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Volksbegehren

Volksbegehren


Volksbegehren „KAMPFHUNDERASSEN: ZUCHTVERBOT / IMPORT-VERBOT“

Zu den Kampfhunderassen zählen vornehmlich: AMERICAN STAFFORD, PITBULLTERRIER, DOGO ARGENTINO, TOSA INU, BANDONG. Eine unsachgemäße Führung dieser Hunde stellt eine erhebliche Gefahr für Menschen und deren Tiere dar, weil diese Hunderassen über einen angezüchteten Tötungstrieb verfügen. Viele dieser Hunde landen wegen Überforderung ihrer Halter im Tierschutz oder werden für illegale Hundekämpfe vermarktet.
Antrag an den Bundesverfassungsgesetzgeber: ZUCHTVERBOT / IMPORTVERBOT dieser Hunderassen.




Volksbegehren „Einschränkung privates Feuerwerk“

Der Bundes (verfassungs) gesetzgeber wird aufgefordert, umfangreiche bundesgesetzliche Maßnahmen zu ergreifen, das Pyrotechnikgesetz dahingehend zu ändern, den Verkauf und Verwendung von pyrotechnischen Gegenständen ab Kategorie F2 durch Privatpersonen zu untersagen. Ein ortsunabhängiges Feuerwerksverbot von privaten Personen hat zu erfolgen.
Pyrotechnikgesetz 2010 Pyro TG (2010) 3. Hauptstück Besitz, Verwendung und Überlassung.




Volksbegehren „Bitcoin für Österreich“

Dieses Volksbegehren fordert klare gesetzliche Maßnahmen, um Österreich in eine wirtschaftlich souveräne und finanziell aufgeklärte Zukunft zu führen. Bitcoin bietet Bürgerinnen und Bürgern die Möglichkeit, finanzielle Freiheit zu stärken, Vermögen vor Inflation zu schützen und wirtschaftliche Unabhängigkeit zu fördern.
Mit diesem Volksbegehren wird der Bundes(verfassungs)gesetzgeber aufgefordert folgende Maßnahmen umzusetzen:
1. Steuerliche Behandlung:
o Änderung des Einkommensteuergesetzes zur Abschaffung der Kapitalertragssteuer auf Bitcoin bei einer Haltedauer von mehr als einem Jahr.
2. Strategische Bitcoin-Reserve:
o Einführung eines Gesetzes zur Schaffung einer staatlichen BitcoinReserve zur Diversifikation der Währungsreserven und als Absicherung gegen Inflationsrisiken.
3. Freiheit im Umgang mit Bitcoin:
o Gesetzliche Sicherstellung der uneingeschränkten Nutzung, Speicherung und des Handels mit Bitcoin.
4. Finanzielle Bildung:
o Gesetzliche Verankerung von Bildungsprogrammen zu Geldschöpfung, Inflation und Bitcoin in Schulen, Universitäten und Weiterbildungseinrichtungen.
o Gesetzliche Regelung zur Durchführung von Informationskampagnen und zur Entwicklung von Online-Tools zur Vermittlung finanzieller Bildung.
5. Rechtliche Sicherheit:
o Verabschiedung eines Gesetzes zur innovationsfreundlichen Regulierung von Bitcoin-lnvestitionen.
o Erweiterung des Datenschutzes für Bitcoin-Nutzer in bestehenden Gesetzen.
6. Nachhaltigkeit:
o Gesetzliche Anreize für die Nutzung erneuerbarer Energien und überschüssiger Energie für Bitcoin-Mining.
Begründung:
Bitcoin bietet Bürgerinnen und Bürgern eine einzigartige Möglichkeit, finanzielle Unabhängigkeit zu erreichen und Vermögen vor Inflation zu sichern. Es stellt eine Alternative zu inflationären Währungssystemen dar und ermöglicht individuelle Vermögenssicherung ohne Abhängigkeit von zentralisierten Institutionen.
Österreich hat die Chance, durch gezielte Förderung von Bitcoin und finanzieller Bildung nicht nur seine wirtschaftliche Resilienz zu stärken, sondern auch eine Vorreiterrolle bei der Unterstützung individueller Freiheit einzunehmen.
Mit diesem Volksbegehren fordern wir den Bundes(verfassungs)gesetzgeber auf, durch gezielte gesetzliche Maßnahmen Bitcoin als Zukunftstechnologie zu fördern und Österreich zu einem Vorbild für Freiheit, Innovation und Nachhaltigkeit zu machen.



Volksbegehren „Vereinbarkeit Studium - Arbeit“

Bereits 69 % der Studierenden in Österreich arbeiten neben dem Studium, davon geben zumindest 55 % an, dass Sie dies auch tun um Berufserfahrung zu sammeln. Diese Ergebnisse ergeben sich aus der Studierenden-Sozialerhebung 2023. Die Gründe sind aber oftmals noch viel breiter gefächert. Es gilt die Vereinbarkeit von Studium und Arbeit voranzutreiben. Der Bundesgesetzgeber soll mit den Forderungen diesem Ansatz Rechnung tragen.
Anliegen des Volksbegehrens „Studieren und Job: na und ob!"
1. Erhöhung der Toleranzsemester für berufstätige oder ehrenamtlich tätige Studierende
Die Anzahl der Toleranzsemester soll für berufstätige Studierende, die über der Geringfügigkeitsgrenze arbeiten, und für ehrenamtlich Tätige, die mindestens 15 Wochenstunden ehrenamtliche Arbeit leisten (Rettungsdienst, Freiwillige Feuerwehr) verdoppelt werden (zB. BA/MA/PhD: statt zwei, dann vier Toleranzsemester, Diplomstudiengänge: statt ein Toleranzsemester pro Abschnitt, dann zwei Toleranzsemester pro Abschnitt). Damit sollen zusätzliche Belastungen besser berücksichtigt werden, ohne dass die Studierenden Gebühren zahlen müssen.
2. Anpassung der Zuverdienstgrenze für Familienbeihilfe
Der nun valorisierten Zuverdienstgrenze von 16.455 € (2024, rückwirkend) jährlich soll eine zweite Zuverdienstgrenze beigefügt werden: Bis zu diesem „ersten" Betrag erhalten Studierende die volle Familienbeihilfe. Bei einem Zuverdienst zwischen 16.456 € und 20.000 € soll noch die Familienbeihilfe zur Hälfte zustehen.
3. Steuererleichterungen für berufstätige Studierende
Für Studierende, die sich innerhalb der neuen Toleranzsemester befinden und ein Mindestmaß von ECTS pro Semester, zB 25 ECTS erarbeiten, sollen die 2. und 3. Lohnsteuerstufen rückwirkend gesenkt werden, zB.:
Zweite Steuerstufe: 10 % (statt 20 %)
Dritte Steuerstufe: 20 % (statt 30 %)
Diese Steuervergünstigungen sollen über den Steuerausgleich rückforderbar sein.
Damit sollen insbesondere jene, die in so einem Ausmaß arbeiten, sodass sich diese in den einzelnen Steuerstufen wiederfinden und gleichzeitig eine hohe Anzahl an ECTS und damit schnellen Fortschritt im Studium vorweisen können, entlastet und auch begünstigt werden.
4. Anreize für flexiblere Lehrveranstaltungsplanung an Universitäten
Universitäten sollen flexibler in der Gestaltung ihrer Vorlesungen und Seminare sein. Es wird gefordert, dass insbesondere Vorlesungen ohne Anwesenheitspflicht aufgezeichnet und gestreamt werden, wo immer möglich. Außerdem sollen Alternativzeiten, z.B. an Tagesrandzeiten oder auch samstags, angeboten werden, um berufstätigen und ehrenamtlich tätigen Studierenden mehr Flexibilität zu bieten.



