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Volksbegehren

Volksbegehren


Volksbegehren „Feuerwehr Volksbegehren - Umsatzsteuerrückerstattung“

Die Freiwilligen Feuerwehren in Österreich leisten ehrenamtlich jährlich Millionen Stunden. Schwierige Einsätze und Wetterereignisse fordern sie immer mehr und benötigen entsprechende Ausrüstung. Um Investitionen dafür zu erleichtern, soll der Bundes(verfassungs)gesetzgeber die Rahmenbedingungen schaffen, damit alle Feuerwehren nach Antrag eine Rückerstattung der Mehrwertsteuer bei Ausgaben für Fahrzeuge, Gerätschaften, Gebäude und Betriebsmittel erhalten. 

Der ehrenamtliche Einsatz der rund 340.000 Feuerwehrkameradinnen und -kameraden in den 4.500 Feuerwehren in Österreich ist von unermesslichem Wert für die Gesellschaft. Starkregen, Waldbrände und Sturmschäden fordern sie immer mehr und bei immer schwierigeren Einsätzen. Entsprechend hoch ist auch der Investitionsbedarf für moderne Feuerwehrfahrzeuge, Gerätschaften für die unterschiedlichsten Einsätze und ein entsprechendes Rüsthaus. Die Freiwilligen Feuerwehren waren und sind in den unterschiedlichen Bereichen stark von der Teuerung betroffen und erhalten zum Beispiel bei steigenden Strom- und Heizungskosten keine Strom- oder Energiekostenzuschüsse vom Bund.

Die Freiwilligen Feuerwehren finanzieren sich aus der großen Unterstützung von Städten und Gemeinden, Förderungen der Länder, Eigenmitteln (z.B. aus Veranstaltungseinnahmen), Einsatzverrechnungen und Spenden durch die Bevölkerung sowie Unternehmen. Bei jeder Anschaffung von Gerätschaften, Betriebsmitteln oder Arbeiten am Feuerwehrhaus wird diese Unterstützung durch die Umsatzsteuer um ein Sechstel gekürzt. Dieses Problem wurde vom Bundes(verfassungs)gesetzgeber auch nach Jahren Diskussion zur Steuerbefreiung von Feuerwehren bislang nicht gelöst. Es braucht mehr als Spendenbegünstigung für und eine einheitliche Regelung für alle Bundesländer. Die Naturkatastrophen der vergangenen Jahre und die starken Beanspruchungen der Feuerwehren haben gezeigt, dass die gerätetechnische Ausstattung der Feuerwehren im Katastrophenfall sichergestellt werden muss. Beschädigte Geräte müssen dringend repariert, alte Gerätschaften erneuert und zur Kapazitätsausweitung neue Gerätschaften angeschafft werden. Steigende Baukosten, steigende Energiekosten, steigende Kosten für die Einsatzbekleidung, steigende Kosten bei den Betriebsmitteln und steigende Kosten für Geräte und Fahrzeuge sind ohne Unterstützung vom Bund eine immer größere Herausforderung für die Freiwilligen Feuerwehren und die Gemeinden in Österreich. Bestehende Förderung der Bundesländer werden dabei oft schon zu einem guten Teil von der Umsatzsteuer neutralisiert.

Ein kompletter Entfall der Mehrwertsteuer ist laut Finanzministerium europarechtlich nicht möglich.

Um wichtige Investitionen zu erleichtern, soll der Bundes(verfassungs)gesetzgeber die Rahmenbedingungen schaffen, damit alle Feuerwehren in Österreich nach entsprechendem Antrag eine Rückerstattung der Mehrwertsteuer für zumindest folgende Ausgaben erhalten:


  • Anschaffung und Instandhaltung von allen Einsatzfahrzeugen und Gerätschaften 
  • Anschaffung von persönlicher Schutzbekleidung und Feuerwehrbekleidung 
  • Anschaffung von Gebrauchsgütern für den Feuerwehrdienst und Übungen 
  • Betriebskosten für den Feuerwehrdienst 
    • Treibstoffe wie z.B. Diesel für die Feuerwehrfahrzeuge oder Schmierstoffe für Motorsägen usw. 
    • Strom, Heizung und Reinigungsmittel für das Feuerwehrhaus 
    • Lösch- und Schaummittel sowie Bindemittel 
    • Telekommunikationsgebühren (Telefon Internet), Versicherungen (Unfall, Haftpflicht, KFZ) 
    • Schreib, Zeichen und sonstige Büromittel
  • Jedweder Bau- und Sanierungsarbeiten an Feuerwehrhäusern und der dazugehörigen Betriebsausstattung (Einrichtung, Möbel, ...) 


Erreicht das Feuerwehr-Volksbegehren über 100.000 Unterstützerinnen und Unterstützer wird der „Gewinn“ aus der Rückerstattung für ein erfolgreiches Volksbegehren minus Gebühren an die Feuerwehrjugend Österreich gespendet (über 10.000 Euro).

NICHT gefordert wird durch das „Feuerwehr Volksbegehren – Umsatzsteuerrückerstattung“ eine pauschale Umsatzsteuerbefreiung bzw. eine Möglichkeit zum Vorsteuerabzug für Freiwillige Feuerwehren in Österreich für alle Ausgaben.

Damit wäre für zum Beispiel folgende Einkäufe/Aktivitäten für Freiwillige Feuerwehren nach wie vor die Mehrwertsteuer auch nach Umsetzung der Forderung des Volksbegehrens fällig:


• Einkäufe für Feuerwehrfest bzw. Infrastruktur ausschließlich für Feste 

• Einkauf von Essen & Getränken zum Abschluss einer Übung oder nach einem Einsatz 

• Jährlicher Feuerwehrausflug zur KameradschaftsbiIdung 

• Wöchentliche Treffen zu gemeinsamen Sportabend der Feuerwehr (z,B. am Tennisplatz) usw. 


Ziel des Volksbegehrens ist die Freiwilligen Feuerwehr im Einsatz und der Vorbereitung darauf zu unterstützen. Sie leisten in Millionen freiwilligen Stunden ehrenamtlich jährlich ungemein viel für die Allgemeinheit in Österreich. Wenn sie in ihrer Freizeit über Spenden oder Veranstaltungseinnahmen Geld für die dafür notwendigen Feuerwehrfahrzeuge, Einsatzgerätschaft usw. aufstellen, soll nicht ein Sechstel davon direkt durch die Mehrwehrsteuer vermindert werden. Eine Umsatzsteuerrückerstattung wäre auch ein wichtiges und richtiges Zeichen der Wertschätzung für die Freiwilligen Feuerwehren in Österreich.


www.feuerwehr-volksbegehren.at




Volksbegehren „Abtreibungspille rezeptfrei“

Eine medikamentöse Abtreibung ist ident und nicht zu unterscheiden von einem Spontanabort. Dies machen Frauen seit Beginn der Menschheit selbst und suchen ärztliche Hilfe, falls notwendig. Aus medizinischer Sicht sollte deshalb beides gleich geregelt werden. Um die Selbstbestimmung von Frauen ernst zu nehmen, sollte die aktuelle Bevormundung abgeschafft werden. Deshalb möge das Parlament die (verfassungs-) rechtlichen Maßnahmen für die rezeptfreie Abgabe der Abtreibungspille beschließen.




Volksbegehren „Abtreibungs-Strafgesetz-Paragraphen streichen“

Kaiserin Maria Theresia hat das Verbot der Abtreibung 1768 eingeführt. Als Folge einer illegalen Abtreibung sind unzählige Frauen gestorben oder haben an den Folgen gelitten. Deshalb wurde 1975 mit der Fristenlösung die Straffreistellung beschlossen. Allerdings blieb die Abtreibung im Strafgesetz und wird immer noch mit bis zu 1 Jahr Gefängnis geahndet. Das Parlament möge nun beschließen die Abtreibung ersatzlos aus dem Strafgesetz zu streichen, wie Kanada dies bereits 1988 getan hat.




Volksbegehren „GRATIS Verhütung“

Prävention, Zugänglichkeit, Aufklärung:
Gratis Verhütung für ALLE!
Mit einer Unterschrift können Sie heute eine starke Botschaft für Gleichberechtigung und Gesundheit senden.
Der Bundes(verfassungs)gesetzgeber wird aufgefordert, folgende Forderungen umzusetzen:
   1. Kostenlose Kondome und Lecktücher in Apotheken und Drogerien!
   2. Gratis hormonelle und nicht hormonelle Verhütung (z.B. Pille, Stäbchen, Spritze, Hormonspirale, Kupferkette & -spirale, Goldspirale, etc.)!
   3. Gratis Pille Danach!
   4. Kostenübernahme von Verhütungsberatung bei Ärzt:innen!
   5. Umfassende sexualpädagogische Aufklärung in Schulen und anderen Bildungseinrichtungen!
Unsere Gesundheit und unser Wohlergehen hängen eng mit der richtigen Verhütung zusammen. Fehlende oder falsche Verhütung bergen schwerwiegende Risiken – sowohl gesundheitliche als auch gesellschaftliche. Eine ungewollte Schwangerschaft mit all ihren Folgen oder die Verbreitung sexuell übertragbarer Krankheiten müssen unbedingt vermieden werden. Das ist im Interesse von uns allen.
Eine individuell angepasste Verhütungsmethode ist somit genauso eine Gesundheitsleistung wie viele andere ärztliche Behandlungen und sollte demnach ebenso kostenlos zur Verfügung stehen. Ein geringes Einkommen soll und darf nicht über die Verhütungsmethode entscheiden, sondern körperliche Verträglichkeit und persönliche Präferenzen müssen im Vordergrund stehen. Jeder Mensch hat das Recht, in Gesundheitsfragen frei und unabhängig von finanziellen Einschränkungen zu wählen.
Eine solche Maßnahme würde nicht nur individuellen Schutz bieten, sondern auch einen bedeutenden gesellschaftlichen Beitrag zur Eindämmung von sexuell übertragbaren Krankheiten leisten. Es liegt daher in unserem gemeinsamen Interesse, effektive Verhütungsmethoden wie Kondome oder Lecktücher nicht nur zugänglich, sondern auch kostenfrei zur Verfügung zu stellen.
Eine fundierte Beratung und umfassende Aufklärung sind die Grundvoraussetzungen für richtige Verhütung!
- Daher darf die Verhütungsberatung bei Ärzt:innen keine Privatleistung mehr sein, sondern muss kostenlos werden. Denn wir haben alle ein Recht darauf, über unsere sexuelle Gesundheit aufgeklärt    zu werden.
- Genauso wichtig ist die altersgerechte Aufklärung an Schulen. Denn Wissen ist die beste Prävention gegen ungewollte Schwangerschaften und Infektionen mit sexuell übertragbaren Krankheiten.
Mit Ihrer Unterstützung für dieses Volksbegehren setzen wir uns gemeinsam für eine gesündere, aufgeklärtere und verantwortungsbewusstere Gesellschaft ein.
Geben Sie Ihre Stimme für die kostenfreie Bereitstellung von Verhütungsmitteln ab und helfen Sie mit, den Zugang zu sicherer und effektiver Verhütung für jede:n zu gewährleisten.

