der Schwerarbeiterpension. Bessere Rahmenbedingungen für Pflegende. Gesicherte Pflegefinanzierung für alle – auch zu Hause (zB Pflegegelderhöhung bei Betreuung). Entbürokratisierung der Pflege. Eigenes Pflegestaatssekretariat!
Volksbegehren „Nie wieder Krieg“
Wir wollen FRIEDEN!
Wir wollen den Frieden und die IMMERWÄHRENDE Neutralität Österreich nach dem Neutralitätsgesetz 1955 und dem Staatsvertrag von Wien 1955 erhalten.
Wir fordern:
NEIN zur Kriegshetze!
NEIN zu laufenden Waffentransporten durch Österreich!
NEIN zum Raketensystem Sky-Shield!
NEIN zum Krieg, schon gar NICHT an der Seite von EU und NATO!
Wir verlangen vom Bundes(verfassungs)gesetzgeber, raschest ein Gesetz zur Erhaltung des Friedens in Österreich zu beschließen.
Was können Herr und Frau Österreicher nun tun?
*Sie können sich informieren: z.B. über https://.vo.lks.begehren-oester.reich..at/
*Unterschreiben Sie das „Nie wieder Krieg“ - Volksbegehren. Das ist ein deutliches Bekenntnis zum Frieden und zur immerwährenden Neutralität Österreichs.
*Vernetzen Sie sich mit Gleichgesinnten in der realen Welt und im Internet.
*Bringen Sie sich ein: Helfen Sie mit, das „Nie wieder Krieg“ - Volksbegehren bekannter zu machen.
Die Entscheidung über Krieg oder Frieden betrifft uns alle.
Die „Volksvertreter“ haben - in einer Demokratie - den Willen der Mehrheit des österreichischen Volkes im Parlament umsetzen!
Von wem und wo kann das Volksbegehren unterschrieben werden?
Das „Nie wieder Krieg“ - Volksbegehren kann von allen österreichischen Staatsbürgern im Alter von über 16 Jahren in allen Gemeindeämtern, Rathäusern (außer in Wien) und in den Wiener Magistratischen Bezirksämtern unterschrieben werden.
Die Unterstützung des Volksbegehrens ist kostenlos.
Danke im Voraus und heben Sie sich die amtliche Bestätigung Ihrer Unterschrift gut auf.
Mag. Robert Marschall und Boris Hanreich
Bevollmächtigter und 1. Stellvertreter des „Nie wieder Krieg“ – Volksbegehrens
4. April 2025
ENDE des Anmeldetextes
Volksbegehren „Mountainbiken Freies WEGERECHT“
Mountainbiken (Radfahren) ist in Österreichs Wäldern immer noch generell VERBOTEN, es bedarf expliziter Genehmigung durch Eigentümer. Im europ. Vergleich ein unhaltbarer Zustand für ca. 800.000 heimische Radfahrer, Erholungssuchende, Tourismus und Eigentümer, der zu gesellschaftlichen und monetären Nachteilen führt. Der Bundes(verfassungs)gesetzgeber möge daher gesetzliche Rahmen für Mountainbiken (Radfahren) in Österreich erlassen, die die generelle Nutzung geeigneter Wege im Wald ermöglicht.
Die Mountainbikestrategie, die bereits 2024 im Ministerrat verabschiedet wurde, ist keine Option, um eine tragfähige Lösung für die heimischen und touristischen Mountainbiker zu erarbeiten. Im Regierungsübereinkommen wird auf diese Strategie Bezug genommen - die Unterzeichner dieses Volksbegehrens fordern daher abseits dieser jahrzehntelangen Versprechungen eine rasche, klare, weitreichende und tragfähige Lösung im Sinne der österreichweiten Sportausübung analog zu europäischen Modellen.
Das Bundesforstgesetz, aber auch das AGBG und gegebenenfalls die STVO (sowie weitere Gesetze), zur Regelung des Fahrens mit Mountainbikes (Fahrräder) soll dem Grundsatz folgen, dass ein generelles Fahren mit dem Fahrrad auf geeigneten Wegen im Wald und Bergland generell und ohne Zustimmung der Eigentümer - analog dem Wandern - erlaubt ist.
Immer wieder werden vertraglich vereinbarte Mountainbikewege mit einem Netz von österreichweit ca. 27.000 km publiziert. Es gibt dazu jedoch KEINE validen Zahlen oder Aufzeichnungen, die über Quantität und Qualität Auskunft geben würde. Der Blick im Detail auf einzelne ausgewiesene Wege macht deutlich, dass zumindest viele Kilometer an asphaltierten Radwegekilometern mitgerechnet werden und damit wohl kaum als typische Mountainbikewege gelten können. Es werden aber auch teils attraktive Single Trails angeboten und somit scheint außer Streit, dass die Stakeholder und Wegehalter davon ausgehen, dass diese als geeignet für das Mountainbiken im Wald anzusehen sind.
Lösung
Bei der geforderten und umzusetzenden Gesetzesänderung für das freie Wegerecht bzw. das Nutzen der heimischen Wege für geeignete Fahrräder ist die Definition der gesetzlich freigegebenen Wege zentral.
Hier bieten auch die Nachbarländer bereits ausreichend Expertise, um einfach festzulegen, welche Wege für die gesetzlich erlaubte Nutzung umfasst sein sollen.
Folgende Definition der zu öffnende Wege im Forstgesetz für das Radfahren ist also zu wählen:
„Für das Befahren mit dem geeigneten Fahrrad (Mountainbike) gelten ausschließlich bereits angelegte und verfügbare Wege, die der forstlichen Nutzung dienen oder als ausreichend breite Wege für Erholungszwecke genutzt werden. Ausreichend breit sind sie dann, wenn sie bei Benutzung für den geübten Radfahrer und für andere Nutzer Platz bieten, um sich gefahrlos zu begegnen. Es gilt für Radfahrer die nachrangige Nutzung gegenüber Fußgängern. Wer neue Wege anlegen möchte, darf dies ausschließlich mit Einwilligung des Eigentümers."
Die Unterzeichnerinnen und Unterzeichner dieses Volksbegehrens ersuchen den Gesetzgeber eindringlich, die genannten Gründe für eine generelle Öffnung des geeigneten Wegenetzes zu berücksichtigen, die europaweite Akzeptanz und Regelwerke in Sachen Mountainbiken als Vorbild zu nehmen, um diese in Österreich gesetzlich umfassend sicherzustellen.
Nachstehend werden ergänzende Argumente und Fakten dargelegt, die eine unverzügliche Umsetzung dieser Forderung unterstreichen sollen - dies soll primär zur ergänzenden Information der Unterzeichnerinnen und Unterzeichner des Volksbegehrens dienen:
Einleitung - Radfahren im Wandel der Zeit
Das Mountainbiken wurde Mitte der 1980er zum Breitensport in den USA und etablierte sich relativ rasch auch in Europa als Trend, um sich sportlich und umweltschonend in der Natur fit zu halten und diese nachrangig zu genießen. Davor war das Fahrrad primär eine günstige Alternative, Alltagswege zeitsparend zu erledigen. Radfahren wurde im Sport einzig im öffentlichen Verkehr und mittels Rennrades ausgeübt. Für Rennräder hatte sich der Gesetzgeber in der STVO Gedanken gemacht, um zielgerichtete Ausnahmen bei Ausrüstung und Ausstattung im Straßenverkehr für den Straßenradsport zu erlassen. Das aus der NS-Zeit stammende Forstgesetz wurde im Jahr 1975 novelliert. Dabei wurde dem Wald erstmalig ein umfassender Erholungswert gesetzlich zugesprochen. In Zuge dessen wurde, entgegen heftigen Widerständen der Eigentümer und Jägerschaft, die weitreichende Nutzung des Waldes auch durch Erholungssuchende verankert. Jahre später war klar, dass die Eigentümer und Jägerschaft keine weiteren Nutzergruppen mehr dulden werden, wenn nun auch Radfahrer die gesetzlich verankerte Erholungswirkung des Waldes beanspruchen.
Mit dem Mountainbike kam ein bis heute andauernder Konflikt in die heimischen Wälder, da Eigentümer, aber auch Jagdpächter, Mountainbiker auf unterschiedlichste Weise verfolgen. Neben rechtskonformen Anzeigen sowie Besitzstörungsklagen sind es aber auch teils verbale Entgleisungen bis hin zu körperlichen Attacken (mit und ohne Schusswaffen), die das soziale Miteinander zerstören.
Der Gesetzgeber hat bis dato alle Versuche erfolgreich abgewehrt, einen Zustand für das Mountainbiken herzustellen, der in der EU nahezu als Standard gilt. In allen Nachbarländern Österreichs, aber auch der Mehrzahl der EU-Länder bzw. Länder Europas, ist es gesetzliche Normalität den Mountainbikern einen Status gleichwertiger Erholungssuchender zu gewähren, die sich mit einem Fahrrad in der Natur legal bewegen.
Das Fahrrad hat in seiner gesellschaftlichen Bedeutung eine gewaltige Transformation erlebt: vom militärisch-taktischen Objekt über das Fortbewegungsmittel für arme Leute hin zu einem Freizeit-, Sport- und sinnvollen Nutzungsobjekt, um Fitness und klimafreundliche Fortbewegung zu ermöglichen. In Österreichs Wäldern ist vieles davon noch nicht angekommen. Das Mountainbike wird nach wie vor von der organisierten Gruppe der Eigentümer und Jägerschaft massiv abgelehnt und dabei wird gegen das freie Wegerecht strikt lobbyiert. Die geplante und angekündigte Mountainbike-Strategie läuft in dieselbe Richtung, wiewohl hier zumindest die Dramatik der Nachteile für den Wirtschaftsstandort Österreich von den Akteuren anerkannt werden!