Volksbegehren „flächendeckendes privates Böllerverbot“

Warum ein Böllerverbot in Österreich notwendig ist

Ein flächendeckendes privates Böllerverbot in Österreich ist längst überfällig. Die Verwendung von Feuerwerkskörpern, insbesondere zum Jahreswechsel, ist nicht nur eine potenzielle Gefahr für die öffentliche Sicherheit, sondern auch eine unnötige Belastung für Umwelt und Tiere. In den letzten Jahren häuft sich die Kritik an der Lärmemission und den gesundheitlichen Risiken, die durch den Einsatz von Böllern und Raketen entstehen.
Es gibt zahlreiche Gründe, warum ein österreichweites Verbot von Feuerwerkskörpern eine sinnvolle und verantwortungsbewusste Entscheidung wäre.
Wie die letzten Jahre gezeigt haben, werden Böller immer häufiger als „Waffen“ verwendet, und damit sowohl Privatpersonen als auch Einsatzkräfte gezielt angegriffen. Der Lärm, der durch Silvesterfeuerwerke entsteht, stellt eine ernsthafte Gefahr für die Gesundheit dar. Besonders für ältere Menschen, Kinder und Personen mit gesundheitlichen Vorbelastungen wie Herz-Kreislauf-Erkrankungen kann der plötzliche und laute Knall lebensbedrohlich sein. Auch die mentale Belastung durch die ständige Geräuschkulisse ist nicht zu unterschätzen. Viele Menschen, die an Angststörungen oder posttraumatischen Belastungsstörungen leiden, sind besonders betroffen.
Ebenfalls führen Böller und Raketen zu einer Umweltbelastung. Die Verbrennung von Feuerwerkskörpern setzt Schadstoffe wie Feinstaub, Ruß und giftige Chemikalien frei, die die Luftqualität erheblich beeinträchtigen. Auch die Abfälle, die nach den Feierlichkeiten übrig bleiben, stellen eine erhebliche Belastung für die Natur dar.
Nicht zuletzt geht es auch um den Schutz von Tieren. Die meisten Haustiere und Wildtiere reagieren extrem sensibel auf den Lärm von Feuerwerkskörpern und erleben große Angst. Es gibt zahlreiche Berichte über verwirrte und panische Tiere, die sich verletzen und in gefährliche Situationen geraten, weil sie vor dem Lärm flüchten. Rinder fressen weniger, Pferde durchbrechen Zäune und Geflügeltiere können aufgrund ihres schwachen Herz-Kreislaufsystems sogar sterben.
Ein österreichweites, flächendeckendes Böllerverbort ist die einzige Möglichkeit, um den oben genannten negativen Aspekten langfristig endlich ein Ende zu setzen. Es gibt mittlerweile zahlreiche Alternativen, wie etwa Laser- oder Lichtshows, die ebenso spektakulär und faszinierend sind, aber keinen Schaden anrichten. Daher sollte ein Böllerverbot in Österreich nicht nur als eine Maßnahme zur Förderung der öffentlichen Gesundheit und des Umweltschutzes verstanden werden, sondern auch als ein Schritt in eine verantwortungsbewusstere Zukunft.
Der Bundes(verfassungs)gesetzgeber möge dementsprechend beschließen, ein flächendeckendes privates Böllerverbot in Österreich einzuführen.



Volksbegehren „Smartmeter-Diktatur beenden!“

https://www.bmi.gv.at/411/files/registrierte_Volksbegehren/Text_VB_Smartmeter-Diktatur_beenden_BF_20250311.pdf

Aus platztechnischen Gründen bitte den Link verwenden.



Volksbegehren „SOS PFLEGE!“

Der Bundes(verfassungs)gesetzgeber wird aufgefordert, den Pflegeregress bei häuslicher Pflege, bei der 24-Stunden-Betreuung – per Verfassungsbestimmung zu verbieten. Der Pflegeberuf ist Schwerarbeit, es braucht automatische Zuerkennung der Schwerarbeiterpension. Bessere Rahmenbedingungen für Pflegende. Gesicherte Pflegefinanzierung für alle – auch zu Hause (zB Pflegegelderhöhung bei Betreuung). Entbürokratisierung der Pflege. Eigenes Pflegestaatssekretariat!




Volksbegehren „Nie wieder Krieg“

Wir wollen FRIEDEN!
Wir wollen den Frieden und die IMMERWÄHRENDE Neutralität Österreich nach dem Neutralitätsgesetz 1955 und dem Staatsvertrag von Wien 1955 erhalten.
Wir fordern:
NEIN zur Kriegshetze!
NEIN zu laufenden Waffentransporten durch Österreich!
NEIN zum Raketensystem Sky-Shield!
NEIN zum Krieg, schon gar NICHT an der Seite von EU und NATO!
Wir verlangen vom Bundes(verfassungs)gesetzgeber, raschest ein Gesetz zur Erhaltung des Friedens in Österreich zu beschließen.
Was können Herr und Frau Österreicher nun tun?
*Sie können sich informieren: z.B. über https://.vo.lks.begehren-oester.reich..at/
*Unterschreiben Sie das „Nie wieder Krieg“ - Volksbegehren. Das ist ein deutliches Bekenntnis zum Frieden und zur immerwährenden Neutralität Österreichs.
*Vernetzen Sie sich mit Gleichgesinnten in der realen Welt und im Internet.
*Bringen Sie sich ein: Helfen Sie mit, das „Nie wieder Krieg“ - Volksbegehren bekannter zu machen.
Die Entscheidung über Krieg oder Frieden betrifft uns alle.
Die „Volksvertreter“ haben - in einer Demokratie - den Willen der Mehrheit des österreichischen Volkes im Parlament umsetzen!
Von wem und wo kann das Volksbegehren unterschrieben werden?
Das „Nie wieder Krieg“ - Volksbegehren kann von allen österreichischen Staatsbürgern im Alter von über 16 Jahren in allen Gemeindeämtern, Rathäusern (außer in Wien) und in den Wiener Magistratischen Bezirksämtern unterschrieben werden.
Die Unterstützung des Volksbegehrens ist kostenlos.
Danke im Voraus und heben Sie sich die amtliche Bestätigung Ihrer Unterschrift gut auf.
Mag. Robert Marschall und Boris Hanreich
Bevollmächtigter und 1. Stellvertreter des „Nie wieder Krieg“ – Volksbegehrens
4. April 2025
ENDE des Anmeldetextes




Volksbegehren „Mountainbiken Freies WEGERECHT“

Mountainbiken (Radfahren) ist in Österreichs Wäldern immer noch generell VERBOTEN, es bedarf expliziter Genehmigung durch Eigentümer. Im europ. Vergleich ein unhaltbarer Zustand für ca. 800.000 heimische Radfahrer, Erholungssuchende, Tourismus und Eigentümer, der zu gesellschaftlichen und monetären Nachteilen führt. Der Bundes(verfassungs)gesetzgeber möge daher gesetzliche Rahmen für Mountainbiken (Radfahren) in Österreich erlassen, die die generelle Nutzung geeigneter Wege im Wald ermöglicht.
Die Mountainbikestrategie, die bereits 2024 im Ministerrat verabschiedet wurde, ist keine Option, um eine tragfähige Lösung für die heimischen und touristischen Mountainbiker zu erarbeiten. Im Regierungsübereinkommen wird auf diese Strategie Bezug genommen - die Unterzeichner dieses Volksbegehrens fordern daher abseits dieser jahrzehntelangen Versprechungen eine rasche, klare, weitreichende und tragfähige Lösung im Sinne der österreichweiten Sportausübung analog zu europäischen Modellen.
Das Bundesforstgesetz, aber auch das AGBG und gegebenenfalls die STVO (sowie weitere Gesetze), zur Regelung des Fahrens mit Mountainbikes (Fahrräder) soll dem Grundsatz folgen, dass ein generelles Fahren mit dem Fahrrad auf geeigneten Wegen im Wald und Bergland generell und ohne Zustimmung der Eigentümer - analog dem Wandern - erlaubt ist.
Immer wieder werden vertraglich vereinbarte Mountainbikewege mit einem Netz von österreichweit ca. 27.000 km publiziert. Es gibt dazu jedoch KEINE validen Zahlen oder Aufzeichnungen, die über Quantität und Qualität Auskunft geben würde. Der Blick im Detail auf einzelne ausgewiesene Wege macht deutlich, dass zumindest viele Kilometer an asphaltierten Radwegekilometern mitgerechnet werden und damit wohl kaum als typische Mountainbikewege gelten können. Es werden aber auch teils attraktive Single Trails angeboten und somit scheint außer Streit, dass die Stakeholder und Wegehalter davon ausgehen, dass diese als geeignet für das Mountainbiken im Wald anzusehen sind.