Website:
www.gratis-verhuetung.at
Instagram:
https://www.instagram.com/verhuetung fuer alle/
Informationen zu Verhütung in Österreich und International:
- https://verhuetungsreport.at/sites/verhuetungsreport.at/files/2019/Verhuetungsreport-2019-Web.pdf
- https://www.epfweb.org/sites/default/files/2020-05/786209755 epf contraception-in-europe white-paper cc03 002.pdf
- https://iris.w.ho.int/bitstream/handle/10665/158866/9789241549103 eng.pdf;jsessionid=494A893922CDD10C6CBAC9E316241869?sequence=z
- https://www.ep.f.web.org/sites/default/files/2023-02/Contraception Policy Atlas Europe2023.pdf
- https://www.un.org/development/desa/pd/data/sdg-indicator-371-contraceptive-use
- https://fps-scale-u.p-guide.srhr.org/src/docs/implementing-and-scaling-up-family-planning-service-improvements-2018-eng.pdf
- https://www.epfweb.org/node/929
- https://iris.who.int/bitstream/handle/10665/158866/9789241549103eng.pdf;jsessionid=494A893922CDD10C6CBAC9E316241869?sequence=1
- https://srhr.org/
- https://www.zeit.de/gesundheit/2023-01/verhuetung-frankreich-kondome-.kostenlos
Steigende Zahlen in Österreich von sexuell übertragbaren Krankheiten:
https://www.meduniwien.ac.at/web/ueber-uns/news/2023/news-im-oktober-2023/rekordhoch-bei-sexuell-uebertragbaren-erkrankungen-in-europa/



Volksbegehren „Inflationssenkungsgesetz FÜR Österreicher!“

Inflation in Österreich übersteigt drastisch den EU-Durchschnitt, besonders bei Grundbedürfnissen. Der Bundes(verfassungs)gesetzgeber möge die Untersuchung internationaler Preisunterschiede (ausschließlich heimisch produzierte Waren sind im Ausland billiger?), Maßnahmen gegen oligopolische Preisabsprachen, Shrinkflation und klare Rabattpraktiken beschließen. Verlangt werden bundesgesetzliche Maßnahmen zum Schutz der Kaufkraft. Die Regierung soll Bürgerinteressen vor Konzerninteressen stellen!



Volksbegehren „Wahlpflicht Nationalratswahl Bundespräsidentenwahl“

Um das Wahlergebnis im jeweiligen Fall messbar an der wahlberechtigten Bevölkerung abzubilden wird der Bundes(verfassungs)gesetzgeber aufgefordert, die Wähler und Wählerinnen für beide vorgeschlagenen Wahlen, Nationalrat,- und Bundespräsidentenwahl, verpflichtend zur Wahl aufzurufen. Dies sollte zur Stärkung der Demokratie und dessen Bewusstsein in unserem Land förderlich sein.




Volksbegehren „Verfassungsgerichtshof ohne Parteipolitik“


Wir fordern


1) unparteiische, im Richterberuf erfahrene Verfassungsrichter,
2) hauptberufliche Verfassungsrichter ohne Zweitjob und
3) dass die Wahl der Verfassungsrichter durch das Volk auf maximal 10 Jahre erfolgt.


Der Nationalrat möge unverzüglich Bundes(verfassungs)gesetze zur Umsetzung dieses Volksbegehrens - und falls erforderlich auch die Durchführung einer Volksabstimmung dazu - beschließen.
Vorbemerkung:
Die Begründung eines Volksbegehrens ist gem. §3 (7) 1 Volksbegehrengesetz erst in einer späteren Phase des Verfahrens einzubringen. Wir wollen unsere Unterstützer/-innen - im Sinne der Transparenz - aber gleich von Beginn an informieren, was die Gründe für dieses Volksbegehren sind.
Gründe für die vorgeschlagenen Änderungen sind
„- die Nichteignung des gegenwärtigen Verfahrens zur Herstellung eines Rechtsstaats,
- die häufige Unfähigkeit derzeitiger Richter, Recht von Unrecht zu unterscheiden,
- die Entfremdung der Richter vom Volk,
- der offene oder geheime Einfluß der Politparteien auf Urteile und
- die Laufbahnabhängigkeit der Richter von der Exekutive und den Parteien.“


Zitat von Claus Plantiko => https://www.grin.com/document/109064
- dass der Verfassungsgerichtshof ganz offensichtlich das politischste Gericht aller Gerichte in Österreich ist. Das merkt man daran, dass nicht nur viele grundsätzliche (politische) Entscheidungen vom Verfassungsgerichtshof getroffen werden, sondern auch daran, dass alle Besetzungen der Verfassungsrichter über die Parteipolitik erfolgen (somit mit „Parteisoldaten").
Dass 8 von 14 Verfassungsrichtern von der Bundesregierung – somit von den Regierungsparteien – vorgeschlagen werden, läßt bereits Zweifel an der Unabhängigkeit des Verfassungsgerichtshofes aufkommen, wodurch er auch seine Kontrollfunktion gegenüber der Bundesregierung nicht (vollumfänglich) erfüllen kann.
Die weiteren 6 Verfassungsrichter werden über das Parlament bzw. genauer gesagt über die Parlamentsparteien vorgeschlagen.
Somit ist der Verfassungsgerichtshof - als Teil der Judikative - bei der Bestellung aller seiner Mitglieder / Richter von der Exekutive (Bundesregierung) und Legislative (Gesetzgebung) abhängig bzw. von denjenigen Parteien, die gerade in der Bundesregierung bzw. in der Gesetzgebung die Posten besetzen.

Die Begründung im Detail:
1. Wir fordern unparteiliche Verfassungsrichter:
Die Verfassungsrichter sollten unparteiisch sein. (Derzeit werden die Verfassungsrichter in Österreich von Parteien nominiert.)
Zur „Unparteilichkeit" und Transparenz gehören auch die Offenlegung sämtlicher Partei- und Vereinsmitgliedschaften, sowie die Veröffentlichung der Lebensläufe aller Verfassungsrichter auf der Webseite des Verfassungsgerichtshofes. Das sollte gerade Verfassungsrichtern besonders wichtig sein.
Anhand dessen können dann Außenstehende prüfen, ob es den Anschein einer Befangenheit von Verfassungsrichtern gibt und die Befangenheit geltend machen.
Befangenheitsgründe sind Anfechtungsgründe. Eine Anfechtung von Verfassungsgerichtshofsentscheidungen sind aber in Österreich nicht möglich, da ja der Verfassungsgericht in oberster Instanz entscheidet. Umso strengere Maßstäbe sind bei der Prüfung ihrer Befangenheit anzuwenden.
Auf der Webseite des Verfassungsgerichtshofes geben die einzelnen Verfassungsrichter nur Teile ihres Lebenslaufes bekannt, aber nicht ihre Naheverhältnisse zu der sie entsendenden politischen Partei.
=> https://www.vfgh.gv.at/verfassungsgerichtshof/verfassungsrichter/mitglieder.de.html
Offensichtlich haben die Verfassungsrichter ihre parteipolitische Befangenheit selbst erkannt und versuchen diese zu verheimlichen. Das ist ein weiterer Grund ihrer Befangenheit, insbesondere bei Wahlanfechtungen.
Das Wesen der Befangenheit besteht in der Hemmung einer unparteiischen Entscheidung durch unsachliche psychologische Motive.
Wenn der Verfassungsgerichtshof als unparteiische Instanz anerkannt werden will, dann sollte mit den parteipolitischen Postenbesetzungen durch Parlament und Bundesregierung raschest aufgehört werden. Es geht um das Ansehen des Verfassungsgerichtshofes.
(Anm.: Unparteiisch sind Verfassungsrichter (= Judikative) jedenfalls dann nicht, wenn sie von den ParlamentsPARTEIEN (= Legislative) und RegierungsPARTEIEN (= Exekutive) nominiert werden. Selbst eine proporzmäßige Verteilung der Richterposten am Verfassungrichtshof auf alle Parlamentsparteien ist abzulehnen, da dies sogar die maximale Parteilichkeit bewirkt.)
Beispiele zu Verfassungsrichtern und ihrer Nähe zu politischen Parteien:
* Der Verfassungsgerichtshofspräsident Dr. Christoph GRABENWARTER wurde von der ÖVP unter Bundeskanzler Wolfgang Schüssel nominiert. Das wurde sogar in einem geheimen „Sideletter" (= Nebenabsprache) zum Koalitionsvertrag so ausgemacht und vertraglich festgelegt.
* Die Vizepräsidentin des Verfassungsgerichtshofes Dr. Verena MADNER wurde von der GRÜNEN-Partei nominiert und wurde gleich von Beginn an Vizepräsidentin des VfGHs. Sie wurde am 22. April 2020 unter Kurz (ÖVP) und Kogler (GRÜNE) als Verfassungsrichterin nominiert und vom Bundespräsidenten Van der Bellen (GRÜNE) angelobt.
* Der Ex-Justizminister Dr. Wolfgang Brandstetter (ÖVP) war als Minister Teil der Bundesregierung wurde kurz darauf dennoch Verfassungsrichter. Das wurde von der ÖVP mit der GRÜNEN Partei sogar in einem geheimen „Sideletter" (= Nebenabsprache) zum Koalitionsvertrag so ausgemacht und vertraglich festgelegt.
* Der Verfassungsrichter Dr. Michael Rami ist ein weiterer besonderer Fall. Er engagiert sich in seinem Hauptberuf als Rechtsanwalt, unter anderem für seine Mandantin Katharina Nehammer, der Frau vom ÖVP-Bundeskanzler.
* Aber auch die SPÖ und die FPÖ stellen Verfassungsrichter.
* Frau Dr. Claudia Kahr war von 1989 – 1992 verfassungsrechtliche Referentin im SPÖ-Klub im Parlament. Eine Mitgliedschaft bei der SPÖ ist daher wahrscheinlich.
* Es gibt derzeit keinen einzigen Verfassungsrichter am VfGH, der tatsächlich unparteiisch ist – also von keiner Parlaments- oder Regierungspartei – nominiert wurde. Damit sind die Verfassungsrichter auch alle abhängig und befangen. Dass die Verfassungsrichter über ihre eigene parteiliche Befangenheit nicht einmal diskutieren bzw. in den VfGH-Erkenntnissen „absprechen" wollen, ist unseres Erachtens ein Skandal der Sonderklasse. Eine Parteimitgliedschaft ist unseres Erachtens ein Ausschließungsgrund für einen Verfassungsrichter und eigentlich meist auch ein Befangenheitsgrund.