Die Regelungen im Forstgesetz
Status Quo
Im Forstgesetz aus 1975 unter „C. Benützung des Waldes zu Erholungszwecken" findet sich im §33 folgendes auszugsweise:
§ 33. • (1) Jedermann darf, unbeschadet der Bestimmungen der Abs. 2 und 3 und des § 34, Wald zu Erholungszwecken betreten und sich dort aufhalten. (...) (3) Eine über Abs. 1 hinausgehende Benutzung, wie(...)
Befahren (...) ist nur mit Zustimmung des Waldeigentümers, hinsichtlich der Forststraßen mit Zustimmung jener Person, der die Erhaltung der Forststraße obliegt, zulässig. (...) Da in diesem Forstgesetz das „Befahren" allgemein gehalten bleibt, ist eben nicht zwischen dem motorisierten Befahren und dem Radfahren zu unterscheiden. Dieser Missstand ist aufzuheben, da angenommen werden darf, dass damit tatsächlich das motorisierte Befahren gemeint war und sicher nicht das Fahren mit dem Mountainbike, da dieses erst 10 Jahre später entwickelt wurde.
Lösung/ Antrag zur sofortigen Änderung:
Im gegenständlichen Forstgesetz §33 ist eine Erweiterung der Erholungssuchenden um die Nutzergruppe der Radfahrer (Mountainbiker) umzusetzen, um auch RadfahrerInnen den gesetzlichen Erholungswert gleichwertig und ohne Einschränkungen zu Teil werden zu lassen. Hierbei ist eine Einschränkung auf das Radfahren auf geeigneten Wegen vorzunehmen; ein „Querfeldein Fahren" mit dem Rad wird nicht gefordert. Das verfügbare Wegenetz (geeignete Wanderwege und Forststraßen) soll für das Radfahren, analog zu der Nutzungseinschränkung der übrigen Besucherinnen, ermöglicht werden. Eine Zustimmung zur Nutzung durch die Eigentümer ist für diese Gruppe ersatzlos zu streichen.
Nachstehend werden einige Gründe und Aspekte hervorgehoben, warum diese Forderung nach einer generellen Freigabe von geeigneten Wegen für das Befahren mit dem Mountainbike (geeignetem Fahrrad) umgehend vom Gesetzgeber korrigiert werden soll. Gesamtgesellschaftlich ein längst nötiger Schritt in eine neue Wirklichkeit:
1. Haftung der Wegehalter
Status Quo
Der § 176 im Forstgesetz weist bereits auf das Haftungsrisiko des Eigentümers und Wegehalters hin und schränkt dies vernünftigerweise auf grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz ein. Neben den expliziten Ausführungen der allgemeinen Haftungen nimmt der Gesetzgeber auch Bezug auf das ABGB, um möglichst hohe Rechtssicherheit als Ausgleich für das Recht der Erholungswirkung zu schaffen. Die nachstehende Haftungsbestimmung betrifft alle bereits im Wald berücksichtigten Erholungssuchenden, denen der Gesetzgeber hier diese Möglichkeit einräumt und gilt analog damit auch für die Mountainbikerlnnen.
(1) Wer sich im Wald abseits von öffentlichen Straßen und Wegen aufhält, hat selbst auf alle ihm durch den Wald, im Besonderen auch durch die Waldbewirtschaftung drohenden Gefahren zu achten.
(2) Den Waldeigentümer und dessen Leute sowie sonstige an der Waldbewirtschaftung mitwirkende Personen (wie Nutznießer, Einforstungs- oder Bringungsberechtigte, Schlägerungs- oder Bringungsunternehmer) und deren Leute trifft, vorbehaltlich des Abs. 4 oder des Bestehens eines besonderen Rechtsgrundes, keine Pflicht zur Abwendung der Gefahr von Schäden, die abseits von öffentlichen Straßen und Wegen durch den Zustand des Waldes entstehen könnten; sie sind insbesondere nicht verpflichtet, den Zustand des Waldbodens und dessen Bewuchses so zu ändern, dass dadurch solche Gefahren abgewendet oder vermindert werden.
(3) Wird im Zusammenhang mit Arbeiten im Zuge der Waldbewirtschaftung ein an diesen nicht beteiligter Mensch getötet, an seinem Körper oder an seiner Gesundheit verletzt oder eine ihm gehörige Sache beschädigt, so haftet der Waldeigentümer oder eine sonstige, an der Waldbewirtschaftung mitwirkende Person für den Ersatz des Schadens, sofern sie oder einer ihrer Leute den Schaden vorsätzlich oder grobfahrlässig verschuldet haben. Ist der Schaden durch Leute des Haftpflichtigen verschuldet worden, so haften auch sie nur bei Vorsatz oder bei grober Fahrlässigkeit. Entsteht der Schaden in einer gesperrten Fläche, so wird nur für Vorsatz gehaftet. Das Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetz, BGBl. Nr. 48/1959, bleibt unberührt.
(4) Für die Haftung für den Zustand einer Forststraße oder eines sonstigen Weges im Wald gilt § 1319a ABGB; zu der dort vorgeschriebenen Vermeidung von Gefahren durch den mangelhaften Zustand eines Weges sind der Waldeigentümer und sonstige an der Waldbewirtschaftung mitwirkende Personen jedoch nur bei Forststraßen verpflichtet sowie bei jenen sonstigen Wegen, die der Waldeigentümer durch eine entsprechende Kennzeichnung der Benützung durch die Allgemeinheit ausdrücklich gewidmet hat. Wird ein Schaden auf Wegen durch den Zustand des danebenliegenden Waldes verursacht, so haften der Waldeigentümer, sonstige an der Waldbewirtschaftung mitwirkende Personen und deren Leute keinesfalls strenger als der Wegehalter. Nach § 1319a ABGB haftet der Wegehalter eben nur für einen - vorsätzlichen oder grob fahrlässigen - mangelhaften Zustand des Weges. Im Zusammenhang mit einem Radweg besteht die Haftung des Wegehalters nach § 1319a ABGB für eine atypische Gefahrenquelle, die für den Wegehalter erkennbar war. Für diese Beurteilung von Gefahrenquellen ist laut OGH nicht so sehr entscheidend, ob es sich um eine bestimmte Strecke (zB Mountainbikestrecke) handelt. sondern ob mit atypischen Gefahrenquellen aufgrund der ländlichen Umgebung gerechnet werden muss.
Lösung
Ungeachtet der oben genannten ausreichenden Haftungsabsicherung kann analog zum deutschen Bundeswaldgesetz (§14) auch noch ein Passus im Forstgesetz eingefügt werden, der „die Nutzung auf eigene Gefahr" absichert. Dies würde bei unberechtigten Haftungsansprüchen gegenüber Eigentümern eine Verbesserung für Eigentümer bieten. Grobfahrlässiges Verhalten oder Vorsatz bleibt ohnehin in allen Fällen ein berechtigtes Haftungsthema.
2. Mountainbiken als Einkunft der Eigentümer
Status Quo
Regional sehr unterschiedlich gibt es brauchbare vertragliche Lösungen, wo Strecken von Tourismusverbänden oder Rechtsträgern mit Eigentümern festgelegt und beworben werden. Die Haftung für Wartung und Kennzeichnung übernehmen in der Regel Tourismusverbände oder Vereine. Diese finanziell abgegoltenen vertraglichen Nutzungsvereinbarungen bringen den Eigentümern meist eine attraktive (Neben-)Einkunft.
In touristisch exponierten Regionen fehlen allerdings Organisationen und Stakeholder die hier finanziell, personell und materiell auftreten könnten, um ein geeignetes Mindestwegenetz sichern zu können. Selbst wo es diese lnteressensgruppen gibt, verunmöglichen unkooperative Eigentümer oft eine sinnvolle Streckenlegung. Wenn bei einem Wegenetz über viele Kilometer auch nur ein Eigentümer seine Zustimmung für wenige Meter seines Eigengrundes verwehrt, werden attraktive touristische Angebote nicht realisierbar. Ablehnung gibt es auch, wo sich ausländische industrielle oder heimische Eigentümer den Grund und Boden lediglich für die Jagd erworben haben und keine (weiteren) Erholungssuchenden dulden. Da ist es schon schwer, Wanderwegenetze zu entwickeln oder Bestehendes zu halten, geschweige denn ein zusätzliches Mountainbikewegenetz zu entwickeln.
Lösung
Mit einer generellen Öffnung des Wald-Wegenetzes für Mountainbiken würden keine der bereits bestehenden Vereinbarungen obsolet, da diese ja einen hohen Stellenwert für Touristen und Einheimische gleichermaßen haben. Die Wegehalterhaftung und die ordnungsgemäße Beschilderung der angebotenen Mountainbikeruten entlastet Eigentümer und es wäre bei einer generellen Öffnung eine Motivation ALLER Eigentümer, durch Streckenausbau eine ergänzende Lenkungsmaßnahme zu setzen. Es würde also kein aktueller Verdienst von Eigentümern entfallen, sondern viele zusätzliche Vereinbarungen würden sinnvoll und Ertrag erweiternd hinzukommen. In jenen Fällen, wo einzelne Eigentümer (mit vielleicht wenigen Metern Wegenetz) ein gesamtes Angebot kippen, würde diesen die Rechtsgrundlage entzogen, den restlichen Eigentümern eine attraktive Zusatzeinkunft durch das besondere Zurverfügungstellen von touristisch und sportlich wertvollen Angeboten zu verunmöglichen.
3. Mountainbiken und Naturschutz
Status Quo
Natürliche Wälder (,,aerobe Waldflächen") sind auf nur mehr 2,9 % der Waldfläche Österreichs zu finden. Der Rest der Fläche ist mäßig bis stark durch den Menschen beeinflusst und verändert. Das Argument der Naturzerstörung durch Mountainbiken lässt sich also nicht schlüssig argumentieren. Österreichs Forste weisen zudem die höchste Dichte an Forstwegen auf. Die Forstwirtschaft greift immer intensiver und mit schwereren Geräten in die Natur ein und nimmt in bedenklichem Ausmaß keine Rücksicht auf die Leistungen der Schutz- und Wohlfahrtswirkung des Waldes. Der Waldzustandsbericht, aber auch wissenschaftliche Erkenntnisse, legen dies unter anderem offen. Dennoch oder gerade deshalb ist eine schonende Nutzung des Naturraumes Wald Gebot der Stunde. Der Einfluss auf die Waldböden oder auf die Fauna durch Mountainbiken (Fahrrädern) ist vernachlässigbar.