Lösung
Bei der geforderten und umzusetzenden Gesetzesänderung für das freie Wegerecht bzw. das Nutzen der heimischen Wege für geeignete Fahrräder ist die Definition der gesetzlich freigegebenen Wege zentral.
Hier bieten auch die Nachbarländer bereits ausreichend Expertise, um einfach festzulegen, welche Wege für die gesetzlich erlaubte Nutzung umfasst sein sollen. 

Folgende Definition der zu öffnende Wege im Forstgesetz für das Radfahren ist also zu wählen:
„Für das Befahren mit dem geeigneten Fahrrad (Mountainbike) gelten ausschließlich bereits angelegte und verfügbare Wege, die der forstlichen Nutzung dienen oder als ausreichend breite Wege für Erholungszwecke genutzt werden. Ausreichend breit sind sie dann, wenn sie bei Benutzung für den geübten Radfahrer und für andere Nutzer Platz bieten, um sich gefahrlos zu begegnen. Es gilt für Radfahrer die nachrangige Nutzung gegenüber Fußgängern. Wer neue Wege anlegen möchte, darf dies ausschließlich mit Einwilligung des Eigentümers."

Die Unterzeichnerinnen und Unterzeichner dieses Volksbegehrens ersuchen den Gesetzgeber eindringlich, die genannten Gründe für eine generelle Öffnung des geeigneten Wegenetzes zu berücksichtigen, die europaweite Akzeptanz und Regelwerke in Sachen Mountainbiken als Vorbild zu nehmen, um diese in Österreich gesetzlich umfassend sicherzustellen.

Nachstehend werden ergänzende Argumente und Fakten dargelegt, die eine unverzügliche Umsetzung dieser Forderung unterstreichen sollen - dies soll primär zur ergänzenden Information der Unterzeichnerinnen und Unterzeichner des Volksbegehrens dienen:

Einleitung - Radfahren im Wandel der Zeit
Das Mountainbiken wurde Mitte der 1980er zum Breitensport in den USA und etablierte sich relativ rasch auch in Europa als Trend, um sich sportlich und umweltschonend in der Natur fit zu halten und diese nachrangig zu genießen. Davor war das Fahrrad primär eine günstige Alternative, Alltagswege zeitsparend zu erledigen. Radfahren wurde im Sport einzig im öffentlichen Verkehr und mittels Rennrades ausgeübt. Für Rennräder hatte sich der Gesetzgeber in der STVO Gedanken gemacht, um zielgerichtete Ausnahmen bei Ausrüstung und Ausstattung im Straßenverkehr für den Straßenradsport zu erlassen. Das aus der NS-Zeit stammende Forstgesetz wurde im Jahr 1975 novelliert. Dabei wurde dem Wald erstmalig ein umfassender Erholungswert gesetzlich zugesprochen. In Zuge dessen wurde, entgegen heftigen Widerständen der Eigentümer und Jägerschaft, die weitreichende Nutzung des Waldes auch durch Erholungssuchende verankert. Jahre später war klar, dass die Eigentümer und Jägerschaft keine weiteren Nutzergruppen mehr dulden werden, wenn nun auch Radfahrer die gesetzlich verankerte Erholungswirkung des Waldes beanspruchen.
Mit dem Mountainbike kam ein bis heute andauernder Konflikt in die heimischen Wälder, da Eigentümer, aber auch Jagdpächter, Mountainbiker auf unterschiedlichste Weise verfolgen. Neben rechtskonformen Anzeigen sowie Besitzstörungsklagen sind es aber auch teils verbale Entgleisungen bis hin zu körperlichen Attacken (mit und ohne Schusswaffen), die das soziale Miteinander zerstören.
Der Gesetzgeber hat bis dato alle Versuche erfolgreich abgewehrt, einen Zustand für das Mountainbiken herzustellen, der in der EU nahezu als Standard gilt. In allen Nachbarländern Österreichs, aber auch der Mehrzahl der EU-Länder bzw. Länder Europas, ist es gesetzliche Normalität den Mountainbikern einen Status gleichwertiger Erholungssuchender zu gewähren, die sich mit einem Fahrrad in der Natur legal bewegen.
Das Fahrrad hat in seiner gesellschaftlichen Bedeutung eine gewaltige Transformation erlebt: vom militärisch-taktischen Objekt über das Fortbewegungsmittel für arme Leute hin zu einem Freizeit-, Sport- und sinnvollen Nutzungsobjekt, um Fitness und klimafreundliche Fortbewegung zu ermöglichen. In Österreichs Wäldern ist vieles davon noch nicht angekommen. Das Mountainbike wird nach wie vor von der organisierten Gruppe der Eigentümer und Jägerschaft massiv abgelehnt und dabei wird gegen das freie Wegerecht strikt lobbyiert. Die geplante und angekündigte Mountainbike-Strategie läuft in dieselbe Richtung, wiewohl hier zumindest die Dramatik der Nachteile für den Wirtschaftsstandort Österreich von den Akteuren anerkannt werden!

Die Regelungen im Forstgesetz
Status Quo
Im Forstgesetz aus 1975 unter „C. Benützung des Waldes zu Erholungszwecken" findet sich im §33 folgendes auszugsweise:
§ 33. • (1) Jedermann darf, unbeschadet der Bestimmungen der Abs. 2 und 3 und des § 34, Wald zu Erholungszwecken betreten und sich dort aufhalten. (...) (3) Eine über Abs. 1 hinausgehende Benutzung, wie(...)
Befahren (...) ist nur mit Zustimmung des Waldeigentümers, hinsichtlich der Forststraßen mit Zustimmung jener Person, der die Erhaltung der Forststraße obliegt, zulässig. (...) Da in diesem Forstgesetz das „Befahren" allgemein gehalten bleibt, ist eben nicht zwischen dem motorisierten Befahren und dem Radfahren zu unterscheiden. Dieser Missstand ist aufzuheben, da angenommen werden darf, dass damit tatsächlich das motorisierte Befahren gemeint war und sicher nicht das Fahren mit dem Mountainbike, da dieses erst 10 Jahre später entwickelt wurde.

Lösung/ Antrag zur sofortigen Änderung:
Im gegenständlichen Forstgesetz §33 ist eine Erweiterung der Erholungssuchenden um die Nutzergruppe der Radfahrer (Mountainbiker) umzusetzen, um auch RadfahrerInnen den gesetzlichen Erholungswert gleichwertig und ohne Einschränkungen zu Teil werden zu lassen. Hierbei ist eine Einschränkung auf das Radfahren auf geeigneten Wegen vorzunehmen; ein „Querfeldein Fahren" mit dem Rad wird nicht gefordert. Das verfügbare Wegenetz (geeignete Wanderwege und Forststraßen) soll für das Radfahren, analog zu der Nutzungseinschränkung der übrigen Besucherinnen, ermöglicht werden. Eine Zustimmung zur Nutzung durch die Eigentümer ist für diese Gruppe ersatzlos zu streichen.
Nachstehend werden einige Gründe und Aspekte hervorgehoben, warum diese Forderung nach einer generellen Freigabe von geeigneten Wegen für das Befahren mit dem Mountainbike (geeignetem Fahrrad) umgehend vom Gesetzgeber korrigiert werden soll. Gesamtgesellschaftlich ein längst nötiger Schritt in eine neue Wirklichkeit:

1. Haftung der Wegehalter
Status Quo
Der § 176 im Forstgesetz weist bereits auf das Haftungsrisiko des Eigentümers und Wegehalters hin und schränkt dies vernünftigerweise auf grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz ein. Neben den expliziten Ausführungen der allgemeinen Haftungen nimmt der Gesetzgeber auch Bezug auf das ABGB, um möglichst hohe Rechtssicherheit als Ausgleich für das Recht der Erholungswirkung zu schaffen. Die nachstehende Haftungsbestimmung betrifft alle bereits im Wald berücksichtigten Erholungssuchenden, denen der Gesetzgeber hier diese Möglichkeit einräumt und gilt analog damit auch für die Mountainbikerlnnen.
(1) Wer sich im Wald abseits von öffentlichen Straßen und Wegen aufhält, hat selbst auf alle ihm durch den Wald, im Besonderen auch durch die Waldbewirtschaftung drohenden Gefahren zu achten.
(2) Den Waldeigentümer und dessen Leute sowie sonstige an der Waldbewirtschaftung mitwirkende Personen (wie Nutznießer, Einforstungs- oder Bringungsberechtigte, Schlägerungs- oder Bringungsunternehmer) und deren Leute trifft, vorbehaltlich des Abs. 4 oder des Bestehens eines besonderen Rechtsgrundes, keine Pflicht zur Abwendung der Gefahr von Schäden, die abseits von öffentlichen Straßen und Wegen durch den Zustand des Waldes entstehen könnten; sie sind insbesondere nicht verpflichtet, den Zustand des Waldbodens und dessen Bewuchses so zu ändern, dass dadurch solche Gefahren abgewendet oder vermindert werden.
(3) Wird im Zusammenhang mit Arbeiten im Zuge der Waldbewirtschaftung ein an diesen nicht beteiligter Mensch getötet, an seinem Körper oder an seiner Gesundheit verletzt oder eine ihm gehörige Sache beschädigt, so haftet der Waldeigentümer oder eine sonstige, an der Waldbewirtschaftung mitwirkende Person für den Ersatz des Schadens, sofern sie oder einer ihrer Leute den Schaden vorsätzlich oder grobfahrlässig verschuldet haben. Ist der Schaden durch Leute des Haftpflichtigen verschuldet worden, so haften auch sie nur bei Vorsatz oder bei grober Fahrlässigkeit. Entsteht der Schaden in einer gesperrten Fläche, so wird nur für Vorsatz gehaftet. Das Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetz, BGBl. Nr. 48/1959, bleibt unberührt.
(4) Für die Haftung für den Zustand einer Forststraße oder eines sonstigen Weges im Wald gilt § 1319a ABGB; zu der dort vorgeschriebenen Vermeidung von Gefahren durch den mangelhaften Zustand eines Weges sind der Waldeigentümer und sonstige an der Waldbewirtschaftung mitwirkende Personen jedoch nur bei Forststraßen verpflichtet sowie bei jenen sonstigen Wegen, die der Waldeigentümer durch eine entsprechende Kennzeichnung der Benützung durch die Allgemeinheit ausdrücklich gewidmet hat. Wird ein Schaden auf Wegen durch den Zustand des danebenliegenden Waldes verursacht, so haften der Waldeigentümer, sonstige an der Waldbewirtschaftung mitwirkende Personen und deren Leute keinesfalls strenger als der Wegehalter. Nach § 1319a ABGB haftet der Wegehalter eben nur für einen - vorsätzlichen oder grob fahrlässigen - mangelhaften Zustand des Weges. Im Zusammenhang mit einem Radweg besteht die Haftung des Wegehalters nach § 1319a ABGB für eine atypische Gefahrenquelle, die für den Wegehalter erkennbar war. Für diese Beurteilung von Gefahrenquellen ist laut OGH nicht so sehr entscheidend, ob es sich um eine bestimmte Strecke (zB Mountainbikestrecke) handelt. sondern ob mit atypischen Gefahrenquellen aufgrund der ländlichen Umgebung  gerechnet werden muss.

Lösung
Ungeachtet der oben genannten ausreichenden Haftungsabsicherung kann analog zum deutschen Bundeswaldgesetz (§14) auch noch ein Passus im Forstgesetz eingefügt werden, der „die Nutzung auf eigene Gefahr" absichert. Dies würde bei unberechtigten Haftungsansprüchen gegenüber Eigentümern eine Verbesserung für Eigentümer bieten. Grobfahrlässiges Verhalten oder Vorsatz bleibt ohnehin in allen Fällen ein berechtigtes Haftungsthema.

2. Mountainbiken als Einkunft der Eigentümer
Status Quo
Regional sehr unterschiedlich gibt es brauchbare vertragliche Lösungen, wo Strecken von Tourismusverbänden oder Rechtsträgern mit Eigentümern festgelegt und beworben werden. Die Haftung für Wartung und Kennzeichnung übernehmen in der Regel Tourismusverbände oder Vereine. Diese finanziell abgegoltenen vertraglichen Nutzungsvereinbarungen bringen den Eigentümern meist eine attraktive (Neben-)Einkunft.
In touristisch exponierten Regionen fehlen allerdings Organisationen und Stakeholder die hier finanziell, personell und materiell auftreten könnten, um ein geeignetes Mindestwegenetz sichern zu können. Selbst wo es diese lnteressensgruppen gibt, verunmöglichen unkooperative Eigentümer oft eine sinnvolle Streckenlegung. Wenn bei einem Wegenetz über viele Kilometer auch nur ein Eigentümer seine Zustimmung für wenige Meter seines Eigengrundes verwehrt, werden attraktive touristische Angebote nicht realisierbar. Ablehnung gibt es auch, wo sich ausländische industrielle oder heimische Eigentümer den Grund und Boden lediglich für die Jagd erworben haben und keine (weiteren) Erholungssuchenden dulden. Da ist es schon schwer, Wanderwegenetze zu entwickeln oder Bestehendes zu halten, geschweige denn ein zusätzliches Mountainbikewegenetz zu entwickeln.

Lösung
Mit einer generellen Öffnung des Wald-Wegenetzes für Mountainbiken würden keine der bereits bestehenden Vereinbarungen obsolet, da diese ja einen hohen Stellenwert für Touristen und Einheimische gleichermaßen haben. Die Wegehalterhaftung und die ordnungsgemäße Beschilderung der angebotenen Mountainbikeruten entlastet Eigentümer und es wäre bei einer generellen Öffnung eine Motivation ALLER Eigentümer, durch Streckenausbau eine ergänzende Lenkungsmaßnahme zu setzen. Es würde also kein aktueller Verdienst von Eigentümern entfallen, sondern viele zusätzliche Vereinbarungen würden sinnvoll und Ertrag erweiternd hinzukommen. In jenen Fällen, wo einzelne Eigentümer (mit vielleicht wenigen Metern Wegenetz) ein gesamtes Angebot kippen, würde diesen die Rechtsgrundlage entzogen, den restlichen Eigentümern eine attraktive Zusatzeinkunft durch das besondere Zurverfügungstellen von touristisch und sportlich wertvollen Angeboten zu verunmöglichen.

3. Mountainbiken und Naturschutz
Status Quo
Natürliche Wälder (,,aerobe Waldflächen") sind auf nur mehr 2,9 % der Waldfläche Österreichs zu finden. Der Rest der Fläche ist mäßig bis stark durch den Menschen beeinflusst und verändert. Das Argument der Naturzerstörung durch Mountainbiken lässt sich also nicht schlüssig argumentieren. Österreichs Forste weisen zudem die höchste Dichte an Forstwegen auf. Die Forstwirtschaft greift immer intensiver und mit schwereren Geräten in die Natur ein und nimmt in bedenklichem Ausmaß keine Rücksicht auf die Leistungen der Schutz- und Wohlfahrtswirkung des Waldes. Der Waldzustandsbericht, aber auch wissenschaftliche Erkenntnisse, legen dies unter anderem offen. Dennoch oder gerade deshalb ist eine schonende Nutzung des Naturraumes Wald Gebot der Stunde. Der Einfluss auf die Waldböden oder auf die Fauna durch Mountainbiken (Fahrrädern) ist vernachlässigbar.