2. VfGH-Richter sollten im Richterberuf erfahrene Richter sein:
Ein Feuerwehrhauptmann muss vorher einmal Feuerwehrmann gewesen sein. Ein General einer Armee muss vorher einmal Soldat gewesen sein.
Ein Verfassungsrichter sollte vorher einmal Richter gewesen sein. (Das ist aber bei den Verfassungsrichtern nicht der Fall.) Es geht um die Einstellung der zukünftigen Verfassungsrichter zu ihrem Job. Es erscheint uns sinnvoll, dass österreichische Verfassungsrichter mindestens 10 Jahre Berufserfahrung als Richter als Qualifikation für den Richterjob bei der Bewerbung vorzuweisen haben müssen. (Anm.: Der Abschluß eines Studiums der Rechtswissenschaften oder die rechts- und staatswissenschaftlichen Studien gem. Art. 147 B-VG Abs. 2 ist unseres Erachtens zu wenig.) Andernfalls haben sie die Bewerbungsvoraussetzung eben nicht erfüllt und sind vorweg auszuscheiden. (Anm.: Alle derzeitigen 14 Verfassungsrichter übten hingegen nie den Beruf des Richters zuvor in ihrem Leben aus und wurden aufgrund ihrer Parteizugehörigkeit bzw. ihrer Parteinähe dennoch Verfassungsrichter!!!)

3. Wir fordern hauptberufliche Verfassungsrichter ohne Zweitjob:
Verfassungsrichter sollten in Zukunft Berufsrichter ohne Zweitjob (und ev. auch Drittjob) sein. Es gibt genug am Verfassungsgerichtshof zu tun. Somit wird den Verfassungsrichtern auch als Berufsrichter nicht langweilig werden. Jedenfalls gibt es durch diese Regel wesentlich weniger Interessenkonflikte und Befangenheiten von Verfassungsrichtern, als bisher. Hauptberufliche Verfassungsrichter hätten – gegenüber den bisherigen nebenberuflichen Verfassungsrichtern - den Vorteil, dass die Verfahren in Zukunft wesentlich schneller und inhaltlich wesentlich besser werden, als bisher.
(Anm.: Derzeit tagen die österreichischen Verfassungsrichter nur 4x im Jahr in den sogenannten Sessionen.) In fast allen Demokratien sind Höchstrichter auch Berufsrichter, z.B. in den USA, Deutschland, Schweiz, Spanien, usw.. Die aktuellen Bezüge der Verfassungsrichter in Österreich sind wie folgt: Der Verfassungsgerichtshofspräsident kassiert 180% eines Nationalratsabgeordneten, der Vizepräsident 160% und normale Verfassungsrichter 90%. Ein Nationalratsabgeordneter kassiert seit 1. Jänner 2024 10.391 € monatliches Grundeinkommen. (Wofür eigentlich? Was sind seine Pflichten?)
Die Bezüge der Verfassungsrichter sind im Verfassungsgerichtshofgesetz §4 geregelt.
Daraus ergibt sich das monatliche Grundeinkommen wie folgt:
* Verfassungsgerichtshofspräsidenten mit 18.703 €,
* Vizepräsidenten mit 16.625 € und
* normale Verfassungsrichter mit 9.352 €.
Dazu kommen noch die Sitzungsgelder und Sonderzahlungen. Die Bezüge der Verfassungsrichter sind ohnedies derzeit schon extrem hoch und reichen auch für einen Vollzeitjob.

4. Wahl der Verfassungsrichter sollte durch das Volk auf 10 Jahre erfolgen:
Die Gewaltentrennung soll die Macht im Staate Österreich auf verschiedene Institutionen aufteilen. Die wichtigsten Institutionen sind das Parlament als Gesetzgebung, die Bundesregierung als Staatsverwaltung und die Gerichte als Rechtssprechung. Diese Institutionen sollen sich im Idealfall gegenseitig kontrollieren. (Anm.: Die Machtverteilung macht aber keinen Sinn, wenn dahinter - wie aktuell - überall die ÖVP steht, denn dann gibt es keine Kontrolle mehr, sondern viele Fälle mit Korruptionsverdacht. Für die ÖVP gilt die Unschuldsvermutung.)
Deshalb sind auch unabhängige und unparteiische Höchstrichter für eine unabhängige Rechtssprechung unerläßlich. (Anm.: Derzeit werden die Verfassungsrichter von den Parteien mit einer Mehrheit im Parlament und den Koalitionsparteien der Bundesregierung bestellt. Die ÖVP ist immer mit dabei.)
Die unabhängigen Verfassungsrichter sollen sich nur der Rechtssprechung und dem österreichischen Volk verpflichtet fühlen (und nicht irgendwelchen Parteien).
Die Unabhängigkeit der Höchstrichter kann - im Sinne der Gewaltentrennung - nur damit garantiert werden, dass Richter eigenständig und direkt vom Volk gewählt werden. Unser Vorschlag dazu ist ist, die Tätigkeit auf 10 Jahre zu beschränken.
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Was kann und soll Herr und Frau Österreicher tun?
Das „Verfassungsgerichtshof ohne Parteipolitik" - Volksbegehren können alle österreichischen Staatsbürger über 16 Jahre in allen Gemeindeämtern, Rathäusern (außer in Wien) und in den Wiener Magistratischen Bezirksämtern, im Eintragungszeitraum unterschreiben.
(Hinweis: Eine Unterstützung mittels ,,ID- Austria" wird von uns wegen den Datenverknüpfungen und Überwachung nicht empfohlen, ist aber auch möglich.)
Was soll der Bundes(verfassungs)gesetzgeber tun?
Der Nationalrat möge unverzüglich Bundes(verfassungs)gesetze zur Umsetzung dieses Volksbegehrens - und falls erforderlich auch die Durchführung einer Volksabstimmung dazu - beschließen.
Mag. Robert Marschall
Bevollmächtigter des „Verfassungsgerichtshof ohne Parteipolitik" – Volksbegehren
Webseite: www.volksbegehren.oesterreich.at
24. Jänner 2024
ENDE.



Volksbegehren „Keine BARGELD-Obergrenze“

Bargeld ist eine der letzten Bastionen persönlicher Freiheit. Die auf EU-Ebene geplante Einführung einer Obergrenze von 10.000 Euro stellt einen massiven Eingriff in die Privatsphäre und Autonomie der Bürger dar. Jeder sollte das Recht haben, über sein eigenes Vermögen auch in bar frei zu verfügen, ohne eingeschränkt und überwacht zu werden. Der (Bundes-)Verfassungsgesetzgeber möge daher beschließen, eine Bargeldobergrenze zu verbieten und Selbstbestimmung weiterhin gesetzlich zu gewährleisten.



Volksbegehren „Kein ORF-Zwangsbeitrag“

Für eine demokratische Gesellschaft ist ein unabhängiger und vielfältiger Medienmarkt von entscheidender Bedeutung. Doch die derzeitige Zwangsfinanzierung des öffentlichen Rundfunks in Form des ORF-Zwangsbeitrags wirft Fragen auf, die wir nicht länger unbeachtet lassen können. Der (Bundes-)Verfassungsgesetzgeber möge beschließen, den ORF-Zwangsbeitrag ersatzlos zu streichen und den ORF sich hinkünftig aus Eigenem finanzieren zu lassen.



Volksbegehren “WHO-Austritt JETZT”