Lösung
Die generelle Öffnung des Wegenetzes für Mountainbiken ist hilfreich, da eine bessere Lenkung der Nutzerströme auf Grund einer hohen Akzeptanz im Blick auf sensible und ökologisch wertvolle Gebiete den Naturschutz ermöglicht. Ähnlich den Lenkungsmaßnahmen bei Schitourengehern ließe sich plausibel erklären, warum bestimmte Gebiete von der sportlich/touristischen Nutzung ausgenommen sind. Für diese Nutzungs einschränkungen genügen die bestehenden naturschutzrechtlichen Regelungen.
4. Mountainbiken und Tourismus
Status Quo
Im Vortrag an den Ministerrat in Sachen Radinitiative ist folgendes zu erfahren:
Laut der Studie Wirtschaftsfaktor Radfahren 2022 hat das Radfahren einen fiskalischen Effekt von 1,33 - 1,39 Mrd. Euro in Österreich. (Das wäre dann die dreifache Bewertung gegenüber der Jagd!) Die touristische Nutzung und damit die Wertschöpfung könnte noch viel attraktiver sein, wenn die rechtlichen Rahmenbedingungen endlich österreichweit als für Radfahrer befriedigend geklärt gelten würden. Die ehemalige BM Köstinger warb mit dem Slogan „you like it- Bike it" für Österreich als Mountainbikeparadies - das Gegenteil ist, zumindest in weiten Teilen Österreichs der Fall, denn es hängt immer am Willen und der Gnade aller Eigentümer, zumindest ein begrenztes Angebot für den Tourismus anzubieten. Das gelingt vor allem dort gut, wo der Tourismus einen breiten gesellschaftlichen Konsens hat und die Akteure des Tourismus auch Einfluss auf die Eigentümer haben. Regional sticht hier sicher Tirol hervor, auch wenige Teile Kärntens, die umfassende Angebote für Touristen bieten können. Dennoch kommt es immer wieder zu Konflikten mit verwunderten
Touristen, so diese abseits der offiziellen Strecken in Kontakt mit Eigentümern oder Jägern kommen. Diese Geschehnisse, wie auch das magere Angebot, führt zu einem schweren Nachteil des Tourismusstandort Österreich gegenüber Ländern wie Slowenien, Italien, Kroatien oder der Schweiz, die für den Outdoor begeisterten Touristen ein weitaus besseres Angebot zu bieten haben. Studien des WIFO wie auch andere Erkenntnisse der Wissenschaft machen deutlich, dass der klassische Wintertourismus je nach Höhenlage eine nahe oder ferne Herausforderung ist. Es ist also ein Gebot der Stunde für die heimische ertragsstarke Tourismuswirtschaft vernünftige gesetzliche Rahmenbedingungen zu schaffen, die auch eine Weiterentwicklung des Angebotes an Gäste für die Sommersaison ermöglichen.
Lösung
Mit einer generellen Öffnung des geeigneten Wegenetzes für das Mountainbiken wird dieser Nachteil gegenüber anderen Ländern zumindest im Bereich Radfahren aufgelöst und es kann ein attraktives Angebot für die Touristinnen in Abstimmung zwischen Eigentümern und Tourismusanbietern entstehen. Erst mit der Öffnung der Wege für das Mountainbiken ist die Werbebotschaft „You like it- bike it" ein ehrliches Versprechen für einen nachhaltigen Umgang mit der Natur und den Gästen im gesamten Tourismusland Österreich. Die Klimaveränderung ist eine Herausforderung für den heimischen Tourismus, denn mit Schifahren allein wird sich der Anteil am BIP nicht halten lassen. Die Umsetzung der Forderung nach Gesetzesänderung unterstützt daher wesentlich eine vorausschauende Attraktivierung des Sommertourismus für kommende schneeärmere Winter. Rasches Handeln ist daher auch deshalb geboten, da in diesem Bereich bereits viele Touristen verloren sind, diese wieder nach Österreich zu holen bedarf Zeit -falsche Versprechen wie ,,you like it- Bike it" ohne gesetzliche Rahmen gehen ins Leere.
5. Mountainbiken und der gesellschaftliche Gesamtnutzen
Mountainbiken ist auch in Österreich eine Massensportart, denn es darf angenommen werden, dass mehr als 800.000 Österreicherinnen und Österreicher regelmäßig mit den Mountainbikes in den heimischen Wäldern ihre Fitness und mentale Gesundheit verbessern. Vielfach wird Mountainbiken auf Grund der Gesetzeslage, Großteiles auch unwissend, widerrechtlich ausgeübt! Die gesellschaftlichen Nutzen des Mountainbikens in Österreich sind vielfältig und reichen von gesundheitlichen Aspekten über wirtschaftliche Auswirkungen bis hin zur Förderung eines Umweltbewusstseins. Hier sind einige der potenziellen Vorteile:
A. Gesundheitsförderung
Körperliche Gesundheit: Mountainbiken fördert die körperliche Fitness und Ausdauer. Es stärkt Herz-Kreislauf-System, Muskulatur und verbessert die allgemeine Gesundheit.
Psychische Gesundheit: Aktivitäten im Freien, wie das Biken in der Natur, können Stress reduzieren, die Stimmung heben und das allgemeine Wohlbefinden steigern. Die Ausübung von Mountainbiken führt also mehrheitlich zur Entlastung unseres Gesundheitssystems, das Argument von Unfällen durch das Radfahren geht gesamtgesellschaftlich ins Leere. Sport für Jugendliche: Mountainbiken bietet jungen Menschen eine gesunde und aktive Freizeitbeschäftigung, fördert die Bewegung in der Natur und trägt dazu bei, einen gesunden Lebensstil zu etablieren. Der positive Umgang mit der Umwelt wird damit geschärft. Gerade in Zeiten der Digitalisierung und tendenziell ungesunden Ernährungsweise, sowie störender Umwelteinflüsse ist es Gebot der Stunde, auch der jungen Generation die nachrangige Nutzung der Natur in allen Fassetten zu vermitteln. Mountainbiken kann da ein wertvolles ergänzendes Angebot sein.
B. Tourismus und Wirtschaft
Österreich bietet mit seinen Bergen, Wäldern und malerischen Landschaften ideale Bedingungen für Mountainbiker. Einzig die gesetzliche Regelung führt zu klaren Wettbewerbsnachteilen. Das Mountainbiken trägt erheblich zur Wirtschaftsleistung bei, indem es Arbeitsplätze in Bereichen wie Tourismus, Gastronomie, Fahrradindustrie und Einzelhandel sowie Dienstleistung schafft.
C. Umweltfreundliche Mobilität
Das Mountainbiken fördert eine umweltfreundliche Form der Fortbewegung und reduziert den Bedarf an motorisierten Verkehrsmitteln für Freizeitaktivitäten. Zudem trägt es dazu bei, das Rad auch für Alltagsfahrten einzusetzen und damit den CO2 Ausstoß durch Vermeidung von Alltagsfahrten zu verhindern.
D. Gemeinschaft und soziale Integration
Mountainbiken schafft eine Gemeinschaft von Menschen mit gemeinsamen Interessen, unabhängig von Alter oder Hintergrund. Dies stärkt den sozialen Zusammenhalt. Aber auch die Gemeinschaft der Naturnutzer unterscheidet mehrheitlich nicht zwischen Radfahrer und Wanderer, soziales Miteinander auf „shared Trails" funktioniert in der Regel sehr gut. Konflikte gibt es - entgegen der Behauptung im Dokument zur Mountainbikestrategie - primär zwischen Eigentümer-und Jägerschaft und der Nutzergruppe der „illegalen" Mountainbiker.
E. Naturschutz und Umweltbewusstsein
Die Mountainbike-Community ist oft sehr umweltbewusst und fördert den respektvollen Umgang mit der Natur. In einem weiteren Schritt könnten Aktivitäten zu Umweltschutzprojekten und Naturschutzmaßnahmen begleitend entwickelt und gefördert werden. Durch eine generelle Öffnung der geeigneten Wege für das Radfahren (Mountainbiken) kann ein inklusiver Austausch zwischen der Jägerschaft und Eigentümer einerseits und den Erholungssuchenden andererseits entstehen, da es dann im beiderseitigen Interesse liegt, den Naturraum gesamtgesellschaftlich zu betrachten und Lösungen zu erarbeiten, um die Natur wertschätzend zu nutzen.
6. österreichische Verpflichtungen im Rahmen der Alpenkonvention
Österreich ratifizierte bereits 1989 die Alpenkonvention und verpflichtete sich zum Schutz der Natur und zur Entwicklung nachhaltiger und gesellschaftlich verträglicher Nutzungsformen des Alpenraumes. Die nachstehend auszugsweisen Punkte warten im Hinblick auf das Radfahren auf geeigneten Wegen auf deren Umsetzung:
Artikel „2(a) ...Bevölkerung und Kultur- mit dem Ziel der Achtung, Erhaltung und Förderung der kulturellen und gesellschaftlichen Eigenständigkeit der ansässigen Bevölkerung und der Sicherstellung ihrer Lebensgrundlagen, namentlich der umweltverträglichen Besiedlung und wirtschaftlichen Entwicklung sowie der Förderung des gegenseitigen Verständnisses und partnerschaftlichen Verhaltens zwischen alpiner und außeralpiner Bevölkerung, (...)" sowie
„2 (i) ... Tourismus und Freizeit - mit dem Ziel, unter Einschränkung umweltschädigender Aktivitäten, die touristischen und Freizeitaktivitäten mit den ökologischen und sozialen Erfordernissen in Einklang zu bringen, insbesondere durch Festlegung von Ruhezonen"
Die Unterzeichner der Alpenkonvention (Bundesrepublik Deutschland, Französische Republik, Italienische Republik, Slowenische Republik, Fürstentum Liechtenstein, Republik Österreich, Schweizerische Eidgenossenschaft sowie Europäische Gemeinschaft) haben allesamt - mit Ausnahme der Republik Österreich - der oben genannten Verpflichtungen im Hinblick auf Radfahren Rechnung getragen und die generelle Nutzung der geeigneten Wege in ihrem Hoheitsgebiet erlaubt.