Lösung
Die generelle Öffnung des Wegenetzes für Mountainbiken ist hilfreich, da eine bessere Lenkung der Nutzerströme auf Grund einer hohen Akzeptanz im Blick auf sensible und ökologisch wertvolle Gebiete den Naturschutz ermöglicht. Ähnlich den Lenkungsmaßnahmen bei Schitourengehern ließe sich plausibel erklären, warum bestimmte Gebiete von der sportlich/touristischen Nutzung ausgenommen sind. Für diese Nutzungs einschränkungen genügen die bestehenden naturschutzrechtlichen Regelungen.


4. Mountainbiken und Tourismus
Status Quo
Im Vortrag an den Ministerrat in Sachen Radinitiative ist folgendes zu erfahren:
Laut der Studie Wirtschaftsfaktor Radfahren 2022 hat das Radfahren einen fiskalischen Effekt von 1,33 - 1,39 Mrd. Euro in Österreich. (Das wäre dann die dreifache Bewertung gegenüber der Jagd!) Die touristische Nutzung und damit die Wertschöpfung könnte noch viel attraktiver sein, wenn die rechtlichen Rahmenbedingungen endlich österreichweit als für Radfahrer befriedigend geklärt gelten würden. Die ehemalige BM Köstinger warb mit dem Slogan „you like it- Bike it" für Österreich als Mountainbikeparadies - das Gegenteil ist, zumindest in weiten Teilen Österreichs der Fall, denn es hängt immer am Willen und der Gnade aller Eigentümer, zumindest ein begrenztes Angebot für den Tourismus anzubieten. Das gelingt vor allem dort gut, wo der Tourismus einen breiten gesellschaftlichen Konsens hat und die Akteure des Tourismus auch Einfluss auf die Eigentümer haben. Regional sticht hier sicher Tirol hervor, auch wenige Teile Kärntens, die umfassende Angebote für Touristen bieten können. Dennoch kommt es immer wieder zu Konflikten mit verwunderten
Touristen, so diese abseits der offiziellen Strecken in Kontakt mit Eigentümern oder Jägern kommen. Diese Geschehnisse, wie auch das magere Angebot, führt zu einem schweren Nachteil des Tourismusstandort Österreich gegenüber Ländern wie Slowenien, Italien, Kroatien oder der Schweiz, die für den Outdoor begeisterten Touristen ein weitaus besseres Angebot zu bieten haben. Studien des WIFO wie auch andere Erkenntnisse der Wissenschaft machen deutlich, dass der klassische Wintertourismus je nach Höhenlage eine nahe oder ferne Herausforderung ist. Es ist also ein Gebot der Stunde für die heimische ertragsstarke Tourismuswirtschaft vernünftige gesetzliche Rahmenbedingungen zu schaffen, die auch eine Weiterentwicklung des Angebotes an Gäste für die Sommersaison ermöglichen.


Lösung
Mit einer generellen Öffnung des geeigneten Wegenetzes für das Mountainbiken wird dieser Nachteil gegenüber anderen Ländern zumindest im Bereich Radfahren aufgelöst und es kann ein attraktives Angebot für die Touristinnen in Abstimmung zwischen Eigentümern und Tourismusanbietern entstehen. Erst mit der Öffnung der Wege für das Mountainbiken ist die Werbebotschaft „You like it- bike it" ein ehrliches Versprechen für einen nachhaltigen Umgang mit der Natur und den Gästen im gesamten Tourismusland Österreich. Die Klimaveränderung ist eine Herausforderung für den heimischen Tourismus, denn mit Schifahren allein wird sich der Anteil am BIP nicht halten lassen. Die Umsetzung der Forderung nach Gesetzesänderung unterstützt daher wesentlich eine vorausschauende Attraktivierung des Sommertourismus für kommende schneeärmere Winter. Rasches Handeln ist daher auch deshalb geboten, da in diesem Bereich bereits viele Touristen verloren sind, diese wieder nach Österreich zu holen bedarf Zeit -falsche Versprechen wie ,,you like it- Bike it" ohne gesetzliche Rahmen gehen ins Leere.


5. Mountainbiken und der gesellschaftliche Gesamtnutzen
Mountainbiken ist auch in Österreich eine Massensportart, denn es darf angenommen werden, dass mehr als 800.000 Österreicherinnen und Österreicher regelmäßig mit den Mountainbikes in den heimischen Wäldern ihre Fitness und mentale Gesundheit verbessern. Vielfach wird Mountainbiken auf Grund der Gesetzeslage, Großteiles auch unwissend, widerrechtlich ausgeübt! Die gesellschaftlichen Nutzen des Mountainbikens in Österreich sind vielfältig und reichen von gesundheitlichen Aspekten über wirtschaftliche Auswirkungen bis hin zur Förderung eines Umweltbewusstseins. Hier sind einige der potenziellen Vorteile:

A. Gesundheitsförderung
Körperliche Gesundheit: Mountainbiken fördert die körperliche Fitness und Ausdauer. Es stärkt Herz-Kreislauf-System, Muskulatur und verbessert die allgemeine Gesundheit.
Psychische Gesundheit: Aktivitäten im Freien, wie das Biken in der Natur, können Stress reduzieren, die Stimmung heben und das allgemeine Wohlbefinden steigern. Die Ausübung von Mountainbiken führt also mehrheitlich zur Entlastung unseres Gesundheitssystems, das Argument von Unfällen durch das Radfahren geht gesamtgesellschaftlich ins Leere. Sport für Jugendliche: Mountainbiken bietet jungen Menschen eine gesunde und aktive Freizeitbeschäftigung, fördert die Bewegung in der Natur und trägt dazu bei, einen gesunden Lebensstil zu etablieren. Der positive Umgang mit der Umwelt wird damit geschärft. Gerade in Zeiten der Digitalisierung und tendenziell ungesunden Ernährungsweise, sowie störender Umwelteinflüsse ist es Gebot der Stunde, auch der jungen Generation die nachrangige Nutzung der Natur in allen Fassetten zu vermitteln. Mountainbiken kann da ein wertvolles ergänzendes Angebot sein.

B. Tourismus und Wirtschaft
Österreich bietet mit seinen Bergen, Wäldern und malerischen Landschaften ideale Bedingungen für Mountainbiker. Einzig die gesetzliche Regelung führt zu klaren Wettbewerbsnachteilen. Das Mountainbiken trägt erheblich zur Wirtschaftsleistung bei, indem es Arbeitsplätze in Bereichen wie Tourismus, Gastronomie, Fahrradindustrie und Einzelhandel sowie Dienstleistung schafft.

C. Umweltfreundliche Mobilität
Das Mountainbiken fördert eine umweltfreundliche Form der Fortbewegung und reduziert den Bedarf an motorisierten Verkehrsmitteln für Freizeitaktivitäten. Zudem trägt es dazu bei, das Rad auch für Alltagsfahrten einzusetzen und damit den CO2 Ausstoß durch Vermeidung von Alltagsfahrten zu verhindern.

D. Gemeinschaft und soziale Integration
Mountainbiken schafft eine Gemeinschaft von Menschen mit gemeinsamen Interessen, unabhängig von Alter oder Hintergrund. Dies stärkt den sozialen Zusammenhalt. Aber auch die Gemeinschaft der Naturnutzer unterscheidet mehrheitlich nicht zwischen Radfahrer und Wanderer, soziales Miteinander auf „shared Trails" funktioniert in der Regel sehr gut. Konflikte gibt es - entgegen der Behauptung im Dokument zur Mountainbikestrategie - primär zwischen Eigentümer-und Jägerschaft und der Nutzergruppe der „illegalen" Mountainbiker.