Wir fordern
1) den raschest möglichen WHO-Austritt Österreichs;
2) die Ablehnung des WHO-Pandemievertrages und der Internationalen Gesundheitsvorschriften ("IHR");
3) die Gesundheitsgesetze für Österreich sollen ausschließlich in Österreich beschlossen werden.
Der Nationalrat möge unverzüglich Bundes(verfassungs)gesetze zur Umsetzung dieses Volksbegehrens - und falls erforderlich auch die Durchführung einer Volksabstimmung dazu - beschließen.
Vorbemerkung:
Die Begründung eines Volksbegehrens ist gem. §3 (7) 1 Volksbegehrengesetz erst in einer späteren Phase des Verfahrens einzubringen. Wir wollen unsere Unterstützer/-innen - im Sinne der Transparenz - aber gleich von Beginn an informieren, was die Gründe für dieses Volksbegehren sind.
Die Begründung:
1) Wir lehnen die Grundrechtsaussetzungen durch den WHO-Pandemievertrag und den IHR-Vertrag ab:
Sollte der Pandemievertrag und der IHR-Vertrag (engl. „International Health Regulations“) Ende Mai 2024 beschlossen werden, drohen uns folgende Eingriffe in unsere Souveränität und in unsere körperliche Integrität:
* Aussetzung der Grundrechte!
* Die WHO erhält die Befugnis medizinische Untersuchungen, Prophylaxe-, Genesungs-, Impfstoff-, Impfaufenthalts- und (digitale) Gesundheitsbescheinigungen zu verlangen oder Zwangs-„lmpfungen“ oder – medikationen, Kontaktverfolgungen (Zwangs-) Quarantänen und Einrichtung von COVID-Lagern, Einführung von Lockdowns (auch z.B. Klimalockdowns), Homeoffice-Verpflichtungen, Zensur und Überwachungen.
Das sind nur einige Beispiele in welche Belange sich die WHO einmischen und uns vorschreiben wird, was wir zu tun haben und wie wir zu leben haben. Geregelt wird das in der Neufassung der Internationalen Gesundheitsvorschriften („IHR“), sowie dem neuen „Pandemievertrag“. Die Vorschriften der WHO sind ab Vertragsunterzeichnung und Ratifizierung bindend.
2) 30. Jänner 2024: Die WHO will Verfassungen außer Kraft setzen:
„... Der von der WHO vorgeschlagene Pandemievertrag und die Änderungen der Internationalen Gesundheitsvorschriften (IHR) geben der globalistischen Organisation weitreichende neue Befugnisse, die die Gesetze souveräner Nationen außer Kraft setzen. Der Vertrag wird die WHO mit weitreichenden globalen Befugnissen ausstatten, wenn er verabschiedet wird, und wird der Organisation der Vereinten Nationen die Autorität geben, die Pandemie-Notfallpolitik einst souveräner Nationen zu erklären und zu verwalten, wie TKP zuvor berichtet hat.
Sobald ein Gesundheitsnotstand von der Weltgesundheitsorganisation ausgerufen wird, müssen sich alle Unterzeichnerstaaten der Autorität der WHO unterwerfen. Dies bedeutet, dass sich die Staaten der WHO bei Behandlungen, Lockdowns, lmpfstoffvorgaben und staatlicher Überwachung beugen müssen. Mit diesen Vollmachten würden in den meisten Staaten die Verfassung außer Kraft gesetzt (Erg.: werden). ... “
Qu.: https://tkp.at/2024/01/30/who-tedros-luegen-und-verschwoerungstheorien-gefaehrden-machtuebernahme/
3) Wir wollen keinen Impfzwang, auch nicht über den Umweg der WHO („Weltgesundheitsorganisation “) und ihre „Internationalen Gesundheitsvorschriften “ (IHR) oder den Pandemievertrag, der im Mai 2024 beschlossen werden soll. Wir wollen weder einen direkten, noch indirekten Impfzwang (z.B. über Altersheime, Spitäler, Schulen, Universitäten, Arbeitgeber oder die Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln und auch keine einrichtungsbezogene Impfpflicht).
4) Die WHO haftet nicht für Schäden, die sie anrichtet:
Viele Österreicher leiden heute noch an den COVID-lmpfschäden, so sie daran noch nicht gestorben sind. Dafür kann man die WHO leider bisher nicht oder nur sehr schwer zur Verantwortung ziehen, aber auch dann nicht, wenn der geänderte Pandemievertrag und die geänderten „Internationalen Gesundheitsvorschriften“ umgesetzt sind.
5) Die WHO finanziert seltsame Programme und Initiativen:
Beispielsweise zu nennen sind die Lancierung von globalen Impfprogrammen, Einheitsabkommen über die Betäubungsmittel, das „menschliche Reproduktionsprogramm“, bevölkerungspolitische Maßnahmen zur Verringerung des Bevölkerungszuwachses, usw..
6) Der Gründer und erster Generaldirektor der WHO, Brock Chrisholm:
Der Kanadier Brock Chrisholm, hatte das Ziel eine technokratische Weltregierung zu errichten. Brock Chrisholm forderte eine Weltbürgerschaft, statt der Staatsbürgerschaften. Sein Ziel war es, die Menschen kulturell und spirituell zu entwurzeln. Stattdessen soll der Migrationspakt und der Multikulturismus gefördert werden. Seine Handschrift ist bis heute in der WHO zu erkennen.
7) Der aktuelle Generaldirektor der WHO: „Tedros“
Der jetzige Generaldirektor der WHO, Tedros Adhanom Ghebreyesus („Tedros“) aus Äthiopien, ist auch kein Garant für eine vernünftige Gesundheitspolitik. Er ist kein Arzt und wurde sogar wegen Massenmord und Folter angeklagt. 1991 trat er der kommunistischen Volksbefreiungsfront von Tigray bei. 2012-2016 Äthiopien hat Milliarden von China geliehen, darunter Berichten zufolge mehr als 13 Milliarden Dollar während Tedros‘ Amtszeit als Außenminister. 

Qu.: https://uncutnews.ch/5-schockierende-fakten-ueber-who-chef-tedros-adhanom-ghebreyesus/
2013-2015: Tedros soll als Außenminister Äthiopiens Massenmord und Folter durch seine Sicherheitskräfte unterstützt haben.
Qu.: https://www.focus.de/panorama/who-chef-tedros-adhanom-ghebreyesus-unter-beschuss-beteiligung-an-voelkermord-in-aethiopien_id_12880567.html vom 18.1.2021 und
https://www.breitbart.com/politics/2020/04/10/5-shocking-facts-about-who-chief-tedros-adhanom-ghebreyesus/ vom 10. April 2020.
2017: Tedros wird erstmals zum WHO-Generaldirektor gewählt, obwohl er kein Arzt ist.
2020: Verdacht: Tedros habe China geholfen, den COVID-19-Ausbruch zu verschleiern. Qu.: nzz.ch vom 28.5.2022
2022 war Tedros der einzige Kandidat als WHO-Generaldirektor. Er wurde u.a. von China zum WHO-Generaldirektor gewählt.
Sein Heimatland Äthiopien wählte ihn aber nicht! (Österreich offenbar schon.)
8) Die lnteressenskonflikte der WHO:
Die WHO wird teilweise von privaten Organisationen finanziert,
wie z.B. 12% von der „Bill & Melinda Gates Stiftung“ oder vom Weltwirtschaftsforum oder von der Pharmabranche. Inzwischen stammen bereits 75% - 80% des Etats der WHO von freiwilligen Spenden, die an der Unabhängigkeit der WHO zweifeln lassen. (Qu. wikipedia). Die WHO ist hauptsächlich auf die Gelder der Wirtschaft und Industrie angewiesen. Wer zahlt schafft an.
Damit ist die WHO in einem großen lnteressenskonflikt. „Big Pharma“ (= Pharma-Konzerne) und „Big Food“ (= Nahrungsmittelkonzerne) nutzen diese lnteressenskonflikte der WHO aus, so der indische Gesundheitsexperte Amit Sengupta.
9) Die Fehleinschätzungen der WHO sollten zuerst aufgearbeitet werden:
Die Fehleinschätzungen der WHO bezüglich des experimentellen mRNA-Coronalmpfstoffen sollten zuerst aufgearbeitet werden, ehe neue Regularien eingeführt werden.
* Wie konnte es zu den gravierenden Fehleinschätzungen kommen?
* Wer ist dafür verantwortlich?
* Wer bezahlt die angerichteten Schäden?
10) Seit COVID19 gibt es einen massiven Vertrauensverlust in die WHO.
Der Vertrauensverlust der Österreicher in die WHO hat schon bei der „Vogelgrippe“ bzw. „Geflügelpest “ 2005/2006 begonnen, weiter ging es mit der Schweinepest 2009 und hat sich in der Corona-Zeit 2020-2022 noch massiv ausgebaut. Der Vertrauensverlust in die WHO begründet sich auch darin, dass es ein schwerwiegendes und chronisches Informationsdefizit gibt. Es ist nicht bekannt, wer Österreich wann in der WHO vertreten hat und was dabei beschlossen wurde. Wer war der Vertreter Österreichs in der Funktionsperiode 2019 – 2022 im Exekutivrat der WHO und was hat er/sie für Österreich geleistet? Es gibt keine veröffentlichten Berichte darüber, wieviele Gelder aus Österreich an die WHO überwiesen wurden. Warum hält die Bundesregierung diese Informationen geheim?
11) Die WHO hat keine Legitimation durch das österr. Volk:
Die WHO wurde von den Österreicherinnen und Österreichern NICHT legitimiert, Gesundheitsvorschriften für Österreich zu erlassen. Es gibt keine demokratische Kontrolle der WHO. Die WHO ist keine Behörde, sondern ist eine Sonderorganisation der UNO, die 1948 gegründet wurde. Es gab in Österreich keine Volksabstimmung zum WHO-Beitritt.
12) Die WHO-Mitgliedsbeiträge stattdessen in Österreichs investieren:
Die WHO-Mitgliedsbeiträge Österreichs sollen in Zukunft in das österreichische Gesundheitswesen investiert werden.
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Was können und sollen die wahlberechtigten Österreicher tun?
Das „WHO-Austritt JETZT“ - Volksbegehren können alle österreichischen Staatsbürger über 16 Jahre in allen Gemeindeämtern, Rathäusern (außer in Wien) und in den Wiener Magistratischen Bezirksämtern im Eintragungszeitraum unterschreiben.
(Hinweis: Eine Unterstützung mittels „ID-Austria“ wird von uns wegen den Datenverknüpfungen und Überwachung nicht empfohlen, ist aber auch möglich.)
Was soll der Bundes(verfassungs)gesetzgeber tun?
Der Nationalrat möge unverzüglich Bundes(verfassungs)gesetze zur Umsetzung dieses Volksbegehrens - und falls erforderlich auch die Durchführung einer Volksabstimmung dazu - beschließen.
5. Februar 2024
ENDE.



Volksbegehren „Tierschutz einforderbar machen“

Der Bundesverfassungsgesetzgeber möge die Bundesverfassung dahingehend ändern, dass zur Stellung eines Antrages an den Verfassungsgerichtshof auf Prüfung eines Gesetzes auf Verfassungswidrigkeit gemäß Art. 140 B-VG oder einer Verordnung auf Gesetzwidrigkeit gemäß Art. 139 B-VG sowie zur Erhebung einer Beschwerde gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes gemäß Art. 144 B-VG eine Person nicht nur dann legitimiert ist, wenn sie durch eine solche Verfassungs- oder Gesetzwidrigkeit beziehungsweise ein solches Erkenntnis selbst in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, sondern auch, wenn sie darin eine Vernachlässigung des Tierschutzes behauptet, zu dem sich die Republik Österreich in § 2 des
Bundesverfassungsgesetzes über die Nachhaltigkeit, den Tierschutz, den umfassenden Umweltschutz, die Sicherstellung der Wasser- und Lebensmittelversorgung und die Forschung bekennt.