Es steht damit außer Streit, dass die geforderte Freigabe der Nutzung geeigneter Wege im Sinne der Erholungswirkung eindeutig dem Willen und Geiste der Alpenkonvention entspricht und somit auch in Österreich umzusetzen ist.
7. Mountainbiken und Fauna (und Nutzergruppe Jagd)
Status Quo
Die immer wieder gehörten Argumente der Beunruhigung des Wildes und der damit verursachten Schäden und negativen Beeinflussungen lassen sich nicht glaubhaft darstellen, da topografisch sehr vergleichbare Länder wie Slowenien, Italien oder die Schweiz o.ä. teils artenreichere Fauna aufweisen und Mountainbikern diesen Naturraum zur Nutzung zugestehen. Die genannten Probleme sind keine Mensch-Wild- Probleme, sondern sind ausschließlich Mensch- Mensch-Probleme, da die Nutzergruppe der Jägerschaft primär ihre teils naturferne Nutzung von hohen und künstlich geschaffenen Wildbeständen ohne Einfluss und Kontrolle bewirtschaften möchte. Das Argument der Störung der Natur ist nicht stimmig, sondern offenbart vielmehr die Notwendigkeit der externen Kontrolle der Jagd in der aktuellen Ausgestaltung.
Lösung
Die Jagd-und Forstwirtschaft ist durchaus eine sehr wirtschaftsgetriebene Naturnutzung, die sich von Nachhaltigkeitszielen zusehends entfernt oder diese für ihre Zwecke deutet. Die Nutzung der heimischen Forste durch Radfahren steht nicht im Widerspruch zu den Nutzungsweisen der naturverträglichen Jagd- und Forstwirtschaft. Durch die generelle Öffnung der geeigneten Wege für Radfahren könnte sogar ein Austausch an Argumenten für eine sensiblere Nutzung der Natur entstehen, die unserer Umwelt im Sinne der Resilienz gegenüber kommenden Herausforderungen durch den Klimawandel guttäte. Statt ein Gegeneinander würde damit ein Miteinander gefördert! Sensible Naturschutzgebiete und Einstände von bedrohten Arten sind aber außer Zweifel nach Naturschutzrechtlichen Grundsätzen zu schützen, der große Rest der Wirtschaftsforste sind jedoch gesetzlich für die Nutzung per Fahrrad freizugeben.
Dort wo im Text zur einfachen Lesbarkeit nur ein Geschlecht genannt wurde, gilt natürlich, dass sowohl männliche wie auch weibliche Personengruppen mitgedacht sind!
Volksbegehren „Insektenverbot im Essen“
Durch die Durchführungsverordnung (EU) 2025189 der Kommission vom 20.01.25 ist die Beimengung von UV-behandelten Mehlwurmpulver in unsere Lebensmittel zulässig. D. h. es dürfen diese in Brot und Gebäck, Kuchen, Teigwaren, Chips, Käse sowie Obst- und Gemüsekonserven beigemengt werden. Der Bundes(verfassungs)gesetzgeber wird aufgefordert, gesetzliche Maßnahmen zu ergreifen, die die zuständigen österreichischen Organe verpflichtet, auf Unionsebene auf eine Änderung dieses Rechtsaktes hinzuwirken.
Volksbegehren „THC-Grenzwert Anpassung“
hiermit reichen wir ein Volksbegehren ein, das sich mit der aktuellen Gesetzeslage zu Cannabis im Straßenverkehr in Österreich auseinandersetzt.
Problemstellung:
Die bestehende Nulltoleranz-Regelung führt zu unverhältnismäßigen Strafen für Cannabiskonsumenten. Selbst bei nachweislich unbeeinträchtigter Fahrtüchtigkeit droht der Entzug des Führerscheins. Dies stellt eine klare Ungleichbehandlung gegenüber dem Alkoholkonsum dar und verstößt gegen grundlegende rechtsstaatliche Prinzipien.
Forderung:
Wir fordern den Bundesgesetzgeber auf, eine gesetzliche Toleranzgrenze für THC im Straßenverkehr einzuführen. Diese Grenze soll auf wissenschaftlichen Erkenntnissen basieren, die eine Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit erst ab einem bestimmten THC-Wert belegen.
Begründung:
• Rechtsstaatliche Unverhältnismäßigkeit: Die aktuelle Regelung sanktioniert Konsumenten unabhängig von ihrer tatsächlichen Fahrtüchtigkeit.
• Ungleichbehandlung: Während für Alkohol eine Toleranzgrenze von 0,5 Promille gilt, werden Cannabiskonsumenten ohne jeglichen Spielraum bestraft.
• Wissenschaftliche Grundlage: Studien zeigen, dass eine Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit erst ab einem definierten THC-Wert einsetzt.
• Vorbild Deutschland: Seit August 2024 gilt in Deutschland eine Toleranzgrenze, die wissenschaftlich fundiert ist und eine Beeinträchtigung vergleichbar mit 0,3 Promille Alkohol berücksichtigt.
Zielsetzung:
Dieses Volksbegehren strebt eine gerechtere, wissenschaftlich begründete Regelung für Cannabiskonsumenten im Straßenverkehr an. Eine Toleranzgrenze würde unverhältnismäßige Konsequenzen entschärfen und die Gleichbehandlung mit Alkoholkonsumenten sicherstellen.
Konkrete Maßnahmen:
• Einführung einer gesetzlichen Toleranzgrenze für THC im Straßenverkehr, gestützt auf wissenschaftliche Erkenntnisse.
• Änderung der Führerscheingesetzgebung, um den Führerscheinentzug an eine tatsächliche Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit zu knüpfen.
• Aufklärungskampagnen zur Förderung eines verantwortungsvollen Umgangs mit Cannabis im Kontext des Straßenverkehrs.
Volksbegehren „FRIEDENSPOLITIK statt KRIEG“
Die Forderungen richten sich an den Bundes(verfassungs)gesetzgeber:
1. Gesetzesantrag:
Im Artikel 9a Abs.2 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) soll die umfassende Landesverteidigung um die Verpflichtung zur aktiven Friedenspolitik erweitert werden.
2. Anregung:
Der Nationalrat wird aufgefordert, den Frieden für Österreich und die Sicherheit unseres Landes durch gesetzliche Maßnahmen und aktives politisches Handeln zu gewährleisten.
Davon umfasst sind alle verteidigungspolitischen Fragen wie Waffenlieferungen, finanzielle Unterstützung, wirtschaftliche Sanktionen oder die Beteiligung österreichischer Soldaten.
Österreich setzt sich unter Wahrung der immerwährenden Neutralität gemäß den Bestimmungen des Neutralitätsgesetzes 1955 weltweit für den Frieden ein und beteiligt sich an keinen Kriegen oder kriegsfördernden Programmen.
Volksbegehren „Kinderschutz jetzt!“
Kinder sind die schutzbedürftigsten Mitglieder unserer Gesellschaft. Ihr Wohl und Ihre Unversehrtheit müssen oberste Priorität haben. Leider zeigen zahlreiche Fälle in jüngster Vergangenheit, dass unsere derzeitigen Gesetze, Kontrollmechanismen und Präventionsmaßnahmen nicht ausreichen, um Kinder wirksam vor sexueller Gewalt und Ausbeutung zu schützen.
Es ist unsere moralische und gesellschaftliche Pflicht, entschlossen gegen Pädokriminalität vorzugehen und unsere Kinder bestmöglich zu schützen.
Unsere Forderungen:
- Lebenslanges Berufsverbot für verurteilte Sexualstraftäter im Bereich Kinder- und Jugendarbeit. Wer Kinder missbraucht, darf nie wieder Zugang zu einem Beruf mit Kontakt zu Minderjährigen haben – unabhängig von der Strafe oder dem Zeitpunkt der Tat.
- Zentraler Zugang zu erweiterten Strafregisterauszügen für alle pädagogischen Einrichtungen, Bildungseinrichtungen, Vereine, Kirchen und Organisationen mit Kinderkontakt müssen verpflichtend Zugang zu relevanten Strafregisterinformationen erhalten.
- Verjährungsfristen für sexuellen Missbrauch an Kindern abschaffen. Viele Betroffene brauchen Jahre oder Jahrzehnte, um über den Missbrauch zu sprechen. Das Recht, Anzeige zu erstatten, darf nicht verjähren.
- Stärkung der Prävention und Aufklärung in Schulen und Kindergärten. Altersgerechte Aufklärung und Schulung von Kindern, Pädagog:innen und Eltern über sexualisierte Gewalt und Schutzmechanismen müssen flächendeckend erfolgen.
- Finanzielle und personelle Aufstockung spezialisierter Kinderschutzeinrichtungen. Einrichtungen wie Kinderschutzzentren und Opferschutzeinrichtungen benötigen mehr Mittel, um flächendeckende und schnelle Hilfe anbieten zu können.
- Schaffung einer unabhängigen Anlaufstelle für Verdachtsmeldungen und Whistleblower-Schutz. Wer Missbrauch oder Missstände meldet, muss rechtlich geschützt und ernst genommen werden – insbesondere in Fällen mit strukturellem Missbrauch (z.B. in Institutionen).