E. Naturschutz und Umweltbewusstsein
Die Mountainbike-Community ist oft sehr umweltbewusst und fördert den respektvollen Umgang mit der Natur. In einem weiteren Schritt könnten Aktivitäten zu Umweltschutzprojekten und Naturschutzmaßnahmen begleitend entwickelt und gefördert werden. Durch eine generelle Öffnung der geeigneten Wege für das Radfahren (Mountainbiken) kann ein inklusiver Austausch zwischen der Jägerschaft und Eigentümer einerseits und den Erholungssuchenden andererseits entstehen, da es dann im beiderseitigen Interesse liegt, den Naturraum gesamtgesellschaftlich zu betrachten und Lösungen zu erarbeiten, um die Natur wertschätzend zu nutzen.

6. österreichische Verpflichtungen im Rahmen der Alpenkonvention
Österreich ratifizierte bereits 1989 die Alpenkonvention und verpflichtete sich zum Schutz der Natur und zur Entwicklung nachhaltiger und gesellschaftlich verträglicher Nutzungsformen des Alpenraumes. Die nachstehend auszugsweisen Punkte warten im Hinblick auf das Radfahren auf geeigneten Wegen auf deren Umsetzung:
Artikel „2(a) ...Bevölkerung und Kultur- mit dem Ziel der Achtung, Erhaltung und Förderung der kulturellen und gesellschaftlichen Eigenständigkeit der ansässigen Bevölkerung und der Sicherstellung ihrer Lebensgrundlagen, namentlich der umweltverträglichen Besiedlung und wirtschaftlichen Entwicklung sowie der Förderung des gegenseitigen Verständnisses und partnerschaftlichen Verhaltens zwischen alpiner und außeralpiner Bevölkerung, (...)" sowie
„2 (i) ... Tourismus und Freizeit - mit dem Ziel, unter Einschränkung umweltschädigender Aktivitäten, die touristischen und Freizeitaktivitäten mit den ökologischen und sozialen Erfordernissen in Einklang zu bringen, insbesondere durch Festlegung von Ruhezonen"
Die Unterzeichner der Alpenkonvention (Bundesrepublik Deutschland, Französische Republik, Italienische Republik, Slowenische Republik, Fürstentum Liechtenstein, Republik Österreich, Schweizerische Eidgenossenschaft sowie Europäische Gemeinschaft) haben allesamt - mit Ausnahme der Republik Österreich - der oben genannten Verpflichtungen im Hinblick auf Radfahren Rechnung getragen und die generelle Nutzung der geeigneten Wege in ihrem Hoheitsgebiet erlaubt.
Es steht damit außer Streit, dass die geforderte Freigabe der Nutzung geeigneter Wege im Sinne der Erholungswirkung eindeutig dem Willen und Geiste der Alpenkonvention entspricht und somit auch in Österreich umzusetzen ist.

7. Mountainbiken und Fauna (und Nutzergruppe Jagd) 

Status Quo
Die immer wieder gehörten Argumente der Beunruhigung des Wildes und der damit verursachten Schäden und negativen Beeinflussungen lassen sich nicht glaubhaft darstellen, da topografisch sehr vergleichbare Länder wie Slowenien, Italien oder die Schweiz o.ä. teils artenreichere Fauna aufweisen und Mountainbikern diesen Naturraum zur Nutzung zugestehen. Die genannten Probleme sind keine Mensch-Wild- Probleme, sondern sind ausschließlich Mensch- Mensch-Probleme, da die Nutzergruppe der Jägerschaft primär ihre teils naturferne Nutzung von hohen und künstlich geschaffenen Wildbeständen ohne Einfluss und Kontrolle bewirtschaften möchte. Das Argument der Störung der Natur ist nicht stimmig, sondern offenbart vielmehr die Notwendigkeit der externen Kontrolle der Jagd in der aktuellen Ausgestaltung.

Lösung
Die Jagd-und Forstwirtschaft ist durchaus eine sehr wirtschaftsgetriebene Naturnutzung, die sich von Nachhaltigkeitszielen zusehends entfernt oder diese für ihre Zwecke deutet. Die Nutzung der heimischen Forste durch Radfahren steht nicht im Widerspruch zu den Nutzungsweisen der naturverträglichen Jagd- und Forstwirtschaft. Durch die generelle Öffnung der geeigneten Wege für Radfahren könnte sogar ein Austausch an Argumenten für eine sensiblere Nutzung der Natur entstehen, die unserer Umwelt im Sinne der Resilienz gegenüber kommenden Herausforderungen durch den Klimawandel guttäte. Statt ein Gegeneinander würde damit ein Miteinander gefördert! Sensible Naturschutzgebiete und Einstände von bedrohten Arten sind aber außer Zweifel nach Naturschutzrechtlichen Grundsätzen zu schützen, der große Rest der Wirtschaftsforste sind jedoch gesetzlich für die Nutzung per Fahrrad freizugeben.

Dort wo im Text zur einfachen Lesbarkeit nur ein Geschlecht genannt wurde, gilt natürlich, dass sowohl männliche wie auch weibliche Personengruppen mitgedacht sind!





Volksbegehren „Insektenverbot im Essen“

Durch die Durchführungsverordnung (EU) 2025189 der Kommission vom 20.01.25 ist die Beimengung von UV-behandelten Mehlwurmpulver in unsere Lebensmittel zulässig. D. h. es dürfen diese in Brot und Gebäck, Kuchen, Teigwaren, Chips, Käse sowie Obst- und Gemüsekonserven beigemengt werden. Der Bundes(verfassungs)gesetzgeber wird aufgefordert, gesetzliche Maßnahmen zu ergreifen, die die zuständigen österreichischen Organe verpflichtet, auf Unionsebene auf eine Änderung dieses Rechtsaktes hinzuwirken.



Volksbegehren „THC-Grenzwert Anpassung“

hiermit reichen wir ein Volksbegehren ein, das sich mit der aktuellen Gesetzeslage zu Cannabis im Straßenverkehr in Österreich auseinandersetzt.

Problemstellung:

Die bestehende Nulltoleranz-Regelung führt zu unverhältnismäßigen Strafen für Cannabiskonsumenten. Selbst bei nachweislich unbeeinträchtigter Fahrtüchtigkeit droht der Entzug des Führerscheins. Dies stellt eine klare Ungleichbehandlung gegenüber dem Alkoholkonsum dar und verstößt gegen grundlegende rechtsstaatliche Prinzipien.

Forderung:
Wir fordern den Bundesgesetzgeber auf, eine gesetzliche Toleranzgrenze für THC im Straßenverkehr einzuführen. Diese Grenze soll auf wissenschaftlichen Erkenntnissen basieren, die eine Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit erst ab einem bestimmten THC-Wert belegen.

Begründung:
• Rechtsstaatliche Unverhältnismäßigkeit: Die aktuelle Regelung sanktioniert Konsumenten unabhängig von ihrer tatsächlichen Fahrtüchtigkeit.
• Ungleichbehandlung: Während für Alkohol eine Toleranzgrenze von 0,5 Promille gilt, werden Cannabiskonsumenten ohne jeglichen Spielraum bestraft.
• Wissenschaftliche Grundlage: Studien zeigen, dass eine Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit erst ab einem definierten THC-Wert einsetzt.
• Vorbild Deutschland: Seit August 2024 gilt in Deutschland eine Toleranzgrenze, die wissenschaftlich fundiert ist und eine Beeinträchtigung vergleichbar mit 0,3 Promille Alkohol berücksichtigt.

Zielsetzung:
Dieses Volksbegehren strebt eine gerechtere, wissenschaftlich begründete Regelung für Cannabiskonsumenten im Straßenverkehr an. Eine Toleranzgrenze würde unverhältnismäßige Konsequenzen entschärfen und die Gleichbehandlung mit Alkoholkonsumenten sicherstellen.