Im Verfassungsrang stehend hat dieses Bekenntnis eine für den einfachen Gesetzgeber und den Verordnungsgeber rechtlich bindende Wirkung: Es verpflichtet ihn, den Tierschutz in seiner Gesetz- beziehungsweise Verordnungsgebung zu berücksichtigen, und kann widrigenfalls Grundlage für die Aufhebung entsprechender Gesetzes- oder Verordnungsbestimmungen durch den Verfassungsgerichtshof sein, wie beispielsweise am 13. Dezember 2023, als der Verfassungsgerichtshof befunden hat, dass die vom Gesetzgeber gewährte Übergangsfrist für bestehende Schweinehaltungsanlagen zur Umsetzung des Verbots der Vollspaltenbodenhaltung mit 17 Jahren zu lange bemessen war, weil damit einseitig auf den Investitionsschutz abgestellt und der Tierschutz nicht adäquat berücksichtigt werde.
Nun ist aber ein Antrag an den Verfassungsgerichtshof zur Durchführung eines derartigen Normenprüfungsverfahrens nur unter ganz bestimmten Voraussetzungen überhaupt erst zulässig. Eine natürliche Person kann einen solchen Antrag beispielsweise nur dann stellen,wenn sie behauptet, selbst in ihren Rechten verletzt zu sein. Tiere sind in Österreich jedoch keine Rechtsträger und Tierschutz ist auch kein subjektives Recht eines Menschen, sondern lediglich ein Staatsziel, also ein Gebot an den Gesetzgeber, sodass eine behauptete Missachtung dieses Tierschutzgebotes eine natürliche Person niemals legitimieren kann, einen Antrag an den Verfassungsgerichtshof auf Prüfung eines Gesetzes auf Verfassungswidrigkeit oder einer Verordnung auf Gesetzwidrigkeit zu stellen. Ohne Eingriff in ein subjektives Recht ist die Möglichkeit zur Einleitung eines Normenprüfungsverfahrens stattdessen nur einigen wenigen öffentlichen Organen vorbehalten – bei auf Bundesebene erlassenen Gesetzen etwa den Landesregierungen oder einem Drittel der Nationalrats- oder Bundesratsabgeordneten. Im konkreten Fall der Vollspaltenbodenhaltung von Schweinen
war es die burgenländische Landesregierung, die den entscheidenden Antrag gestellt hat; hätte sie das nicht getan, müssten möglicherweise unzählige Schweine bis zum Jahr 2039 trotz anhaltender Kritik von Tierschützern theoretisch verfassungswidrigerweise eine Haltung auf Vollspaltenböden und die damit verbundenen Leiden (angefangen bei Verletzungen an den Füßen vom Auftreten auf die scharfen Kanten der Betonspalten, Schwielen und geschwollenen Gelenken vom Liegen auf den Betonspalten, über Augen- und Lungenentzündungen von den vom Kot und Urin aufsteigenden Ammoniakdämpfen oder einen Befall von aus den Güllegruben kletternden Parasiten, bis hin zu durch derartige Lebensumstände in Kombination mit den gegebenen, beengten Platzverhältnissen bedingtem psychischem Stress, der sich seinerseits wiederum in Verhalten wie gegenseitigem Attackieren und Abbeißen von Ohren und Schwänzen äußert) erdulden.Dies ist für die Initiatoren dieses Volksbegehrens inakzeptabel, weshalb eine Reform der Bundesverfassung in diesem Bereich und die Herstellung einer Rechtslage gefordert wird, in der die Möglichkeiten zur Durchsetzung des Tierschutzgebotes vor dem Verfassungsgerichtshof an jene zur Geltendmachung subjektiver Rechte eines Menschen angelehnt sind. Oberflächlich betrachtet mag diesem Anspruch zwar bereits dann entsprochen zu sein scheinen, wenn ein Weg zum Verfassungsgerichtshof bloß dem Halter eines Tieres, dessen Schutz durch das Gesetz von jenem als vernachlässigt behauptet wird, eröffnet würde. Zielführend wäre eine solche Regelung jedoch nicht, da einerseits nicht jedes Tier einen Halter hat, weil es beispielsweise in freier Wildbahn lebt, und andererseits bei
einem Tierhalter nicht grundsätzlich Empathie mit seinem Tier vorausgesetzt werden kann, die ihn gegebenenfalls dazu veranlassen würde, für das Wohl seines Tieres den Weg zum
Verfassungsgerichtshof anzutreten. Es wäre etwa geradezu absurd, anzunehmen, dass der Betreiber einer Schweinehaltungsanlage mit Vollspaltenböden beim Verfassungsgerichtshof ein Verbot solcher Anlagen begehren würde. Auch wäre es zu kurz gegriffen, ausschließlich anerkannte bzw. bestimmte Tierschutzorganisationen mit einem entsprechenden Recht auszustatten, weil durch die
Notwendigkeit einer Anerkennung beziehungsweise Bestimmung erst recht wieder eine Abhängigkeit von der Politik entstehen würde, sei es eine mittelbare, wenn die Anerkennung einer Tierschutzorganisation durch eine Verwaltungsbehörde an per Gesetz oder Verordnung näher zu bestimmende Voraussetzungen gebunden wäre, oder eine unmittelbare, wenn die zur Antragstellung berechtigten Tierschutzorganisationen direkt per Gesetz oder Verordnung bestimmt würden. Um eine politikunabhängige Durchsetzbarkeit des Tierschutzgebotes ähnlich jener der subjektiven Rechte eines Menschen zu gewährleisten, scheint es demnach notwendig, überhaupt jeder Person die Anfechtung einer Gesetzes- oder Verordnungsbestimmung vor dem Verfassungsgerichtshof zu ermöglichen, sofern sich diese Anfechtung auf eine behauptete Missachtung des verfassungsgesetzlichverankerten Tierschutzbekenntnisses stützt.



Volksbegehren „Energieangebot erweitern“

Der Bundesverfassungsgeber wird aufgefordert das 149. Bundesverfassungsgesetz wie folgt zu ändern:
§2. Anlagen, die dem Zweck der Energiegewinnung durch Kernspaltung von Uran und dessen Zerfalls- und Spaltprodukten dienen, dürfen in Österreich nicht errichtet werden. Sofern derartige bereits bestehen, dürfen sie nicht in Betrieb genommen werden.

§ 2a. Technologien und Forschungsprototypen, die dem Zweck der Entwicklung von Kernenergienutzung als Primärenergieträger dienen, dürfen in Österreich entwickelt und getestet werden. Anlagen dieser Art dürfen in Österreich errichtet und in Betrieb genommen werden.

§ 3. Der Transport von spaltbaren Stoffen auf österreichischem Staatsgebiet ist untersagt, sofern dem völkerrechtliche Verpflichtungen nicht entgegenstehen. Von diesem Verbot ausgenommen ist der Transport für Zwecke der ausschließlich friedlichen Nutzung. Der Transport, die Lagerung und die Verwendung von nicht spaltbaren Materialien für die Erforschung und Entwicklung von Technologie- und Forschungsprototypen, sowie die Errichtung und der Betrieb von Anlagen gemäß § 2a. sind erlaubt. Darüber hinaus sind keine Ausnahmegenehmigungen zu erteilen.

§1, §4 und §5 bleiben unberührt !



Volksbegehren „Absicherung Pensionssystem JETZT!“

Österreich setzt seit Jahrzenten auf das staatlich gesicherte Pensionssystem. Durch die erhöhte Lebenserwartung steigt aber der Finanzierungsaufwand. Der Fiskalrat sieht das Pensionssystem nicht gesichert und der Rechnungshof ortet Handlungsbedarf. Regierung und Sozialpartner sind untätig und verhindern damit eine langfristige Absicherung. Wir fordern den Bundes(verfassungs)-gesetzgeber auf Maßnahmen zu beschließen um ein enkeltaugliches Pensionssystem(fairer und flexibler) zu schaffen.



Volksbegehren „STRAFMÜNDIGKEIT SENKEN!“

Jüngste Ereignisse haben gezeigt, dass Straftäter in Österreich ein immer jüngeres Alter vorweisen. Das gesetzliche Alter für die Strafmündigkeit von 14 Jahren ist daher überholt und nicht mehr zeitgemäß. Um auch jüngere Straftäter ihrer gerechten Strafe zuzuführen, fordern wir den Bundesverfassungsgesetzgeber dazu auf, das Alter für die Strafmündigkeit zumindest auf die Vollendung des 12. Lebensjahres zu setzen.



Volksbegehren „Gleichbehandlung für Verheiratete"

Der Gesetzgeber wird zur Gleichbehandlung von Verheirateten und Unverheirateten aufgefordert; Alleinstehende bekommen zur Pension eine Ausgleichzulage, Verheiratete nicht. Arbeitgeber bieten oft nur Teilzeitarbeit an. Im Sinne des Gleichheitsgrundsatzes gemäß Artikel 7B-VG liegt hier eine sachliche Rechtfertigung vor, da eine Förderung der Abhängigkeit von einem Partner zum anderen nicht menschenrechtskonform ist. Forderung: Mindestpension/-sicherung auch für Verheiratete und Verpartnerte.




Volksbegehren „Transparenz im Parlament“

Im sanierten Parlament gibt es eine moderne Abstimmanlage, die aber von den Abgeordneten nicht benutzt wird. Damit wäre es einfach möglich, ihr Stimmverhalten nachzuvollziehen und für interessierte Bürger und Medien zu dokumentieren. Die vorhandene Anlage soll genutzt werden!
Der Bundesgesetzgeber möge
- die namentliche elektronische Abstimmung im Nationalrat als Regelfall und
- die Dokumentation des individuellen Stimmverhaltens aller Abgeordneten auf der Parlamentshomepage gesetzlich verankern.



Volksbegehren „ORF-Gehälter beschränken!“

Der ORF wird durch eine Haushaltsabgabe finanziert. Die nun transparent gewordene Mittelverwendung dieser Gelder sorgt für Kopfschütteln. 450.000 € Jahresgehalt für Moderator Kratky sind die Spitze eines Eisberges aus Gier und fehlender demokratischer Kontrolle im ORF. Der Bundesgesetzgeber wird aufgefordert, durch Änderung des ORF-Gesetzes sicherzustellen, dass Gehälter im ÖRR der Höhe nach analog dem BezBegrBVG begrenzt und gedeckelt werden.