- Sonderkommission gegen Online-Kindesmissbrauch und digitale Ausbeutung. Die digitale Verbreitung von Missbrauchsdarstellungen muss konsequent verfolgt werden. Es braucht spezialisierte Ermittler:innen und internationale Zusammenarbeit.
Der Bundes(verfassungs)gesetzgeber möge dementsprechend beschließen, umfassende Maßnahmen zum Schutz von Kindern vor sexuellem Missbrauch und Ausbeutung zu ergreifen.
Volksbegehren „Nummerntafeln für Fahrräder“
Begründung:
In den letzten Jahren ist die Zahl der FahrradfahrerInnen in Österreich stark gestiegen. Diese Entwicklung ist grundsätzlich positiv, da Fahrräder einen wichtigen Beitrag zur umweltfreundlichen Mobilität und zur Förderung der Gesundheit leisten. Doch mit der Zunahme des Fahrradverkehrs steigt auch die Zahl der Unfälle und die Gefährdung von FußgängerInnen, RadfahrerInnen und anderen VerkehrsteilnehmerInnen. Hier sollen auch die Auto- und MotorradfahrerInnen nicht ausgenommen werden, weiters ist eine Gefährdung für die FahrerInnen von Autobussen und Straßenbahnen nicht geringer geworden.
Insbesondere in städtischen Gebieten kommt es häufig zu unsicheren Situationen, wenn RadfahrerInnen Verkehrsregeln missachten, sich auf Gehwegen bewegen oder FußgängerInnen gefährden, Vorrangregeln gegenüber AutofahrerInnen durch rücksichtsloses Verhalten missachten. Eine Kennzeichenpflicht für Fahrräder könnte hier eine entscheidende Rolle spielen, um die Verkehrssicherheit zu erhöhen und die Verantwortlichkeit der RadfahrerInnen zu stärken.
Ziele des Volksbegehrens:
1. Erhöhung der Verkehrssicherheit für FußgängerInnen insbesondere Kinder und ältere Personen: Eine Kennzeichenpflicht würde es ermöglichen, RadfahrerInnen, die sich nicht an Verkehrsregeln halten oder
FußgängerInnen gefährden, zu identifizieren. Besonders auf Gehwegen, in Fußgängerzonen oder bei Verstößen gegen die Verkehrsregeln von RadfahrerInnen könnte eine Identifikation im Nachhinein zur Ahndung beitragen und somit das Verhalten der RadfahrerInnen positiv beeinflussen.
2. Stärkung der Verantwortung der Radfahrerinnen: Durch die Kennzeichnung jedes Fahrrads wird der/die RadfahrerIn stärker in die Verantwortung genommen, sich an Verkehrsregeln zu halten, insbesondere Vorrangregeln und Geschwindigkeitsbegrenzungen. Das Bewusstsein, dass Verstöße nachvollzogen werden können, trägt dazu bei, dass sich RadfahrerInnen verantwortungsvoller im Straßenverkehr bewegen und insbesondere FußgängerInnen aber auch andere Verkehrsteilnehmerlnnen weniger gefährden.
3. Förderung der Verhaltensänderung im Straßenverkehr: Eine Kennzeichenpflicht erhöht die Aufmerksamkeit und Sensibilität für das Thema Verkehrssicherheit. Wenn bei RadfahrerInnen das Bewusstsein geschaffen wird, dass ihr Verhalten leicht nachvollzogen und gesetzlich geahndet werden kann, ist die Wahrscheinlichkeit größer, dass sie sich an Verkehrsregeln halten.
4. Sicherstellung einer besseren Unfallaufklärung: Im Falle von Unfällen zwischen RadfahrerInnen und anderen Verkehrsteilnehmerlnnen könnte das Kennzeichen dazu beitragen, den Vorfall schneller zu klären und die Verantwortlichkeiten zu bestimmen. Dies wäre insbesondere dann von Vorteil, wenn der/die Unfallverursacherln flüchtet oder nicht in der Lage ist, seine/ihre Identität preiszugeben.
5. Langfristige Prävention: Mit der Einführung einer Kennzeichenpflicht könnte langfristig ein Bewusstsein für die Notwendigkeit entstehen, den Radverkehr besser zu regulieren und sicherer zu gestalten. Dies wäre ein Schritt hin zu einer sicheren und verantwortungsvollen Nutzung öffentlicher Räume für alle Verkehrsteilnehmer.
Vorschlag zur Umsetzung:
• Registrierung und Kennzeichnung: Alle Fahrräder, vor allem E-Fahrräder müssen bei einer zentralen Behörde registriert werden, ähnlich wie bei Kraftfahrzeugen, und erhalten einen dauerhaft angebrachten, eindeutigen Identifikationscode.
• Kosten und Gebühren: Die Registrierung sollte zu einem geringen, einmaligen Betrag erfolgen, der lediglich die Verwaltungskosten abdeckt. Die Gebühr sollte sozial verträglich gestaltet werden.
• Verwendung des Kennzeichens: Das Kennzeichen sollte an einem gut sichtbaren Ort am Fahrrad angebracht werden, z. B. am Rahmen oder an der Sattelstütze. Es sollte für Behörden, Polizistlnnen und andere zuständige Stellen leicht identifizierbar sein, um die Identifikation des Fahrrads im Falle eines Verstoßes oder Unfalls zu ermöglichen.
Schlussfolgerung:
Die Einführung einer Kennzeichenpflicht für Fahrräder in Österreich ist ein entscheidender Schritt, um die Sicherheit auf unseren Straßen zu erhöhen. Sie würde nicht nur die Verantwortung der RadfahrerInnen stärken, sondern auch zur Sicherheit von FußgängerInnen und anderen VerkehrsteilnehmerInnen beitragen. Insbesondere in städtischen Gebieten, in denen der Verkehr dicht und die Gefahr von Unfällen hoch ist, kann diese Maßnahme einen wichtigen Beitrag zu einer sicheren und fairen Mobilität leisten.
Wir fordern daher den Bundes(verfassungs)gesetzgeber auf, die Einführung einer Kennzeichenpflicht für Fahrräder in Österreich umzusetzen und die notwendigen gesetzlichen Maßnahmen zu ergreifen.
Volksbegehren „Social-Media-Verbot für Unter-16-Jährige“
Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren sind durch soziale Medien besonderen Gefahren wie Sucht, Mobbing, sexueller Belästigung und psychischen Erkrankungen ausgesetzt. Wir fordern ein bundes (verfassungs)gesetzliches Verbot der Nutzung kommerzieller sozialer Netzwerke (z.B. TikTok, Instagram, Snapchat) für Unter-16-Jährige sowie eine verpflichtende Altersverifikation durch die Anbieter.
Volksbegehren „Abschaffung des Präsenzdienstes“
Der Bundes(verfassungs)gesetzgeber wird aufgefordert den Präsenzdienst abzuschaffen. Niemand soll gezwungen werden, Monate seines Lebens in einem überholten System zu verlieren. Die Wehrpflicht ist unzeitgemäß und gehört abgeschafft. Freiwilligkeit und moderne Sicherheitskonzepte sind die Zukunft!
Volksbegehren „Anerkennung Staat Palästina“
Wir fordern den Nationalrat auf, als Gesetzgeber verfassungsgesetzliche Grundlagen zu schaffen, um Palästina als souveränen Staat anzuerkennen. Damit folgt Österreich der Mehrheit der UN-Mitgliedsstaaten (aktuell 147 von 193). Diese Anerkennung stärkt Selbstbestimmung, Frieden und das Völkerrecht, fördert faire Verhandlungen und eine Zwei-Staaten-Lösung. Zeigen Sie Verantwortung, handeln Sie im Sinne humanitärer Werte und internationaler Vernunft.
Volksbegehren „Pensionsantrittsalter muss bleiben“
Die Indunstriellenvereinigung fordert die Anhebung des Pensionsantrittsalters auf 70 Jahre und die Einschränkung der vorzeitigen Alterspensionen.
Argumente gegen eine Erhöhung des Pensionsalters
Soziale Ungerechtigkeit:
Menschen in körperlich anspruchsvollen Berufen würden kaum noch eine Pension erleben oder erhebliche Einbußen hinnehmen müssen, da Ihre Lebenserwartung oft kürzer ist.
Gesundheitliche Belastung:
Eine Anhebung bedeutet für viele Menschen weniger gesunde Pensionsjahre oder die Unmöglichkeit, das Alter überhaupt zu erreichen.
Stärkung sozialer Unterschiede:
Eine Anbindung an die Lebenserwartung würde Menschen mit niedrigem Einkommen, die ohnehin eine geringere Lebenserwartung haben, noch mehr benachteiligen.
Der (Bundes-)Verfassungsgesetzgeber möge Maßnahmen beschließen um die derzeit gültigen Pensionsantrittsalter auf Dauer festzuschreiben.
Volksbegehren „Karenzbegehren“
Der Bundes(verfassungs)gesetzgeber wird aufgefordert, die Elternkarenz auf 36 Monate zu erweitern, flexibel zwischen Elternteilen aufteilbar und mit gesichertem Arbeitsplatzanspruch. Mindestens 18 Monate sollen mit 80% des letzten Nettoeinkommens vergütet werden. Die gesamte Dauer ist voll in die Pensionszeit einzurechnen, sowie Kündigungsschutz bis 1 Jahr nach der Karenz, ein Recht auf Teilzeit-Karenz sowie eine jährliche Inflationsanpassung der Beihilfen. Gleiche Leistungen für Selbstständige
Volksbegehren „NEUE GERECHTE FIRMENZIELSETZUNG“
Wir, die Unterzeichner dieses Volksbegehrens, fordern eine grundlegende Neuausrichtung der Verpflichtung von AGs und in öffentlicher Hand beteiligten Firmen.
Nicht der Aktionär (share holder/Teihaber) ist der Mittelpunkt des Fimenziel, sondern das Produkt/Dienstleistung und die Mitarbeiter.