Konkrete Maßnahmen:
• Einführung einer gesetzlichen Toleranzgrenze für THC im Straßenverkehr, gestützt auf wissenschaftliche Erkenntnisse.
• Änderung der Führerscheingesetzgebung, um den Führerscheinentzug an eine tatsächliche Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit zu knüpfen.
• Aufklärungskampagnen zur Förderung eines verantwortungsvollen Umgangs mit Cannabis im Kontext des Straßenverkehrs.



Volksbegehren „FRIEDENSPOLITIK statt KRIEG“

Die Forderungen richten sich an den Bundes(verfassungs)gesetzgeber:
1. Gesetzesantrag:
Im Artikel 9a Abs.2 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) soll die umfassende Landesverteidigung um die Verpflichtung zur aktiven Friedenspolitik erweitert werden.
2. Anregung:
Der Nationalrat wird aufgefordert, den Frieden für Österreich und die Sicherheit unseres Landes durch gesetzliche Maßnahmen und aktives politisches Handeln zu gewährleisten.
Davon umfasst sind alle verteidigungspolitischen Fragen wie Waffenlieferungen, finanzielle Unterstützung, wirtschaftliche Sanktionen oder die Beteiligung österreichischer Soldaten.
Österreich setzt sich unter Wahrung der immerwährenden Neutralität gemäß den Bestimmungen des Neutralitätsgesetzes 1955 weltweit für den Frieden ein und beteiligt sich an keinen Kriegen oder kriegsfördernden Programmen.




Volksbegehren „Kinderschutz jetzt!“

Kinder sind die schutzbedürftigsten Mitglieder unserer Gesellschaft. Ihr Wohl und Ihre Unversehrtheit müssen oberste Priorität haben. Leider zeigen zahlreiche Fälle in jüngster Vergangenheit, dass unsere derzeitigen Gesetze, Kontrollmechanismen und Präventionsmaßnahmen nicht ausreichen, um Kinder wirksam vor sexueller Gewalt und Ausbeutung zu schützen.
Es ist unsere moralische und gesellschaftliche Pflicht, entschlossen gegen Pädokriminalität vorzugehen und unsere Kinder bestmöglich zu schützen.
Unsere Forderungen:

- Lebenslanges Berufsverbot für verurteilte Sexualstraftäter im Bereich Kinder- und Jugendarbeit. Wer Kinder missbraucht, darf nie wieder Zugang zu einem Beruf mit Kontakt zu Minderjährigen haben – unabhängig von der Strafe oder dem Zeitpunkt der Tat.
- Zentraler Zugang zu erweiterten Strafregisterauszügen für alle pädagogischen Einrichtungen, Bildungseinrichtungen, Vereine, Kirchen und Organisationen mit Kinderkontakt müssen verpflichtend Zugang zu relevanten Strafregisterinformationen erhalten.
- Verjährungsfristen für sexuellen Missbrauch an Kindern abschaffen. Viele Betroffene brauchen Jahre oder Jahrzehnte, um über den Missbrauch zu sprechen. Das Recht, Anzeige zu erstatten, darf nicht verjähren.
- Stärkung der Prävention und Aufklärung in Schulen und Kindergärten. Altersgerechte Aufklärung und Schulung von Kindern, Pädagog:innen und Eltern über sexualisierte Gewalt und Schutzmechanismen müssen flächendeckend erfolgen.
-  Finanzielle und personelle Aufstockung spezialisierter Kinderschutzeinrichtungen. Einrichtungen wie Kinderschutzzentren und Opferschutzeinrichtungen benötigen mehr Mittel, um flächendeckende und schnelle Hilfe anbieten zu können.
- Schaffung einer unabhängigen Anlaufstelle für Verdachtsmeldungen und Whistleblower-Schutz. Wer Missbrauch oder Missstände meldet, muss rechtlich geschützt und ernst genommen werden – insbesondere in Fällen mit strukturellem Missbrauch (z.B. in Institutionen).
- Sonderkommission gegen Online-Kindesmissbrauch und digitale Ausbeutung. Die digitale Verbreitung von Missbrauchsdarstellungen muss konsequent verfolgt werden. Es braucht spezialisierte Ermittler:innen und internationale Zusammenarbeit.

Der Bundes(verfassungs)gesetzgeber möge dementsprechend beschließen, umfassende Maßnahmen zum Schutz von Kindern vor sexuellem Missbrauch und Ausbeutung zu ergreifen.



Volksbegehren „Nummerntafeln für Fahrräder“

Begründung:
In den letzten Jahren ist die Zahl der FahrradfahrerInnen in Österreich stark gestiegen. Diese Entwicklung ist grundsätzlich positiv, da Fahrräder einen wichtigen Beitrag zur umweltfreundlichen Mobilität und zur Förderung der Gesundheit leisten. Doch mit der Zunahme des Fahrradverkehrs steigt auch die Zahl der Unfälle und die Gefährdung von FußgängerInnen, RadfahrerInnen und anderen VerkehrsteilnehmerInnen. Hier sollen auch die Auto- und MotorradfahrerInnen nicht ausgenommen werden, weiters ist eine Gefährdung für die FahrerInnen von Autobussen und Straßenbahnen nicht geringer geworden.
Insbesondere in städtischen Gebieten kommt es häufig zu unsicheren Situationen, wenn RadfahrerInnen Verkehrsregeln missachten, sich auf Gehwegen bewegen oder FußgängerInnen gefährden, Vorrangregeln gegenüber AutofahrerInnen durch rücksichtsloses Verhalten missachten. Eine Kennzeichenpflicht für Fahrräder könnte hier eine entscheidende Rolle spielen, um die Verkehrssicherheit zu erhöhen und die Verantwortlichkeit der RadfahrerInnen zu stärken.

Ziele des Volksbegehrens:

1. Erhöhung der Verkehrssicherheit für FußgängerInnen insbesondere Kinder und ältere Personen: Eine Kennzeichenpflicht würde es ermöglichen, RadfahrerInnen, die sich nicht an Verkehrsregeln halten oder
FußgängerInnen gefährden, zu identifizieren. Besonders auf Gehwegen, in Fußgängerzonen oder bei Verstößen gegen die Verkehrsregeln von RadfahrerInnen könnte eine Identifikation im Nachhinein zur Ahndung beitragen und somit das Verhalten der RadfahrerInnen positiv beeinflussen.
2. Stärkung der Verantwortung der Radfahrerinnen: Durch die Kennzeichnung jedes Fahrrads wird der/die RadfahrerIn stärker in die Verantwortung genommen, sich an Verkehrsregeln zu halten, insbesondere Vorrangregeln und Geschwindigkeitsbegrenzungen. Das Bewusstsein, dass Verstöße nachvollzogen werden können, trägt dazu bei, dass sich RadfahrerInnen verantwortungsvoller im Straßenverkehr bewegen und insbesondere FußgängerInnen aber auch andere Verkehrsteilnehmerlnnen weniger gefährden.
3. Förderung der Verhaltensänderung im Straßenverkehr: Eine Kennzeichenpflicht erhöht die Aufmerksamkeit und Sensibilität für das Thema Verkehrssicherheit. Wenn bei RadfahrerInnen das Bewusstsein geschaffen wird, dass ihr Verhalten leicht nachvollzogen und gesetzlich geahndet werden kann, ist die Wahrscheinlichkeit größer, dass sie sich an Verkehrsregeln halten.
4. Sicherstellung einer besseren Unfallaufklärung: Im Falle von Unfällen zwischen RadfahrerInnen und anderen Verkehrsteilnehmerlnnen könnte das Kennzeichen dazu beitragen, den Vorfall schneller zu klären und die Verantwortlichkeiten zu bestimmen. Dies wäre insbesondere dann von Vorteil, wenn der/die Unfallverursacherln flüchtet oder nicht in der Lage ist, seine/ihre Identität preiszugeben.
5. Langfristige Prävention: Mit der Einführung einer Kennzeichenpflicht könnte langfristig ein Bewusstsein für die Notwendigkeit entstehen, den Radverkehr besser zu regulieren und sicherer zu gestalten. Dies wäre ein Schritt hin zu einer sicheren und verantwortungsvollen Nutzung öffentlicher Räume für alle Verkehrsteilnehmer.