Volksbegehren „Polizei - kritischer Personalmangel“

Seit Jahrzehnten wird die Polizei in Österreich systematisch ausgedünnt und dezimiert. Auch geschönte Statistiken ändern nichts daran, dass vor allem in Wien, letztendlich aber in ganz Österreich, immer weniger Personal, sprich Exekutivbedienstete, zur Verfügung stehen. Durch ein Bundes-Verfassungsgesetz muss eine von der Wohnbevölkerung abhängige Mindestzahl an Polizisten:innen sichergestellt sein, was zu einer Aufstockung der Exekutive um mindestens 25% führt, sowie leistungsgerechte Gehälter.



Volksbegehren „Wahlbeteiligung bestimmt Parteienförderung“

Der Nationalrat möge eine Koppelung der Parteienförderung an die Wahlbeteiligung beschließen. An die Parteien soll nurmehr ein fix-Betrag pro Stimme aus dem Parteienförderungstopf ausbezahlt werden. Die restlichen Mittel (Anteil Nicht-Wähler:innen) sollen in ein neu zu verankerndes Verfassungsorgan für eine partizipative Weiterentwicklung der Demokratie fließen.

Grundsätzlich wollen wir mit diesem Volksbegehren die gesellschaftliche Debatte rund um die notwendige Weiterentwicklung der Demokratie/Demokratie-Reformen wieder stärker anregen. Wir sehen bei den Parteien zu wenig Bewegung zu diesem Themenkomplex.
Mit einer Debatte rund um eine Senkung der Parteienförderung bzw. eine Koppelung an die Wahlbeteiligung, möchten wir mit diesem Thema einerseits die Parteien direkt adressieren. Andererseits ist es uns ein Anliegen, dass die Bevölkerung bestmöglich in die Weiterentwicklung der Demokratie eingebunden werden soII. Mit einer Anpassung der Parteienförderung hin zu einer Demokratie-Förderung, können für partizipative Prozesse und ein neues Verfassungsorgan Mittel frei werden, ohne dass dafür zusätzliches Steuergeld aufgewendet wird!

ein neues Demokratie-Reform-Verfassungsorgan soII deshalb:
> ähnlich der Volksanwaltschaft und des Rechnungshofes aIs Organ des Nationalrats geschaffen werden und wirken.
> laufend partizipative Prozesse organisieren und abhalten (Bürger:innen Räte uä), im Rahmen derer gemeinsam mit Expert:innen Potentiale für Demokratie-Reformen eruiert und Vorschläge für die Weiterentwicklung der Demokratie erarbeiten werden. (Österreich-Konvent 2.0)
> wie auch die Volksanwaltschaft, das Recht auf Mitwirkung an der Erledigung der an den Nationalrat gerichteten Petitionen und Bürgerinitiativen (gem Art 148a Abs 5 B-VG) übertragen bekommen.

Beispielhaft können dabei zusätzlich sein
> die Schaffung eines dauerhaften Bürger:innen-Rats zur ständigen Weiterentwicklung der Demokratie (am Beispiel Ost-Belgien, Aachen, Paris;)
> die Abhaltung eines Österreich-Konvents 2.0 unter Einbeziehung von Expert:innen UND per Zufallsprinzip geladener Bürgerinnen. Die Abläufe und die Ergebnisse von Demokratie-Reform-Prozessen sollen der Öffentlichkeit nachvollziehbar kommuniziert werden. Ergebnisse/Gesetzesvorschläge sollen im Rahmen der parlamentarischen Gesetzgebung und von Volksabstimmungen zur Entscheidung gelangen.



Volksbegehren „Stoppt SKY SHIELD“

RECHTSBRUCH
• Eine Teilnahme Österreichs an der “Europäischen SKY SHIELD Initiative” (ESSI) der NATO verstößt gegen das Neutralitätsgesetz vom 26. Oktober 1955 (Art. 1), wonach unser Land in aller Zukunft keinen militärischen Bündnissen beitreten wird.

VERHARMLOSUNG
• Laut Österreichs Bundeskanzler bleibt die Verantwortung über den Einsatz der Raketen bei den jeweiligen Nationalstaaten, aber tatsächlich war der Umstand, dass ein einzelnes Land keinen sinnvollen Raketenschutz errichten kann der Antrieb für die Beitrittsbestrebungen zu Sky Shield.
• Dieses sogenannte Abwehrsystem kann in kürzester Zeit auch zu einem Angriffssystem umfunktioniert und mit Atomsprengköpfen ausgerüstet werden. Der Beitritt zu Sky Shield ist weniger eine “Einkaufsgemeinschaft”, als ein weiterer Schritt für die NATO zur Erlangung einer atomaren Erstschlagkapazität.
• Sky Shield ist vor allem die Mitwirkung Österreichs am internationalen Rüstungswettlauf.

GEFÄHRDUNGSPOTENTIAL
• Raketenabwehr ist ein veraltetes Verteidigungskonzept, wie aktuelle Kriege zeigen. Im Konflikt Israel-Iran wurde der Welt die Sinnlosigkeit von Raketenabwehr sehr deutlich vor Augen geführt. Sie ist einerseits von einer großen Anzahl an Raketen einfach zu überfordern, andererseits gibt es gegen moderne Hyper-Schall-Raketen keine Abwehr.
• Im Fall der Stationierung weitreichender Raketen-Abwehrsysteme auf österreichischem Staatsgebiet steigt die Gefahr, dass unser Land zum direkten Ziel von Militärschlägen wird.

ENORME KOSTEN
• Ersten Schätzungen zufolge belaufen sich die Kosten für die Beschaffung von 8 Raketen-Abwehrsystemen auf mindestens 7 Milliarden Euro.

WOFÜR?
• Russland hat kein Interesse an territorialer Erweiterung – diese fiktive Bedrohung ist primär Propaganda der NATO in ihrem eigenen Interesse.
• Schon im Ukraine-Konflikt ging es nicht um Erweiterung, wie unabhängige Militärexperten anhand Russlands eingesetzter Mittel beweisen.
• Und schon gar nicht hat Russland die militärische/wirtschaftliche Kapazität für eine Eroberung über die Ukraine hinaus, geschweige den eine Administration nach einer Eroberung.

LÖSUNG
• KEINE Teilnahme Österreichs an der NATO-Initiative Sky Shield!
• Österreich investiert besser in eine aktive Neutralitäts- und Friedenspolitik und Politik für die Menschen.

Der Bundes(verfassungs)gesetzgeber möge beschließen, die Bemühungen zum Beitritt zu Sky Shield zu beenden und getroffene Absichtserklärungen zu widerrufen!



Volksbegehren „Abschaffung der Sommerzeit“

Der Gesetzgeber möge bundesverfassungsgesetzliche Maßnahmen treffen, um die mitteleuropäische ″Normalzeit″ vor 1980 in Absprache mit den Nachbarländern wieder einzuführen und somit die zweimalige Zeitumstellung pro Jahr abzuschaffen.
Begründung:
- Nachteilige Auswirkungen auf den Biorhythmus von Mensch und Tier
- Negativer Effekt in verschiedenen Arbeitsbereichen
- Hoher finanzieller sowie zeitlicher Aufwand



Volksbegehren „AUSTRITT EUROPÄISCHE MENSCHENRECHTSKONVENTION“

Für Migranten bildet Österreich das Zielland Nr. 1. 2024 dienten zwei von drei Asylanträgen dem Familiennachzug oder den in Österreich geborenen Kindern. Die “5 Sterne für Österreich “ fordern den Bundes(verfassungs)gesetzgeber auf, den Verfassungsrang der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) aufzuheben sowie die erforderlichen Schritte zum Austritt aus der Konvention zu veranlassen – bis zur Aufhebung Art. 8 (Familiennachzug) und einer Reform Art. 3 (Abschiebeverbot in Folterstaaten).



Volksbegehren „Karfreitag-Feiertag für Alle“

Der Karfreitag aIs Tag der Erinnerung an den Tod Jesu Christ am Kreuze stellt ein zentrales Ereignis im Leben Jesu, damit für das Christentum und die ganze Menschheit dar.
Die Geburt Jesu zu Weihnachten, der Tod am Karfreitag und die Auferstehung Jesu Christi zu Ostern sind prägende Ereignisse des christlichen Glaubens und der christlichen Frohbotschaft.
Der Bundes(verfassungs)gesetzgeber möge daher den Karfreitag im § 7 des Feiertagsruhegesetzes verankern.



Volksbegehren „Tempolimit-Volksbefragung“

Der Bundes(verfassungs)gesetzgeber wird aufgefordert, gesetzliche Maßnahmen zu ergreifen, um eine Volksbefragung bezüglich der Einführung eines Tempolimits von 100 km/h auf Autobahnen und von 80 km/h auf Freilandstraßen durchzuführen. Eine Verringerung der Fahrgeschwindigkeit bewirkt bei geringfügigen Zeitverlusten neben erhöhter Verkehrssicherheit und weniger Lärmentwicklung eine sofortige Reduktion des CO2 Ausstoßes.