Die Verpflichtung besteht darin:
1. Die jeweiligen Produkte und/oder Dienstleistungen in der gewünschten Qualität und Ausführung, möglichst günstigst den jeweiligen Kunden anzubieten/verkaufen. Die Preisgestaltung erfolgt nicht mehr nach Angebot und Nachfrage.
2. Angestellten und Arbeitern eine langfristige Lebensplanung am Standort zu ermöglichen.
3. Rückstellungen für zukünftige Produkt-Dienstleistungsänderungen sind langfristig und zukunftsorientiert zu aktivieren.
4. Die prozentuelle maximale Dividenden- und Gewinnausschüttung ist auf maximal 3% über den offiziellen Zinssatz begrenzt. Die Basis für diese Berechnung ist das eingezahlte Kapital.
5. Der Firmenwert wird nicht durch den Börsenwert bestimmt, sondern basiert auf den Wert des eingesetzten Kapitals.
Umsetzung:
Wir fordern den Bundes(verfassungs)gesetzgeber auf, die notwendigen rechtlichen Rahmenbedingungen zu schaffen, um diese Zielsetzung in den Statuten der AGs und öffentlichen Hand beteiligten Firmen zu verankern.
Dies kann durch Änderung im Aktiengesetz sowie durch die Einführung von Richtlinien zur Unternehmensverantwortung geschehen.
Schlussfolgerung:
Wir setzen uns für ein gerechteres und nachhaltigeres Leben ein und dieses Volksbegehren soll ein Teil davon sein.
Volksbegehren „Erdverkabelung statt Monstermasten“
Der Bundesverfassungsgesetzgeber möge bundesrechtliche Maßnahmen treffen, dass bei allen neuen Hochspannungstrassen (110/380 kV) bestehende Stromkorridore zu nutzen und zu bündeln sind. Strom ist dezentral und nachhaltig zu erzeugen und nicht zulasten der Bevölkerung quer durch Europa zu schicken. Unumgängliche Fernleitungen sind nach Stand der Technik als Erdleitungen zu errichten. Bedenken der Bevölkerung sind ernst zu nehmen. Investitionen dürfen nicht über hohe Netzgebühren abgewälzt werden.
Volksbegehren „Fahrschulinsolvenz - Fahrschüler schützen“
Der Gesetzgeber möge Maßnahmen treffen, um die vollständige Absicherung von Vorauszahlungen für Fahrschüler:innen gesetzlich sicherzustellen. Ein gesetzlicher Insolvenzfonds soll gewährleisten, dass im Falle einer Fahrschulinsolvenz keine jungen Menschen und ihre Familien finanzielle Verluste erleiden müssen. So wird die Ausbildung zuverlässig abgesichert, unnötiger Stress vermieden und die finanzielle Belastung der Betroffenen verhindert.
Volksbegehren „NEUWAHL - Volksbegehren“
Wir sind für eine sofortige Neuwahl des österr. Nationalrates.
Die aktuelle Regierungskoalition hat in Umfragen keine Mehrheit bei den Österreichern mehr. (Stand: Jänner 2026)
Der Bundes(verfassungs)gesetzgeber möge daher beschließen, dass eine Neuwahl des Nationalrates durch ein rasch abzuwickelndes Volksbegehren mit über 100.000 Unterstützungserklärungen (ohne Abhaltung einer überflüssigen Eintragungswoche) und eine unmittelbar danach abzuhaltende Volksabstimmung herbeigeführt werden kann.
Volksbegehren „Auflösung der Bundesländer“
Der Bundesgesetzgeber wird aufgefordert, Art. 2 Abs. 1 B-VG in folgenden Wortlaut abzuändern, Österreich ist ein Staat.
(Bisher: Österreich ist ein Bundesstaat.) Damit verbunden ist, dass alle notwendigen Gesetzesänderungen vorzunehmen sind, um ein einheitliches Staatgefüge herzustellen. Sinn und Zweck der Gesetzesänderung ist eine effiziente und kostengünstige Verwaltung im Sinne der Staatsbürger. Durch die Abschaffung der Landesgesetze wird der Gleichheitsgrundsatz im gesamten Staatsgebiet hergestellt. Leistungsänderungen für den Staatsbürger durch Wohnsitzwechsel über die Bundesländergrenze werden dadurch vermieden.
Volksbegehren „Stopp den Pflegeraub!“
Der Bundesgesetzgeber wird aufgefordert, wie folgt zu beschließen:
ÄNDERUNGEN DES PFLEGEFONDSGESETZES
BGBl. I Nr. 57/2011, i.d.F. BGBl. I Nr. 170/2023
§ 3 (neu):
Mittelverwendung und Widmung der Zweckzuschüsse
§ 3. (1) Der Zweckzuschuss gemäß § 2 Abs. 2 wird für die Sicherung sowie für den Aus- und Aufbau der Betreuungs- und Pflegedienstleistungen der Länder im Bereich der Langzeitpflege zum laufenden Betrieb gewährt und zwar für Angebote
1. an mobilen Betreuungs- und Pflegediensten;
2. an stationären Betreuungs- und Pflegediensten;
3. an teilstationärer Tagesbetreuung;
4. an Kurzzeitpflege in stationären Einrichtungen;
5. eines Case- und Caremanagements;
6. an alternativen Wohnformen;
7. an mehrstündigen Alltagsbegleitungen und Entlastungsdiensten;
8. an Community Nursing.
(2) Weiters wird der Zweckzuschuss gewährt für
1. begleitende qualitätssichernde Maßnahmen und für innovative Projekte sowie Maßnahmen der Digitalisierung,
2. einen monatlichen Ausbildungsbeitrag in Höhe von 600 Euro im Sinne des § 3 Abs. 1 Pflegeausbildungs-Zweckzuschussgesetz – PAusbZG, BGBl. I Nr. 105/2022 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 185/2022, wobei für derartige Ausbildungsbeiträge § 3 Abs. 2 PAusbZG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 185/2022 weiterhin zur Anwendung kommt und damit verknüpfte Verpflichtungen der Berufsausübung im jeweiligen Bundesland nicht zulässig sind,
3. die Fortführung der Erhöhung des Entgelts von Pflege- und Betreuungspersonal (Pflegebonus), die im Sinne des Entgelterhöhungs-Zweckzuschussgesetz – EEZG, BGBl. I Nr. 104/2022 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 13/2023, im Jahr 2023 erbracht wurde, wobei Abs. 2b maßgeblich ist.
(2a) An die Stelle des Ausbildungsbeitrages gemäß Abs. 2 Z 2 tritt mit Wirkung vom 1. Jänner 2025 und in der Folge mit Wirkung vom 1. Jänner eines jeden Jahres der mit dem Erhöhungsfaktor, der der jährlichen Erhöhung des Zweckzuschusses in den Jahren 2025 bis 2028 gemäß § 2 Abs. 2 entspricht, durch Multiplikation vervielfachte und auf volle 10 Cent gerundete Betrag, wobei der Vervielfachung der für das jeweils vorangegangene Jahr ermittelte und gerundete Betrag zugrunde zu legen ist.
(2b) Die Fortführung der Erhöhung des Entgelts von Pflege- und Betreuungspersonal nach Abs. 2 Z 3 hat jedenfalls den nachfolgenden Kriterien zu entsprechen:
1. Die Entgelterhöhung gebührt dem Pflege- und Betreuungspersonal der folgenden Berufsgruppen:
i. Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege gemäß Gesundheits- und Krankenpflegegesetz – GuKG, BGBl. I Nr. 108/1997,
ii. Angehörige der Pflegefachassistenz gemäß Gesundheits- und Krankenpflegegesetz – GuKG, BGBl. I Nr. 108/1997,
iii. Angehörige der Pflegeassistenz gemäß Gesundheits- und Krankenpflegegesetz – GuKG, BGBl. I Nr. 108/1997,
iv. Angehörige der Sozialbetreuungsberufe nach der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über Sozialbetreuungsberufe, BGBl. I Nr. 55/2005
v. Betreuungskräfte mit Ausbildungsmodul Unterstützung bei der Basisversorgung gemäß Anlage 2 Punkt 2 der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über Sozialbetreuungsberufe, BGBl. I Nr. 55/2005, die unter den Voraussetzungen des § 3a Abs. 3 Gesundheits- und Krankenpflegegesetz – GuKG, BGBl. I Nr. 108/1997 beschäftigt sind,
vi. weiteres, überwiegend in der Betreuung tätiges Personal,
vii. Personen, die im Rahmen eines Dienstverhältnisses zu einem der in den Z i. bis vi. genannten Berufe ausgebildet werden.
2. Das Pflege- und Betreuungspersonal gemäß Z 1 muss
i. bei Krankenanstalten gemäß § 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Krankenanstalten und Kuranstalten, BGBl. Nr. 1/1957,
ii. bei teilstationären und stationären Einrichtungen der Langzeitpflege nach landesgesetzlichen Regelungen,
iii. bei mobilen Betreuungs- und Pflegediensten nach landesgesetzlichen Regelungen,
iv. bei mobilen, teilstationären und stationären Einrichtungen der Behindertenarbeit nach landesgesetzlichen Regelungen, oder
v. in Kureinrichtungen nach landesgesetzlichen Regelungen
unselbstständig tätig sein.
3. Die Entgelterhöhung gebührt jedenfalls in Höhe von 2 460 Euro brutto inklusive Dienstgeberbeiträgen pro Vollzeitäquivalent, das zum Zeitpunkt der Auszahlung in einem aufrechten Dienstverhältnis steht. Teilzeitbeschäftigungen sind aliquot zu berücksichtigen.
4. Die Entgelterhöhung basiert auf entgeltgestaltenden Vorschriften, die die Dienstgeber bzw. Dienstgeberinnen zu deren Zahlung verpflichten. Als entgeltgestaltende Vorschriften gelten insbesondere Kollektivverträge und Satzungen von Kollektivverträgen sowie dienst- und besoldungsrechtliche Vorschriften der Länder.