Vorschlag zur Umsetzung:

• Registrierung und Kennzeichnung: Alle Fahrräder, vor allem E-Fahrräder müssen bei einer zentralen Behörde registriert werden, ähnlich wie bei Kraftfahrzeugen, und erhalten einen dauerhaft angebrachten, eindeutigen Identifikationscode.
• Kosten und Gebühren: Die Registrierung sollte zu einem geringen, einmaligen Betrag erfolgen, der lediglich die Verwaltungskosten abdeckt. Die Gebühr sollte sozial verträglich gestaltet werden.
• Verwendung des Kennzeichens: Das Kennzeichen sollte an einem gut sichtbaren Ort am Fahrrad angebracht werden, z. B. am Rahmen oder an der Sattelstütze. Es sollte für Behörden, Polizistlnnen und andere zuständige Stellen leicht identifizierbar sein, um die Identifikation des Fahrrads im Falle eines Verstoßes oder Unfalls zu ermöglichen.

Schlussfolgerung:
Die Einführung einer Kennzeichenpflicht für Fahrräder in Österreich ist ein entscheidender Schritt, um die Sicherheit auf unseren Straßen zu erhöhen. Sie würde nicht nur die Verantwortung der RadfahrerInnen stärken, sondern auch zur Sicherheit von FußgängerInnen und anderen VerkehrsteilnehmerInnen beitragen. Insbesondere in städtischen Gebieten, in denen der Verkehr dicht und die Gefahr von Unfällen hoch ist, kann diese Maßnahme einen wichtigen Beitrag zu einer sicheren und fairen Mobilität leisten.
Wir fordern daher den Bundes(verfassungs)gesetzgeber auf, die Einführung einer Kennzeichenpflicht für Fahrräder in Österreich umzusetzen und die notwendigen gesetzlichen Maßnahmen zu ergreifen.



Volksbegehren „Social-Media-Verbot für Unter-16-Jährige“

Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren sind durch soziale Medien besonderen Gefahren wie Sucht, Mobbing, sexueller Belästigung und psychischen Erkrankungen ausgesetzt. Wir fordern ein bundes (verfassungs)gesetzliches Verbot der Nutzung kommerzieller sozialer Netzwerke (z.B. TikTok, Instagram, Snapchat) für Unter-16-Jährige sowie eine verpflichtende Altersverifikation durch die Anbieter.



Volksbegehren „Abschaffung des Präsenzdienstes“

Der Bundes(verfassungs)gesetzgeber wird aufgefordert den Präsenzdienst abzuschaffen. Niemand soll gezwungen werden, Monate seines Lebens in einem überholten System zu verlieren. Die Wehrpflicht ist unzeitgemäß und gehört abgeschafft. Freiwilligkeit und moderne Sicherheitskonzepte sind die Zukunft!




Volksbegehren „Anerkennung Staat Palästina“

Wir fordern den Nationalrat auf, als Gesetzgeber verfassungsgesetzliche Grundlagen zu schaffen, um Palästina als souveränen Staat anzuerkennen. Damit folgt Österreich der Mehrheit der UN-Mitgliedsstaaten (aktuell 147 von 193). Diese Anerkennung stärkt Selbstbestimmung, Frieden und das Völkerrecht, fördert faire Verhandlungen und eine Zwei-Staaten-Lösung. Zeigen Sie Verantwortung, handeln Sie im Sinne humanitärer Werte und internationaler Vernunft.



Volksbegehren „Pensionsantrittsalter muss bleiben“

Die Indunstriellenvereinigung fordert die Anhebung des Pensionsantrittsalters auf 70 Jahre und die Einschränkung der vorzeitigen Alterspensionen.

Argumente gegen eine Erhöhung des Pensionsalters

Soziale Ungerechtigkeit:
Menschen in körperlich anspruchsvollen Berufen würden kaum noch eine Pension erleben oder erhebliche Einbußen hinnehmen müssen, da Ihre Lebenserwartung oft kürzer ist.
Gesundheitliche Belastung:
Eine Anhebung bedeutet für viele Menschen weniger gesunde Pensionsjahre oder die Unmöglichkeit, das Alter überhaupt zu erreichen.
Stärkung sozialer Unterschiede:
Eine Anbindung an die Lebenserwartung würde Menschen mit niedrigem Einkommen, die ohnehin eine geringere Lebenserwartung haben, noch mehr benachteiligen.
Der (Bundes-)Verfassungsgesetzgeber möge Maßnahmen beschließen um die derzeit gültigen Pensionsantrittsalter auf Dauer festzuschreiben.



Volksbegehren „Karenzbegehren“

Der Bundes(verfassungs)gesetzgeber wird aufgefordert, die Elternkarenz auf 36 Monate zu erweitern, flexibel zwischen Elternteilen aufteilbar und mit gesichertem Arbeitsplatzanspruch. Mindestens 18 Monate sollen mit 80% des letzten Nettoeinkommens vergütet werden. Die gesamte Dauer ist voll in die Pensionszeit einzurechnen, sowie Kündigungsschutz bis 1 Jahr nach der Karenz, ein Recht auf Teilzeit-Karenz sowie eine jährliche Inflationsanpassung der Beihilfen. Gleiche Leistungen für Selbstständige



Volksbegehren „NEUE GERECHTE FIRMENZIELSETZUNG“

Wir, die Unterzeichner dieses Volksbegehrens, fordern eine grundlegende Neuausrichtung der Verpflichtung von AGs und in öffentlicher Hand beteiligten Firmen.
Nicht der Aktionär (share holder/Teihaber) ist der Mittelpunkt des Fimenziel, sondern das Produkt/Dienstleistung und die Mitarbeiter.
Die Verpflichtung besteht darin:
1. Die jeweiligen Produkte und/oder Dienstleistungen in der gewünschten Qualität und Ausführung, möglichst günstigst den jeweiligen Kunden anzubieten/verkaufen.                                                                                  Die Preisgestaltung erfolgt nicht mehr nach Angebot und Nachfrage.
2. Angestellten und Arbeitern eine langfristige Lebensplanung am Standort zu ermöglichen.
3. Rückstellungen für zukünftige Produkt-Dienstleistungsänderungen sind langfristig und zukunftsorientiert zu aktivieren.
4. Die prozentuelle maximale Dividenden- und Gewinnausschüttung ist auf maximal 3% über den offiziellen Zinssatz begrenzt. Die Basis für diese Berechnung ist das eingezahlte Kapital.
5. Der Firmenwert wird nicht durch den Börsenwert bestimmt, sondern basiert auf den Wert des eingesetzten Kapitals.

Umsetzung:
Wir fordern den Bundes(verfassungs)gesetzgeber auf, die notwendigen rechtlichen Rahmenbedingungen zu schaffen, um diese Zielsetzung in den Statuten der AGs und öffentlichen Hand beteiligten Firmen zu verankern.
Dies kann durch Änderung im Aktiengesetz sowie durch die Einführung von Richtlinien zur Unternehmensverantwortung geschehen.

Schlussfolgerung:
Wir setzen uns für ein gerechteres und nachhaltigeres Leben ein und dieses Volksbegehren soll ein Teil davon sein.



Volksbegehren „Erdverkabelung statt Monstermasten“

Der Bundesverfassungsgesetzgeber möge bundesrechtliche Maßnahmen treffen, dass bei allen neuen Hochspannungstrassen (110/380 kV) bestehende Stromkorridore zu nutzen und zu bündeln sind. Strom ist dezentral und nachhaltig zu erzeugen und nicht zulasten der Bevölkerung quer durch Europa zu schicken. Unumgängliche Fernleitungen sind nach Stand der Technik als Erdleitungen zu errichten. Bedenken der Bevölkerung sind ernst zu nehmen. Investitionen dürfen nicht über hohe Netzgebühren abgewälzt werden.



12.01.2026