Volksbegehren „Stromkostensenkung durch Patentförderänderungsgesetz“

Von einer Stromkostensenkung profitieren alle Haushalte, Unternehmungen, ohne weiteren bürokratischen Aufwand, ohne Antrag. Ein Großteil von patentfähigen Erfindungen wird von Einzelpersonen privatrechtlicher Natur gemacht, erhalten jedoch keine ausreichende Förderung. Patent-Anmeldungen und weitere Entwicklungen werden oftmals durch das finanzielle Risiko, mangels Kreditgewährung, Bürgschaften keiner Realisierung zugeführt.
Ein volkswirtschaftlicher Schaden durch Stagnation bleibt unerkannt und der Stromkunde noch länger unnötig belastet.
Der Bundes(verfassungs)gesetzgeber wird aufgefordert eine gesetzliche Änderung der öffentlichen Patentförderungen, insbesondere auch Förderung von Erfindungen durch Privatpersonen lt. Antrag vorzunehmen:

Dass Privatpersonen wie auch Unternehmungen, Anspruch auf staatliche Förderung mit Patenteinreichung erhalten. Spätestens nach Patenterteilung soll der/die Antragsteller/in sämtliche Gebühren und Kosten, von der Entwicklung bis zur Marktfähigkeit inkl. Veröffentlichung zu 100% und bis zu 5 Jahren rückreichend ab dem Einreichdatum (mit Belegvorlage) von der österreichischen Bundesregierung bzw. dem zuständigen Ministerium ersetzt erhalten, wenn der/die Antragsteller/in

a) Österreichische/r Staatsbürger/in ist, eine Patenterteilung erfolgte und eine Verwertung der Erfindung, bspw. durch die Vergabe von Lizenzen, von Österreich aus erfolgt.
b) Ein bestehendes oder zu gründendes Unternehmen ist und der Erfinder oder Patentinhaber innerhalb der Steuerhoheit von Österreich gemeldet ist, das mit der Patentverwertung der österreichischen Gesetzgebung unterliegt, auch wenn die Erfindung von Personen anderer Nationalitäten ausgeht.
c) Gewinn, Einkommens- und Bezugsversteuerung in Österreich erfolgt.
d) Die Förderungleichheit zwischen Privaterfindern, öffentlichen und Firmenstrukturen egalisiert, gleichstellt.

Patentförderungen, wie und in welcher Höhe:

a. In einem ersten Stadium, eine nationale Anmeldung inkl. aller dazu notwendigen Aufwendungen, Beschreibung, Veröffentlichungen, Gebühren, Darstellungen und Anwaltskosten sowie sonstiger Dokumentationsleistungen, die die Funktionsfähigkeit und Wirksamkeit bestätigen sowie, wenn gefordert und notwendig, auch die Herstellung von Prototypen, Versuchsanordnungen und Versuchsserien - lt. Belegvorlage zu 100% bei Patenterteilung, lt. Rechnungsvorlagen.
b. Weiters eine staatliche Bürgschaft für einen Betriebsmittelkredit,
c. Eine Befreiung von Gebühren und Steuervorauszahlungen bei Firmenneugründung mit Hauptsitz in Österreich. Dies würde zugleich eine Förder-Kostenlimitierung und Risikobegrenzung bedeuten,
d. dies ohne Vorabinfo der Erfindung an das Patentamt wie z.B. zur Erlangung eines Patentschecks notwendig.
e. In einem 2. Stadium, nach der Einreichung einer nationalen Patentanmeldung, eine Förderung für die Kosten von
ausländischen Anmeldungen inkl. aller anfallenden Kosten wie bspw. Übersetzungskosten, Gebühren und Patentanwaltshonoraren in europäische Staaten lt. dem EPÜ und in
f. Staaten außerhalb Europas, die internationale Patentanmeldungen (auch PCT-Anmeldung genannt) respektieren, die von der World Intellectual Property Organization (WIPO) verwaltet werden,
g. unter Vorlage eines Firmenbuchauszuges der österreichischen Hauptniederlassung die zumindest an den Erfinder bzw. an das patentinnehabende österreichische Unternehmen Lizenzgebühren entrichten, die das Fördervolumen für die ausländische Schutzerweiterung übertreffen.

Jeder Haushalt, jedes Unternehmen würde durch freiwerdendes Kapital profitieren, wenn sich z.B. die Stromerzeugung und der Strombezugspreis durch Patent(e) wesentlich reduzieren und auf Importe verzichtet werden kann.
Alle Vorteile und Vorteilsvarianten hiermit aufzulisten würden den Antrags-Umfang sprengen. Jeder kann sich selbst seinen Vorteil errechnen, wenn er z.B. für Strom in Zukunft weniger bezahlen muss und außerdem ein „Black-out-Szenario“ ausgeschlossen werden kann.
Der/die Antragsteller haben entsprechende technische Patentansprüche die „Grüne“ Stromerzeugungs-Kosten wesentlich senken zur Anmeldung in Ausarbeitung und ihrem Patentanwalt bereits vorgelegt.



Volksbegehren „Gentechnik klar Kennzeichnen“

Der Bundes(verfassungs)gesetzgeber wird aufgefordert, Gesetze zu erlassen und alle Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass jede Form der Gentechnik in Lebensmitteln (auch enomeditierte Produkte) verpflichtend und gut erkennbar gekennzeichnet wird durch: 1. Klare Kennzeichnungspflicht aller Lebensmittel. 2. Tiere, die gentechnisch verändertes Futter erhalten haben, kennzeichnen. 3. Transparente Information. 4. Unabhängige Überprüfung durch eine eigene Behörde.

Vorbemerkung:
Die Begründung eines Volksbegehrens ist gem. §3 (7) 1 Volksbegehrengesetz erst in einer späteren Phase des Verfahrens einzubringen. Im Sinne der Transparenz und Klarheit wollen wir unsere Unterstützer und Unterstützerinnnen gleich von Beginn an über die Gründe für dieses Volksbegehren informieren.

Begründung:
1) Warum ist das wichtig?
 Verbraucherschutz: Die Menschen haben ein Recht darauf zu wissen, was in ihren Lebensmitteln enthalten ist.
Gesundheitsrisiken: Langzeitfolgen gentechnischer Veränderungensind noch nicht ausreichend erforscht.
 Umweltrisiken: Unbeabsichtigte Auswirkungen auf die Umwelt können schwerwiegende Folgen haben.
 Informierte Entscheidungen: Nur durch transparente Kennzeichnung können Verbraucher informierte Entscheidungen treffen.


2) Unsere Forderungen im Detail:
1. Klare Kennzeichnungspflicht: Alle Lebensmittel, die gentechnisch verändert sind (alte und neue Gentechnik) oder Inhaltsstoffe enthalten, die mit Hilfe von Gentechnik erzeugt wurden, müssen klar und gut sichtbar gekennzeichnet werden.
2. Erweiterung der Kennzeichnung: Die Kennzeichnungspflicht soll auch für tierische Produkte gelten, wenn die Tiere gentechnisch verändertes Futter erhalten haben.
3. Transparente Information: Verbraucher sollen leicht verständliche und zugängliche Informationen über die Art der gentechnischen Veränderungen und deren potenzielle Auswirkungen erhalten.
4. Unabhängige Überprüfung: Es soll eine unabhängige Behörde eingerichtet werden, die die Einhaltung der Kennzeichnungspflichten überwacht und sicherstellt, dass die Informationen korrekt und aktuell sind.

3) Bisher: Österreich hat sich 1997 im Gentechnik-Volksbegehren (Platz 2 unter den österreichischen Volksbegehren) klar für Gentechnikfreiheit entschieden. 27 Jahre später, im Jahr 2024, steht dieser richtungsweisende Entscheid unter massivem Druck. Mit der sogenannten „Neuen Gentechnik" (Neue genomische Techniken/Verfahren: NGT; Genom-Editierung: GE) wird versucht, gentechnisch veränderte Organismen gegen den Willen der Bevölkerung in Österreich und der EU zu verbreiten.
In den letzten Jahren hat sich die Technologie der genetischen Veränderung rasant entwickelt. Insbesondere die CRISPR/Cas-Technologie hat große Fortschritte gemacht und findet zunehmend Anwendung in der Lebensmittel- und Agrarindustrie.
Trotz der mutmaßlichen Vorteile bestehen erhebliche Risiken und Unsicherheiten hinsichtlich der langfristigen Auswirkungen auf Gesundheit und Umwelt. Daher ist eine klare Kennzeichnung gentechnisch veränderter Lebensmittel unerlässlich, um den Verbrauchern die Möglichkeit zu geben, informierte Entscheidungen zu treffen.

4) Hintergrund: Große Unternehmen versuchen, CRISPR/Cas als natürliche und präzise Mutationstechnik zu verkaufen, um die Gentechnik-Kennzeichnung zu umgehen. Doch die Risiken sind identisch mit der herkömmlichen Gentechnik: unvorhersehbare Mutationen, unerkannte Auswirkungen auf Ökosysteme und die DNA anderer Lebewesen. CRISPR/Cas ist eindeutig eine Risikotechnologie und darf nicht leichtfertig eingesetzt werden. Verbraucher haben ein Recht darauf zu wissen, ob Lebensmittel gentechnisch verändert sind, um mögliche Gesundheits- und Umweltrisiken zuminimieren.

5) Aktueller Stand: Laut einer Studie im Auftrag des Handelsverbands Österreich und GLOBAL 2000 sind 94 Prozent der Österreicherinnen und Österreicher für eine Kennzeichnungspflicht: „Produkte aus der Neuen Gentechnik müssen auch weiterhin direkt am Produkt als ,gentechnisch verändert' gekennzeichnet werden!"

Quellenverweis: Studie „Consurner-Check zum Thema Neue Gentechnik" im Auftrag von Handelsverband Österreich und GLOBAL 2000.
h.t.tp.s://w.w.w..handelsverband..at/presse/presseaussendungen/neue-gentechnik/ abgefragt am 28.05.2024

6) Kurzbeschreibung: Wir müssen über neue Gentechnik reden!
h.tt.ps://ww.w.youtube.com./watch?v=VRcuGkzJsCQ&ab_channel=GLOBAL2000 abgefragt am 01.08.2024

7) Schlussfolgerung: Der Einsatz dieser Technologie schreitet voran, daher fordern wir eine eindeutige Kennzeichnung aller Produkte, die direkt oder indirekt (z.B. durch verwendete GE-Futtermittel) mit diesem Verfahren in Kontakt standen. Nur so können Verbraucher informiert entscheiden und mögliche Gesundheits- und Umweltrisiken minimieren.

Unterstützen Sie das Volksbegehren: Setzen Sie ich für eine klare Kennzeichnungspflicht ein und schützen Sie Ihre Gesundheit und die Umwelt.
Ihre Unterschrift zählt!

Weiterführende Informationen:
1) Risikotechnologie:
Gentechnik (alt und neu) zählt neben Atomenergie und -waffen, Chemiewaffen und Nanotechnologie zu den Risikotechnologien. Risikotechnologien benötigen eine komplexe und hochentwickelte Infrastruktur von Wissenschaft, Industrie und Politik. Ohne die politische Erlaubnis und die Zustimmung der Bevölkerung dürfen diese Technologien nicht verbreitet werden.