(3) Unter
1. Sicherung im Sinne des Abs. 1 fällt die Gesamtheit der Betreuungs- und Pflegedienstleistungen gemäß Abs. 1, sofern der Versorgungsgrad gemäß § 2a Abs. 1, ab dem Berichtsjahr 2017 gemäß § 2a Abs. 2 und ab dem Berichtsjahr 2024 gemäß § 2a Abs. 2a den Richtversorgungsgrad gemäß § 2a Abs. 3 erreicht oder überschreitet;
2. Aus- bzw. Aufbau im Sinne des Abs. 1 fällt die Gesamtheit der Betreuungs- und Pflegedienstleistungen gemäß Abs. 1, sofern der Versorgungsgrad gemäß § 2a Abs. 1, ab dem Berichtsjahr 2017 gemäß § 2a Abs. 2 und ab dem Berichtsjahr 2024 gemäß § 2a den Richtversorgungsgrad gemäß § 2a Abs. 3 unterschreitet. Der Zweckzuschuss nach § 2 Abs. 3a wird ausschließlich für die Fortführung der Erhöhung des Entgelts von Pflege- und Betreuungspersonal entsprechend § 3 Abs. 2 Z 3 zur Verfügung gestellt und ist ausschließlich für diese Maßnahme zu verwenden. Sollten die in § 2 Abs. 3a vorgesehenen Mittel dazu nicht ausreichen, sind auch die weiteren Mittel nach § 2 Abs. 2 vorrangig für diese Maßnahme zu verwenden. Die darüber hinaus gewährten Zweckzuschüsse gemäß § 2 Abs. 2 sind vorrangig für Maßnahmen zu verwenden, die nicht dem stationären Bereich gemäß Abs. 1 Z 2 zuzurechnen sind. Dies trifft bis zum Kalenderjahr 2016 zu, wenn die Versorgung in den Betreuungs- und Pflegedienstleistungen gemäß § 3 Abs. 1 Z 1, 3, 4, 5 und 6 im Land in den Kalenderjahren 2014 und 2016 über der Versorgung im Kalenderjahr 2011 liegt. Wird die Bedingung der Vorrangigkeit der nichtstationären Versorgung im Kalenderjahr 2016 in Bezug auf die Betreuungs- und
Pflegedienstleistungen gemäß § 3 Abs. 1 Z 1, 3, 4, 5 und 6 nicht erfüllt, kommt § 7 Abs. 6 Z 2 zum Tragen. Ab dem Kalenderjahr 2017 trifft dies zu, wenn die Versorgung in den Betreuungs- und Pflegedienstleistungen gemäß § 3 Abs. 1 Z 1, 3, 4, 5, 6 und 7 im Land in den Kalenderjahren 2019, 2021 und 2023 über der Versorgung im Kalenderjahr 2017 liegt. Wird die Bedingung der Vorrangigkeit der nichtstationären Versorgung im Kalenderjahr 2023 in Bezug auf die Betreuungs- und Pflegedienstleistungen gemäß § 3 Abs. 1 Z 1, 3, 4, 5, 6 und 7 nicht erfüllt, kommt § 7 Abs. 7 Z 2 zum Tragen. Ab dem Kalenderjahr 2024 trifft dies zu, wenn die Versorgung in den Betreuungs- und Pflegedienstleistungen gemäß § 3 Abs. 1 Z 1, 3, 4, 5, 6, 7 und 8 im Land im Kalenderjahr 2028 über der Versorgung im Kalenderjahr 2024 liegt. Wird die Bedingung der Vorrangigkeit der nichtstationären Versorgung im Kalenderjahr 2028 in Bezug auf die Betreuungs- und Pflegedienstleistungen gemäß § 3 Abs. 1 Z 1, 3, 4, 5, 6, 7 und 8 nicht erfüllt, kommt § 7 Abs. 4b zum Tragen.
§ 3 Abs. 4-12 bleiben unverändert.
§ 8b (neu):
(8b) Der Bund und die Länder sollen sicherstellen, dass der Pflegebonus auch nach Ablauf des Jahres 2028 gewährleistet werden kann. Hierfür sind entsprechende budgetäre und legistische Vorkehrungen zu treffen.
Begründung:
A: Allgemeiner Teil
1. Die Änderung des Pflegefondsgesetzes ist eine durch Bundesgesetz zu regelnde Angelegenheit und ist daher einer Gesetzesinitiative im Wege eines Volksbegehrens zugänglich (Art. 41 Abs. 2 letzter Satz B-VG). Demnach muss das Volksbegehren eine durch Bundesgesetz zu regelnde Angelegenheit betreffen und kann in Form eines Gesetzesantrages gestellt werden. Die näheren Bestimmungen über das Verfahren für das Volksbegehren werden durch Bundesgesetz getroffen (Art. 41 Abs. 3 B-VG). Das Volksbegehrengesetz 2018 (i.d.F. BGBl. I. Nr. 7/2023) sagt dazu in § 3 Abs. 1, dass das Volksbegehren eine durch Bundesgesetz zu regelnde Angelegenheit betreffen muss und in Form eines Gesetzesantrages oder einer Anregung gestellt werden kann.
Die Kompetenz des Bundes reicht aus, um die Länder zur Zahlung des Pflegebonus zu verpflichten, allerdings bedarf dies einer Änderung jedenfalls des § 3 Pflegefondsgesetz, um die Bedingungen gemäß § 13 F-VG zu konkretisieren. Die Kompetenz des Bundes, um die Länder zur Zahlung des Pflegebonus zu verpflichten, ergibt sich aus dem letzten Satz des § 13 F-VG, weil dort geregelt ist, dass sich die gewährende Gebietskörperschaft (Bund) sich das Recht vorbehalten kann, die Einhaltung dieser Bedingungen durch ihre Organe wahrnehmen zu lassen. Nach § 13 letzter Satz F-VG hätte der Bund die Möglichkeit der Überprüfung.
2. Mit dem Gesetzesvorschlag soll der Forderung der Arbeiterkammer Salzburg entsprochen werden, den Pflegebonus für im Bereich der Pflege und Betreuung tätige Dienstnehmer:innen gesetzlich dauerhaft, also ohne zeitliche Befristung zu gewährleisten. Damit soll der Bonus für alle unmittelbar in der Pflege und Betreuung tätigen Personen im Beschäftigungsverhältnis inklusive in Ausbildung befindliche Personen gesichert werden.
3. Das Pflegefondsgesetz ist ein (reines) Bundesgesetz, welches sich in kompetenzrechtlicher Hinsicht auf Art. 10 Abs. 1 Z 4 B-VG, §§ 12 und 13 F-VG 1948 (zweckgebundene Bundeszuschüsse), Art. 17 B-VG (Privatwirtschaftsverwaltung) und hinsichtlich der hier nicht relevanten statistischen Daten auf Art. 10 Abs. 1 Z 13 B-VG stützt. Die §§ 12 und 13 F-VG regeln Finanzzuweisungen des Bundes u.a. an die
Länder und können entweder als Schlüsselzuweisungen oder als Bedarfszuweisungen gewährt werden. Die Gewährung von Bedarfszuweisungen und von zweckgebundenen Zuschüssen kann an Bedingungen geknüpft werden, die der Erhaltung oder Herstellung des Gleichgewichtes im Haushalt der empfangenden Gebietskörperschaften dienen oder mit dem mit der Zuschussleistung verfolgten Zweck zusammenhängen. Die gewährende Gebietskörperschaft (hier: Bund) kann sich das Recht vorbehalten, die Einhaltung dieser Bedingungen durch ihre Organe wahrnehmen zu lassen. Da Bedarfszuweisungen und zweckgebundene Zuschüsse spezifische Zielsetzungen verfolgen ist es nur konsequent, dass die Gewährung dieser Leistungen an Bedingungen geknüpft werden kann, die der Zielerreichung dienlich sind. Diese „Bedingungen“ sind durch Gesetz festzusetzen oder vorzusehen. Die gewährende Gebietskörperschaft kann damit verhindern, dass die betreffenden Mittel zur Deckung der allgemeinen Haushaltserfordernisse verwendet werden.
Die derzeitige Regelung in § 3 Pflegefondsgesetz i.d.F. BGBl. 120/2023 bindet den Zweckzuschuss für die „Sicherung, sowie für den Aus- und Aufbau der Betreuungs- und Pflegedienstleistungen der Länder im Bereich der Langzeitpflege zum laufenden Betrieb […] und zwar für Angebote“, welche in § 3 Abs. 1 Z 1 bis 8 sowie Abs. 2 und 2a, sowie weiteren Bestimmungen des § 3 angeführt sind.
Für die Umsetzung haben die Länder daher einen weiten Anwendungsbereich, um ohne Verletzung der bundesgesetzlichen Vorschriften und des Finanz-Verfassungsgesetzes die zugewiesenen Geldmittel verwenden zu können. Die Verwendung der zugewiesenen Geldmittel erfolgt im Wege der Privatwirtschaftsverwaltung (Art. 17 B-VG). Die durch das Regelungssystem (insbesondere § 3 Pflegefondsgesetz) geschaffene Gestaltungsmöglichkeit der Länder ist daher groß. Die vorgeschlagenen Änderungen sollen die Länder bei der Verwendung der Zweckzuschüsse wesentlich stärker binden und damit die Zahlung des Pflegebonus sicherstellen.
B: Besonderer Teil
1. Neufassung des § 3 Abs. 1-3: Die vorgesehene Regelung soll die Länder verpflichten, die jeweils vereinbarten oder gesetzlich geregelten Entgeltserhöhungen im Pflegebereich tatsächlich zu finanzieren und dies dem Bund auch nachzuweisen. Die Formulierung des § 3 entspricht inhaltlich im Wesentlichen der mit 31.12.2025 außer Kraft getretenen Bestimmung des § 2 Abs. 4 Entgelterhöhungs-Zweckzuschussgesetz – EEZG.
2. Im § 3 neu wurde der Kreis der begünstigten Berufsgruppen gegenüber den Berufsgruppen in § 3 Abs. 1 EEZG um die in einem Dienstverhältnis befindlichen Auszubildenden sowie Betreuungskräfte mit Ausbildung gemäß § 3a GuKG sowie weiteres überwiegend in der Betreuung tätiges Personal erweitert. Die für die Fortführung des Pflegebonus benötigten Mittel sollen zweckgebunden sein und soll daher grundsätzlich nur dieser Teil der Mittel auch von der Leistung des Pflegebonus abhängig gemacht werden (§ 2 Abs. 3a Pflegefondsgesetz).
Für den Bereich der Behindertenbetreuung gibt es in § 3a Abs. 3 GuKG eine Sonderregelung. Unter genau definierten Bedingungen können unterstützende Tätigkeiten bei der Basisversorgung durch Personen erbracht werden, die das Ausbildungsmodul Unterstützung bei der Basisversorgung gemäß Anlage 2 Punkt 2 der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über Sozialbetreuungsberufe absolviert haben. Der Tätigkeitsbereich umfasst dabei aktuell den gemäß § 3 Abs. 2 Z 3 Pflegefondsgesetz i.d.g.F. i.V.m. § 3 Abs. 1 Z 4 EEZG abgebildeten Bereich der Angehörigen der Sozialbetreuungsberufe nach der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über Sozialbetreuungsberufe.
Reine Betreuungsleistungen können auch von Personen erbracht werden, die Kompetenzen durch betriebsinterne Schulungen erlangt haben. Dies geht häufig einer formellen Ausbildung voraus. Diese Personen haben dabei ein dem Personenkreis gem. § 3 Abs. 2b Z 1 i-v vergleichbares Belastungsniveau und sind für die Aufrechterhaltung der Versorgung unverzichtbar. Dies gilt sinngemäß auch für Personen, die ihre Ausbildung im Rahmen eines Dienstverhältnisses absolvieren. § 3 Abs. 2b Z 1 vi und vii erweitern den begünstigten Personenkreis.
3. Die bisherigen Abs. 4-12 des § 3 bleiben unverändert.
4. Der vorgesehene § 8b soll die Weiterführung des Pflegebonus auch nach Ablauf des Jahres 2028 als politische Zielbestimmung ermöglichen. Das Pflegefondsgesetz sieht derzeit Zweckzuschüsse ausschließlich bis zum Jahr 2028 vor. Die Zurverfügungstellung der Mittel basiert auf dem Finanzausgleich 2024 bis 2028. Es soll daher der Bundesgesetzgeber Maßnahmen ergreifen, um die unbefristete Gewährung des Pflegebonus (Entgelterhöhungen im Sinne des EEZG) über das Jahr 2028 hinaus sicherzustellen
Volksbegehren "UNBEWAFFNETE NEUTRALITÄT"
Aufgrund der umfangreichen Information bitten wir den untenstehenden Link zum Bundesministerium für Inneres zu verwenden.
https://www.bmi.gv.at/411/files/registrierte_Volksbegehren/Text_VB_UNBEWAFFNETE_NEUTRALITAET_20260316_bf.pdf
Volksbegehren „Pensionisten Volksbegehren“
Seit Beginn der XXVIII. Gesetzgebungsperiode sehen sich die Pensionisten in Österreich mit Altersdiskriminierung konfrontiert. Sie werden sowohl materiell als auch hinsichtlich ihrer Absicherung und ihrer Teilhabe gröblich benachteiligt.
Wir fordern daher vom Bundes(verfassungs)gesetzgeber, die jährliche Pensionsanpassung um den gesetzlich festgesetzten Anpassungsfaktor ohne Einschränkungen in den jeweiligen Gesetzen aufzunehmen.
Der Anpassungsfaktor hat die jeweils aktuelle Inflationsrate zu enthalten.
Weiters muss der Gesetzgeber sicherstellen, dass die Pensionisten sämtliche Informationen und Entscheidungen der öffentlichen Verwaltung auch in analoger Form zur Kenntnis gebracht bekommen. Alle Anträge müssen unter zur Verfügungstellung der jeweiligen Vordrucke wie bisher in analoger Form aufgelegt werden. Sämtliche Amtswege müssen auch in Zukunft analog durchführbar bleiben.
Wer sein Leben lang gearbeitet und ins System eingezahlt hat, der muss auch nach der Zeit des Erwerbslebens abgesichert sein. Deshalb muss der Gesetzgeber alle Vorkehrungen treffen, damit Pensionisten in den Bereichen Gesundheit und Pflege abgesichert sind, um ihnen einen leistbaren Lebensabend in Würde zu garantieren.
Wir fordern daher, dass alle diese Maßnahmen in den diesbezüglichen Gesetzen aufgenommen werden und daraus ein Recht für den jeweiligen Pensionisten ableitbar ist.
Volksbegehren „ÖSTERREICH - sparsam, modern“
Wir fordern, dass
1) eine Verwaltungsebene in Österreich aufgelöst wird,
2) alle Subventionen, Förderungen und Transferleistungen in die Steuerbemessungsgrundlage von Unternehmen und Arbeitnehmern einbezogen werden und
3) die gesetzlich verankerten Pflichtmitgliedschaften für Personen und Unternehmen in Kammern abgeschafft werden.
Der Nationalrat möge unverzüglich Bundes(-verfassungs-)gesetze zur Umsetzung dieses Volksbegehrens beschließen.
Gründe für die vorgeschlagenen Änderungen sind
Auflösung der Verwaltungsebene
Der Beitritt Österreichs zur Europäischen Union am 1. Jänner 1995 bedeutete auch eine zusätzliche Gesetzgebungs- und Verwaltungsebene.; bis heute ohne Konsequenzen für die innerösterreichischen Verwaltungsebenen.
Die zunehmende Digitalisierung nicht nur der Verwaltung, sondern jedes einzelnen Bürgers verringerte die geografische Distanz zwischen Verwaltung und Bürger auf ein Minimum. Die Erreichbarkeit von Verwaltungsstrukturen für BürgerInnen erfordert heute nicht mehr eine unmittelbare geografische Nähe zum Wohnort. Die demographische Entwicklung Österreichs zeigt in Richtung eines Arbeitskräftemangels, der auch die österreichische Verwaltung bereits jetzt trifft und zukünftig noch stärker treffen wird. Durch die Streichung einer Verwaltungsebene wird die Österreichische Verwaltung effektiver mit weniger finanziellem Aufwand.
Einbeziehung aller Subventionen, Förderungen und Transferleistungen in die Steuerbemessungsgrundlage von Unternehmen und Arbeitnehmern
Das österreichische Steuersystem mit all seinen Ausnahmen führt in der Zusammenschau mit Subventionen, Förderungen und Transferleistungen dazu, dass die Steuergerechtigkeit verloren ging.
Eine Treffsicherheit in der Besteuerung von Einkommen kann mit der Einbeziehung aller Subventionen, Förderungen und Transferleistungen in die Steuerbemessungsgrundlage erreicht werden.
Als Nebeneffekt bekommen die Finanzbehörden damit einen genauen Überblick über alle Subventionen, Förderungen und Transferleistungen. Auf dieser Grundlage kann der Gesetzgeber auch das staatliche Unterstützungssystem treffsicherer gestalten bzw. Doppel- und Dreifachförderungen reduzieren/abschaffen.
Abschaffung der Pflichtmitgliedschaften für Personen und Unternehmen in Kammern
Trugen die Kammern (Selbstverwaltungskörper, in denen Personen zur Wahrung ihrer gemeinsamen, in ihrer beruflichen oder örtlichen Zugehörigkeit wurzelnden Interessen zusammengefasst werden können) von der Gründungszeit der 2. Republik bis zum Ende des 20. Jahrhunderts zur wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Entwicklung Österreichs wesentlich bei, sind die Kammern heute Besitzstandswahrer. Sie bedienen hauptsächlich Partikularinteressen und haben oftmals nicht mehr die Interessen ihrer Zwangsmitglieder im Fokus. Kammern, die um ihre Mitglieder werben müssen, werden agiler und flexibler und tragen damit besser zum Erfolg Österreichs in einer globalisierten Welt bei.
Volksbegehren „Spritpreis sofort begrenzen"
Der (Bundes-)Verfassungsgesetzgeber möge Maßnahmen beschließen um die derzeit hohen Spritpreise sofort auf € 1,50 pro Liter Benzin/Diesel zu begrenzen.
Argumente für eine sofortige Begrenzung der Spritpreise sind:
Soziale Entlastung von Pendlern und Familien: Hohe Spritpreise treffen einkommensschwache Haushalte, Familien und insbesondere Berufspendler im ländlichen Raum, die auf das Auto angewiesen sind, am härtesten. Eine Deckelung verhindert eine existenzielle finanzielle Überlastung.
• Schutz der Wirtschaft und Logistik: Speditionsunternehmen und Taxifahrer leiden unter den gestiegenen Preisen. Eine Begrenzung hilft, die Transportkosten für Waren (und damit die Inflation) zu stabilisieren und die Existenz von Logistikbetrieben zu sichern.
• Staatliche Gewinne reduzieren: Ein großer Teil des Spritpreises besteht aus Steuern (Energiesteuer, CO2-Abgabe, Mehrwertsteuer). Bei hohen Preisen steigt die Mehrwertsteuer-Einnahme des Staates automatisch.
• Verhinderung von “Abzocke“ durch Mineralölkonzerne: Es wird argumentiert, dass Konzerne die Preise stärker erhöhen als die Rohölpreise dies rechtfertigen.
• Sicherung der Versorgung: Sehr hohe Preise können dazu führen, dass wichtige Dienste (wie Krankentransporte) nicht mehr wirtschaftlich sind und reduziert werden müssen.