Risiken neuer Technologien für die Gesundheit und die Umwelt lassen sich nur durch die Erfahrung in deren Anwendung erkennen. Erst seit wenigen Jahren werden Methoden zur Genomeditierung wie die sehr verbreiteteMethode CRISPR/Cas (seit 2012) verwendet. Die Anwendbarkeit dieser Methoden in verschiedenen Organismen oder die Entwicklung neuer Produkte sind der Hauptfokus der Forschung. Nur ein Bruchteil des Forschungsbudgets wird für Sicherheitsforschung oder Nachweismethoden aufgewendet. Erfahrungen in der Anwendung in der Landwirtschaft oder für die Lebensmittelproduktion und das Wissen über mögliche unbeabsichtigte Effekte sind sehr eingeschränkt.
Bereits kleinste Veränderungen im Erbgut können negative Auswirkungen (z.B. Krankheiten, Produktion von unerwünschten Inhaltsstoffen) im gesamten Organismus verursachen.
Mögliche Risiken für Gesundheit und Umwelt können sich aber auch durch die gentechnisch veränderte Pflanze mit ihrer neuen Eigenschaft ergeben. Neue Stoffwechselprodukte, wie z.B. Öle, aber auch Allergene in einer Pflanze können ein höheres Risiko für die Gesundheit darstellen.
Trocken- oder Frosttoleranz einer Ackerpflanze können ihr Anwendungsgebiet stark vergrößern bzw. ihre Überlebensfähigkeit erhöhen. In weiterer Folge besteht ein höheres Risiko für die Umwelt durch das Vordringen von Ackerpflanzen in natürliche Lebensräume.

Quellenverweis:
ht.t.ps://.emedien..arbeiterkammer.at/viewer/api/v1/records/AC04301967_2021_3/files/images/00000014.tif/full.pdf?divID=LOG_0003 abgefragt am 05.06.2024

2) Risiko „Neue Gentechnik"
1. Ungewollte Effekte durch Stressfaktoren: Gentechnisch veränderte Pflanzen mittels CRISPR/Cas-System können unter Stressfaktoren (wie Trockenheit, schwankende Temperaturen oder Schädlinge) unerwartete Reaktionen zeigen. Solche Effekte lassen sich im Vorfeld nicht planen und kontrollieren, was ein erhebliches Risiko für die landwirtschaftliche Praxis darstellt.
2. Off-Target Effekte: Diese betreffen Veränderungen an ungewollten Bereichen der DNA, die zu unerwünschten Mutationen führen können. Solche Mutationen können unerwartete und schädliche Eigenschaften in den Organismen verursachen..
3. On-Target Effekte: Hierbei besteht die Gefahr, dass Teile der artfremden DNA, die als Bauplan für die Gen-Schere (z.B. CAS) in die Zielzellen eingeschleust werden, dauerhaft in das Erbgut eingebaut werden. Dies kann zu unvorhergesehenen und potenziell schädlichen Effekten führen.
4. Exon-Skipping: Diese unerwünschte Nebenwirkung kann dazu führen, dass veränderte Genabschnitte falsch abgelesen werden, was zur Bildung von Proteinen mit unerwünschten Strukturen und Eigenschaften führt. Das obwohl die DNA-Zielsequenz scheinbar korrekt verändert wurde.
5. Auch wenn CRISPR/Cas relativ präzise DNA-Veränderungen ermöglicht, darf präzise nicht mit sicher gleichgesetzt werden. Durch Wechselwirkungen mit anderen Genen können sich beispiels-weise die Zusammensetzung der Inhaltsstoffe von Pflanzen verändern oder diese anfälliger für Krankheiten werden. Betroffen können beispielsweise auch die Interaktionen mit Bestäubern, Bodenorganismen (Mikrobiom der Pflanzen) oder der Nahrungskette sein. Diese Auswirkungen sind zum Teil schwer zu entdecken, weil es hier nicht ausreicht, nur die Struktur der DNA zu untersuchen.
6. Langzeitstudien fehlen: Es gibt bisher keine Langzeitstudien, die die Sicherheit und Auswirkungen der Neuen Gentechnik umfassend untersuchen. Langzeitstudien sind notwendig, um mögliche Langzeiteffekte auf Gesundheit und Umwelt zu verstehen.
7. Fehlende Kennzeichnung von Lebensmitteln wo genetisch verändertes Futtermittel verwendet wurde. Verbraucherinnen und Verbraucher können wegen fehlender Kennzeichnung nicht erkennen, welche Lebensmittel oder Zutaten aus »neuer« Gentechnik erzeugt wurden.

Quellenverweis: h.ttp.s:/./fachstelle-gentechnik-umwelt.de/wp-content/uploadsC/RISPR Risiken.pdf abgefragt am 10.06.2024

3) Kritik:
1. Unvorhersehbare Risiken: Die Ausbringung von Gentechnik-Pflanzen birgt große Gefahr für Umwelt und Gesundheit. Es gibt keine Langzeitstudien und die Wechselwirkungen mit Organismen in der Natur sind nicht ausreichend erforscht., Wechselwirkungen mit Organismen in der Natur sind nicht vorhersehbar, unerwartete biologische Eigenschaften der GENTECHNIK-Pflanzen nicht bekannt).
2. Verletzung des Vorsorgeprinzips: Es bedeutet, keine Techniken zu zulassen die bei unerwarteten unerwünschten Nebenwirkungen oder unbeabsichtigten Wechselwirkungen nicht mehr rückgängig gemacht werden können. Genau dies geschieht bei CRISPR/Cas-Freiland-Auspflanzungen ohne strenge Sicherheitskontrollen und ohne Langzeitstudien und -erfahrungen. Sind die GENTECHNIK-Pflanzen einmal in Freilandversuchen auf den Feldern in der Natur, gibt es kein zurück!
3. Keine Wahlmöglichkeiten für die Konsumenten: Ohne klare Kennzeichnung haben Verbraucher keine Kontrolle über den Konsum von Gentechnik-Produkten und können sich nicht bewusst gegen diese entscheiden.
4. Beeinträchtigung von Biolandwirten: Biolandwirte, die strikt gentechnikfrei arbeiten, können ihr Gentechnikfrei-Label nicht aufrechterhalten, wenn Gentechnik-Pflanzen nicht klar gekennzeichnet sind.
5. Die Welthungerproblematik wird durch GENTECHNIK-Pflanzen nicht gelöst. Das Problem ist primär ein Verteilungsproblem, nicht eines der Produktionsmenge.
6. Abhängigkeit von Großkonzernen: Landwirte könnten in eine Abhängigkeit von großen Unternehmen geraten, die Gentechnik-Saatgut patentieren und verkaufen. Dies führt zu hohen Kosten und
Abhängigkeiten, da jedes Jahr neues Saatgut gekauft werden mussInsbesondere Bauern der armen Länder werden in noch größere Abhängigkeiten getrieben (inklusive hoher Selbstmordraten überschuldeter Bauern).
7. Erhöhter Pestizideinsatz: Bereits bei herkömmlicher Gentechnik hat der Einsatz von Pestiziden zugenommen, entgegen den ursprünglichen Versprechungen einer Reduktion.

4) Propaganda:
Unternehmen, die von der Entwicklung und Verbreitung von Gentechnik profitieren, neigen dazu, die Risiken zu verharmlosen und den Nutzen zu übertreiben. Dabei werden Alternativen oft ignoriert und mögliche Folgen des Technikversagens verschwiegen oder heruntergespielt.
1. Übertreibung des Nutzens: Der potenzielle Nutzen von Gentechnik wird übertrieben dargestellt, während Alternativen kaum Beachtung finden.
2. Verschweigen der Risiken: Laufende Risiken und mögliche Folgen im Fall des Technikversagens werden verschwiegen oder als unbedeutend dargestellt.
3. Fehlende Langzeitstudien: Ohne langfristige Studien und Erfahrungen können die echten Risiken und Nebenwirkungen der Gentechnik nicht vollständig erfasst werden.

5) Was können und sollen die wahlberechtigten Österreicher tun?

Das „Gentechnik klar Kennzeichnen" - Volksbegehren können alle österreichischen Staatsbürger und Staatsbürgerinnen über 16 Jahre einfach mittels „ID-Austria" und in allen Gemeinden unterschreiben.
Siehe htt.ps.://w.ww.bmi.gv.at/411./ und mittels „ID-Austria"
http.s://citizen.bm.i.gv.at/at.gv.bmi.fnsweb-p/vbg/checked/VolksbegehrenBuerger

6) Was soll der Bundes(verfassungs)gesetzgeber tun?
Unverzüglich möge der Nationalrat Bundes(verfassungs)gesetze zur Umsetzung dieses Volksbegehrens und falls erforderlich auch die Durchführung einer Volksabstimmung dazu beschließen.


Gentechnik-Kennzeichnung bringt Klarheit und Transparenz.




Volksbegehren „Abwahl des Bundespräsidenten"

Wenn das Volk den Bundespräsidenten wählen kann, so soll es ihn auch abwählen können. Das ist derzeit nicht der Fall. In einer Demokratie (= Volksherrschaft) soll die Abwahl des Bundespräsidenten durch das Volk (= Souverän, Art 1 B-VG) mittels erfolgreichem Volksbegehren und anschließender erfolgreicher Volksabstimmung möglich sein. Der Bundes(verfassungs)gesetzgeber soll die Möglichkeit einer Abwahl des Bundespräsidenten durch das Volk mit einer Gesetzesänderung raschest beschließen.




Volksbegehren „KAMPFHUNDERASSEN: ZUCHTVERBOT / IMPORT-VERBOT“

Zu den Kampfhunderassen zählen vornehmlich: AMERICAN STAFFORD, PITBULLTERRIER, DOGO ARGENTINO, TOSA INU, BANDONG. Eine unsachgemäße Führung dieser Hunde stellt eine erhebliche Gefahr für Menschen und deren Tiere dar, weil diese Hunderassen über einen angezüchteten Tötungstrieb verfügen. Viele dieser Hunde landen wegen Überforderung ihrer Halter im Tierschutz oder werden für illegale Hundekämpfe vermarktet.
Antrag an den Bundesverfassungsgesetzgeber: ZUCHTVERBOT / IMPORTVERBOT dieser Hunderassen.


20.12.2024